EMRK

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist einer der wichtigsten völkerrechtlichen Verträge zum Schutz der Menschenrechte in Europa. Sie garantiert grundlegende Rechte wie das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf ein faires Verfahren, die Meinungsfreiheit und den Schutz des Privat- und Familienlebens.

Die EMRK gilt nicht nur für die Staaten der Europäischen Union, sondern für die Vertragsstaaten des Europarats. Ihre Einhaltung wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg überwacht.

Für Deutschland ist die EMRK verbindliches Recht. Sie spielt deshalb nicht nur bei Verfahren vor dem EGMR eine Rolle, sondern auch bei der Auslegung und Anwendung deutschen Rechts durch Behörden und Gerichte.

Die folgenden Fragen erläutern die Entstehung, die einzelnen Menschenrechte, die rechtliche Bedeutung und die Durchsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Inhalt

Was ist die Europäische Menschenrechtskonvention?

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, durch den sich die Vertragsstaaten verpflichten, bestimmte grundlegende Menschenrechte und Freiheiten zu gewährleisten.

Ihr vollständiger Name lautet Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Die EMRK wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet. Ihre Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, die in der Konvention gewährleisteten Rechte allen Personen innerhalb ihrer Hoheitsgewalt zu sichern.

Die Konvention enthält nicht nur einen Katalog geschützter Rechte. Sie schafft mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch ein internationales Verfahren zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen.

Den vollständigen Konventionstext finden Sie in der deutschen Fassung der EMRK (PDF).

Seit wann gibt es die EMRK?

Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet.

Sie trat am 3. September 1953 in Kraft.

Ihre Entstehung ist eng mit den Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs verbunden. Die europäischen Staaten wollten verbindliche gemeinsame Mindeststandards für den Schutz grundlegender Menschenrechte schaffen.

Die EMRK wurde in den folgenden Jahrzehnten durch zahlreiche Zusatzprotokolle ergänzt und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiterentwickelt.

Welche Staaten sind an die EMRK gebunden?

Vertragsparteien der EMRK sind die 46 Mitgliedstaaten des Europarats.

Dazu gehören beispielsweise Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, die Schweiz, Norwegen und das Vereinigte Königreich.

Die EMRK ist daher nicht auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt.

Auch Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, können an die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden sein.

Russland ist seit dem 16. März 2022 kein Mitglied des Europarats mehr und seit dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr. Für behauptete Konventionsverletzungen, die vor diesem letztgenannten Zeitpunkt stattgefunden haben, kann der EGMR weiterhin zuständig sein.

Ist die EMRK ein Gesetz der Europäischen Union?

Nein. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist kein Rechtsakt der Europäischen Union.

Sie wurde im Rahmen des Europarats geschlossen, der eine von der EU unabhängige internationale Organisation ist.

Die Europäische Union verfügt mit der EU-Grundrechtecharta über einen eigenen Grundrechtskatalog.

Zwischen beiden Systemen bestehen allerdings enge inhaltliche Verbindungen. Insbesondere bestimmt Art. 52 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta, dass entsprechende Charta-Rechte grundsätzlich die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die durch die EMRK garantierten Rechte. Ein weitergehender Schutz durch das Unionsrecht bleibt möglich.

Art. 6 Abs. 2 EUV sieht einen Beitritt der Europäischen Union zur EMRK vor. Ein solcher Beitritt ist jedoch bislang nicht vollzogen.

Für wen gelten die Menschenrechte der EMRK?

Die Vertragsstaaten müssen nach Art. 1 EMRK die Konventionsrechte grundsätzlich allen Personen innerhalb ihrer Hoheitsgewalt gewährleisten.

Der Schutz ist daher nicht auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt.

Auch Ausländer, Staatenlose und andere Personen können sich auf die EMRK berufen, wenn die Voraussetzungen ihres Anwendungsbereichs erfüllt sind.

Einzelne Rechte können außerdem juristische Personen schützen, beispielsweise beim Eigentumsschutz oder bei bestimmten Verfahrensrechten.

Ob ein konkretes Konventionsrecht anwendbar ist, richtet sich nach seinem Schutzbereich und den Umständen des Einzelfalls.

Welche Menschenrechte schützt die EMRK?

Die Konvention garantiert insbesondere folgende Rechte:

  • Art. 2 EMRK: Recht auf Leben.
  • Art. 3 EMRK: Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.
  • Art. 4 EMRK: Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit.
  • Art. 5 EMRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit.
  • Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren.
  • Art. 7 EMRK: Keine Strafe ohne Gesetz.
  • Art. 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
  • Art. 9 EMRK: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
  • Art. 10 EMRK: Meinungsfreiheit.
  • Art. 11 EMRK: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.
  • Art. 12 EMRK: Recht auf Eheschließung.
  • Art. 13 EMRK: Recht auf eine wirksame Beschwerde.
  • Art. 14 EMRK: Diskriminierungsverbot beim Genuss der Konventionsrechte.

Weitere Rechte ergeben sich aus den Zusatzprotokollen, soweit der jeweilige Vertragsstaat daran gebunden ist.

Was schützt das Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK?

Art. 2 EMRK schützt das menschliche Leben.

Der Staat darf das Leben eines Menschen nicht unter Verletzung der strengen konventionsrechtlichen Voraussetzungen entziehen.

Darüber hinaus können sich aus Art. 2 EMRK staatliche Schutzpflichten ergeben.

Der Staat muss unter bestimmten Voraussetzungen angemessene Maßnahmen ergreifen, um Menschen vor konkreten Lebensgefahren zu schützen.

Außerdem kann Art. 2 EMRK verlangen, dass Todesfälle, für die eine staatliche Verantwortlichkeit in Betracht kommt oder bei denen sonst entsprechende Untersuchungspflichten bestehen, wirksam untersucht werden.

Der Schutz des Lebens umfasst somit sowohl das Verbot bestimmter staatlicher Eingriffe als auch positive Verpflichtungen zum Schutz und zur Untersuchung.

Was verbietet Art. 3 EMRK?

Art. 3 EMRK bestimmt:

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Dieses Verbot gilt absolut.

Es darf auch nicht mit dem Hinweis auf die öffentliche Sicherheit, die Bekämpfung schwerer Straftaten oder andere staatliche Interessen eingeschränkt werden.

Art. 3 EMRK spielt unter anderem eine wichtige Rolle bei:

  • Misshandlungen durch Polizei oder Strafvollzugsbehörden,
  • unzumutbaren Haftbedingungen,
  • bestimmten Abschiebungen und Auslieferungen,
  • staatlichen Schutzpflichten gegenüber schwerwiegenden Misshandlungen durch Private.

Insbesondere kann eine Abschiebung oder Auslieferung unzulässig sein, wenn der betroffenen Person im Zielstaat eine reale Gefahr einer Behandlung droht, die gegen Art. 3 EMRK verstößt.

Was schützt das Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 5 EMRK?

Art. 5 EMRK schützt vor rechtswidrigen und willkürlichen Freiheitsentziehungen.

Eine Person darf nur unter den in Art. 5 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Voraussetzungen ihrer Freiheit beraubt werden.

Die Vorschrift enthält außerdem besondere Verfahrensgarantien.

Dazu gehören unter anderem:

  • die Information über die Gründe einer Festnahme,
  • bestimmte Anforderungen an die richterliche Kontrolle einer Freiheitsentziehung,
  • das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haft,
  • unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung bei konventionswidriger Freiheitsentziehung.

Art. 5 EMRK ist insbesondere im Strafverfahren, bei Untersuchungshaft, im Maßregelvollzug und bei anderen staatlich angeordneten Freiheitsentziehungen bedeutsam.

Was bedeutet das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK?

Art. 6 EMRK gehört zu den praktisch besonders bedeutsamen Bestimmungen der Konvention.

Er schützt das Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen im Sinne der EMRK.

Zu den wichtigsten Garantien gehören:

  • ein unabhängiges und unparteiisches Gericht,
  • ein faires und grundsätzlich öffentliches Verfahren,
  • eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist,
  • der Zugang zu einem Gericht im geschützten Anwendungsbereich,
  • die Waffengleichheit der Verfahrensbeteiligten,
  • das rechtliche Gehör als Bestandteil eines fairen Verfahrens,
  • besondere Verteidigungsrechte im Strafverfahren.

Art. 6 EMRK garantiert allerdings nicht allgemein, dass jedes gerichtliche Verfahren zu dem vom Betroffenen gewünschten Ergebnis führt.

Auch ist die Vorschrift nicht auf jede denkbare öffentlich-rechtliche Streitigkeit anwendbar. Entscheidend ist der eigenständige konventionsrechtliche Anwendungsbereich.

Was bedeutet „Keine Strafe ohne Gesetz“ nach Art. 7 EMRK?

Art. 7 EMRK schützt vor einer strafrechtlichen Verurteilung ohne hinreichende gesetzliche Grundlage.

Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Tatzeit nach dem maßgeblichen nationalen oder internationalen Recht nicht strafbar war.

Außerdem darf grundsätzlich keine schwerere Strafe verhängt werden als diejenige, die zur Tatzeit angedroht war.

Der Grundsatz verlangt insbesondere eine ausreichende Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit strafrechtlicher Vorschriften.

Die Auslegung und Weiterentwicklung des Strafrechts durch Gerichte ist dadurch nicht ausgeschlossen. Sie muss jedoch mit den Anforderungen des Art. 7 EMRK vereinbar sein.

Was schützt Art. 8 EMRK beim Privat- und Familienleben?

Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz.

Die Vorschrift besitzt einen weitreichenden Anwendungsbereich.

Sie kann beispielsweise Bedeutung haben bei:

  • staatlicher Überwachung und Datenerhebung,
  • dem Schutz personenbezogener Informationen,
  • dem Umgangsrecht und anderen familienrechtlichen Fragen,
  • staatlichen Eingriffen in familiäre Beziehungen,
  • bestimmten Fragen der persönlichen Identität und Selbstbestimmung,
  • Durchsuchungen von Wohnungen.

Art. 8 EMRK schützt nicht nur vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Staat auch verpflichtet sein, Privat- und Familienleben gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen.

Anders als Art. 3 EMRK ist Art. 8 EMRK nicht absolut gewährleistet.

Eingriffe können unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein.

Was schützt die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK?

Art. 9 EMRK schützt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Dazu gehört insbesondere die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung zu haben, zu wechseln und unter den Voraussetzungen der Konvention auszuüben.

Geschützt ist sowohl die individuelle als auch die gemeinschaftliche Religionsausübung.

Die innere Freiheit, Überzeugungen zu haben oder nicht zu haben, ist besonders geschützt.

Die äußere Ausübung einer Religion oder Weltanschauung kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 EMRK eingeschränkt werden.

Solche Beschränkungen müssen insbesondere gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines dort genannten legitimen Ziels notwendig sein.

Was schützt die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK?

Art. 10 EMRK schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit, Informationen und Ideen zu empfangen und weiterzugeben.

Die Vorschrift ist eine wesentliche Grundlage demokratischer Meinungsbildung.

Geschützt werden grundsätzlich auch Meinungsäußerungen, die provozieren, irritieren oder von der Mehrheit abgelehnt werden.

Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet.

Beschränkungen können nach Art. 10 Abs. 2 EMRK beispielsweise zum Schutz der Rechte anderer oder bestimmter öffentlicher Interessen zulässig sein.

Sie müssen insbesondere gesetzlich vorgesehen sein, einem legitimen Ziel dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.

Der EGMR berücksichtigt dabei die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Inhalt der Äußerung, ihren Kontext und ihre Bedeutung für eine Debatte von öffentlichem Interesse.

Was schützt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK?

Art. 11 EMRK schützt die Freiheit, sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zusammenzuschließen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • friedliche Demonstrationen,
  • öffentliche Versammlungen,
  • Vereinsgründungen,
  • gewerkschaftliche Betätigung.

Der Staat muss friedliche Versammlungen grundsätzlich respektieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich außerdem positive staatliche Schutzpflichten ergeben, etwa gegenüber erheblichen Störungen durch Dritte.

Beschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK zulässig.

Was bedeutet das Recht auf Eheschließung nach Art. 12 EMRK?

Art. 12 EMRK schützt das Recht von Männern und Frauen im heiratsfähigen Alter, nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Gesetze eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Die nationalen Vorschriften dürfen das geschützte Recht nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen.

Die Reichweite der Vorschrift ist durch die Rechtsprechung des EGMR konkretisiert worden.

Ein allgemeiner konventionsrechtlicher Anspruch auf Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare wird aus Art. 12 EMRK nach der bisherigen Rechtsprechung nicht abgeleitet.

Unabhängig davon können sich aus Art. 8 und 14 EMRK Anforderungen an die rechtliche Anerkennung und den Schutz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ergeben.

Was bedeutet das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK?

Art. 13 EMRK garantiert bei einer vertretbaren Behauptung einer Konventionsverletzung grundsätzlich einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf.

Der Rechtsbehelf muss geeignet sein, die behauptete Verletzung in einer den Umständen entsprechenden Weise überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Abhilfe zu ermöglichen.

Art. 13 EMRK verlangt nicht in jedem Fall einen bestimmten gerichtlichen Rechtsbehelf.

Entscheidend ist, ob das nationale Recht insgesamt einen wirksamen Schutz bietet.

Die Vorschrift ergänzt damit den materiellen Menschenrechtsschutz durch eine verfahrensrechtliche Garantie.

Was verbietet das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK?

Art. 14 EMRK verbietet Diskriminierungen beim Genuss der durch die Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten.

Die Vorschrift nennt insbesondere Unterscheidungen wegen:

  • des Geschlechts,
  • der Rasse oder Hautfarbe,
  • der Sprache,
  • der Religion,
  • politischer oder sonstiger Anschauungen,
  • der nationalen oder sozialen Herkunft,
  • der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,
  • des Vermögens,
  • der Geburt oder eines sonstigen Status.

Art. 14 EMRK ist grundsätzlich akzessorisch. Das bedeutet, dass der beanstandete Sachverhalt in den Anwendungsbereich eines anderen Konventionsrechts oder eines einschlägigen Zusatzprotokolls fallen muss.

Eine Verletzung dieses anderen Rechts muss jedoch nicht zwingend zugleich festgestellt werden.

Das Diskriminierungsverbot schließt nicht jede unterschiedliche Behandlung aus. Eine Differenzierung kann gerechtfertigt sein, wenn dafür objektive und angemessene Gründe bestehen und die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.

Welche Menschenrechte stehen in den Zusatzprotokollen zur EMRK?

Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde durch verschiedene Zusatzprotokolle ergänzt.

Besonders wichtig ist das 1. Zusatzprotokoll mit folgenden Rechten:

  • Art. 1: Schutz des Eigentums.
  • Art. 2: Recht auf Bildung.
  • Art. 3: Recht auf freie Wahlen.

Weitere Zusatzprotokolle betreffen beispielsweise die Freizügigkeit, bestimmte Verfahrensgarantien und die Abschaffung der Todesstrafe.

Nicht jedes Zusatzprotokoll ist für jeden Vertragsstaat verbindlich.

Deshalb muss im Einzelfall geprüft werden, ob der betroffene Staat das betreffende Protokoll ratifiziert hat.

Schützt die EMRK auch das Eigentum?

Ja. Der Eigentumsschutz ergibt sich aus Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK.

Die Vorschrift schützt das Recht auf Achtung des Eigentums.

Sie kann beispielsweise bei Enteignungen, bestimmten vermögensrechtlichen Ansprüchen oder staatlichen Eingriffen in bestehende Eigentumspositionen relevant sein.

Der Eigentumsschutz ist jedoch nicht absolut.

Staatliche Eingriffe können unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, insbesondere wenn sie auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhen, einem legitimen öffentlichen Interesse dienen und ein angemessenes Verhältnis zwischen den betroffenen Interessen wahren.

Der konventionsrechtliche Eigentumsbegriff ist eigenständig auszulegen und stimmt nicht in jeder Hinsicht mit dem Eigentumsbegriff des deutschen Rechts überein.

Schützt die EMRK auch das Recht auf Bildung?

Ja. Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK bestimmt, dass niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf.

Die Vorschrift verpflichtet die Vertragsstaaten insbesondere, den Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen im Rahmen der konventionsrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten.

Sie enthält außerdem Vorgaben zur Achtung des Rechts der Eltern auf Erziehung und Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen.

Das Recht auf Bildung begründet allerdings nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf jede gewünschte Schulform oder eine bestimmte individuelle Bildungsmaßnahme.

Garantiert die EMRK demokratische Wahlen?

Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls verpflichtet die Vertragsstaaten, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaft gewährleisten.

Aus dieser Bestimmung hat der EGMR auch individuelle Rechte entwickelt, insbesondere im Zusammenhang mit dem aktiven und passiven Wahlrecht.

Die Vorschrift betrifft jedoch nicht automatisch jede Wahl oder Abstimmung auf kommunaler, regionaler oder sonstiger Ebene.

Ob sie anwendbar ist, hängt insbesondere von der Stellung und den Befugnissen des betreffenden Vertretungsorgans ab.

Dürfen die Menschenrechte der EMRK eingeschränkt werden?

Das hängt vom jeweiligen Menschenrecht ab.

Einige Konventionsrechte sind absolut geschützt. Dazu gehört insbesondere das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK.

Andere Rechte können unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden.

Bei Art. 8 bis 11 EMRK enthalten die jeweiligen Vorschriften ausdrückliche Voraussetzungen für zulässige Beschränkungen.

Typischerweise müssen solche Eingriffe:

  • eine ausreichende gesetzliche Grundlage besitzen,
  • einem in der jeweiligen Vorschrift anerkannten legitimen Ziel dienen,
  • in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein,
  • den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Ob eine Maßnahme zulässig ist, hängt stets vom betroffenen Recht und den Umständen des Einzelfalls ab.

Was bedeutet Verhältnismäßigkeit im Rahmen der EMRK?

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spielt bei der Prüfung zahlreicher Konventionsrechte eine zentrale Rolle.

Er verlangt insbesondere, dass staatliche Eingriffe nicht weiter gehen, als es zur Erreichung eines rechtlich anerkannten Ziels gerechtfertigt ist.

Der EGMR prüft dabei je nach betroffenem Recht insbesondere:

  • welches Ziel der Staat verfolgt,
  • welche Bedeutung dieses Ziel besitzt,
  • wie schwer der Eingriff in das Menschenrecht wiegt,
  • ob ausreichende Gründe für den Eingriff vorliegen,
  • ob ein angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen hergestellt wurde.

Die konkrete Prüfung unterscheidet sich nach dem jeweiligen Konventionsrecht.

Bei bestimmten Fragen räumt der EGMR den Vertragsstaaten außerdem einen Beurteilungsspielraum ein.

Was bedeutet der Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten?

Der EGMR erkennt in bestimmten Bereichen einen sogenannten Beurteilungsspielraum der Vertragsstaaten an.

Damit ist gemeint, dass nationale Behörden und Gerichte bei bestimmten Entscheidungen über einen gewissen Spielraum verfügen können, wie sie ihre konventionsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen.

Dieser Spielraum kann insbesondere von folgenden Faktoren abhängen:

  • der Art des betroffenen Menschenrechts,
  • der Schwere des staatlichen Eingriffs,
  • der Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses,
  • dem Vorliegen gemeinsamer europäischer Standards,
  • der Qualität der innerstaatlichen Entscheidungs- und Abwägungsverfahren.

Ein Beurteilungsspielraum bedeutet jedoch nicht, dass der Staat frei über die Einhaltung der Menschenrechte entscheiden dürfte.

Die abschließende Kontrolle der Vereinbarkeit mit der EMRK bleibt Aufgabe des Gerichtshofs.

Muss der Staat Menschenrechte nur selbst beachten oder auch aktiv schützen?

Die EMRK enthält sowohl Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe als auch bestimmte positive Schutzpflichten.

Der Staat muss Menschenrechte daher nicht nur selbst respektieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann er verpflichtet sein, durch Gesetze, Verwaltungsmaßnahmen oder gerichtlichen Rechtsschutz dafür zu sorgen, dass die geschützten Rechte tatsächlich wirksam werden.

Beispielsweise können sich aus Art. 2 und 3 EMRK Pflichten ergeben, Menschen vor bestimmten schwerwiegenden Gefahren oder Misshandlungen durch Dritte zu schützen.

Auch Art. 8 EMRK kann positive Verpflichtungen zum Schutz des Privat- und Familienlebens begründen.

Umfang und Grenzen solcher Schutzpflichten hängen vom jeweiligen Konventionsrecht und den konkreten Umständen ab.

Welchen Rang hat die EMRK im deutschen Recht?

Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in Deutschland aufgrund ihrer innerstaatlichen Zustimmung grundsätzlich im Rang eines Bundesgesetzes.

Sie steht damit nicht formal auf derselben Rangstufe wie das Grundgesetz.

Allerdings kommt ihr bei der Auslegung deutscher Grundrechte und rechtsstaatlicher Gewährleistungen eine besondere Bedeutung zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung muss im Rahmen der methodisch vertretbaren Auslegung und der verfassungsrechtlichen Ordnung erfolgen.

Die EMRK ist deshalb für deutsche Gerichte und Behörden keineswegs nur eine unverbindliche Orientierung.

Können sich Bürger vor deutschen Gerichten unmittelbar auf die EMRK berufen?

Grundsätzlich ja.

Die EMRK ist Bestandteil des deutschen Rechts. Ihre Bestimmungen können deshalb im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.

Ob sich aus einer konkreten Vorschrift unmittelbar ein bestimmter Anspruch ergibt, hängt allerdings von ihrem Inhalt und den Umständen des Falles ab.

Deutsche Gerichte müssen die einschlägigen Konventionsrechte bei ihren Entscheidungen berücksichtigen.

Auch die Rechtsprechung des EGMR ist für die Auslegung der EMRK von erheblicher Bedeutung.

Was ist der Unterschied zwischen der EMRK und dem Grundgesetz?

Die EMRK und das Grundgesetz enthalten zahlreiche inhaltlich ähnliche Grundrechtsgarantien.

Beide schützen beispielsweise das Privatleben, die Meinungsfreiheit, die Religionsfreiheit und wesentliche rechtsstaatliche Verfahrensrechte.

Es bestehen jedoch wichtige Unterschiede:

  • Rechtsnatur: Das Grundgesetz ist die deutsche Verfassung. Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag.
  • Geltungsbereich: Das Grundgesetz bindet die deutsche Staatsgewalt. Die EMRK verpflichtet sämtliche Vertragsstaaten innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs.
  • Kontrolle: Über die Einhaltung des Grundgesetzes entscheiden insbesondere deutsche Gerichte und das Bundesverfassungsgericht. Die Einhaltung der EMRK wird zusätzlich durch den EGMR überprüft.
  • Rechtsstellung: Das Grundgesetz besitzt Verfassungsrang. Die EMRK gilt in Deutschland grundsätzlich im Rang eines Bundesgesetzes.

Beide Schutzsysteme bestehen nebeneinander und können sich gegenseitig ergänzen.

Was ist der Unterschied zwischen der EMRK und der EU-Grundrechtecharta?

Die EU-Grundrechtecharta und die EMRK sind unterschiedliche Rechtsinstrumente.

Die EU-Grundrechtecharta gehört zum Recht der Europäischen Union.

Sie bindet die Organe und Einrichtungen der EU sowie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 der Charta.

Die EMRK ist dagegen ein Vertrag des Europaratssystems und verpflichtet ihre Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt.

Auch die gerichtliche Kontrolle unterscheidet sich:

  • Für die Auslegung des EU-Rechts ist insbesondere der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg zuständig.
  • Für die Kontrolle der Einhaltung der EMRK ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zuständig.

In bestimmten Fällen können beide Grundrechtssysteme gleichzeitig Bedeutung haben.

Was passiert, wenn ein deutsches Gesetz gegen die EMRK verstößt?

Deutsche Behörden und Gerichte müssen das nationale Recht im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten im Einklang mit der EMRK auslegen und anwenden.

Ein möglicher Konflikt zwischen einem deutschen Gesetz und der EMRK führt jedoch nicht automatisch dazu, dass das Gesetz nichtig wäre.

Die rechtlichen Folgen hängen insbesondere von der betroffenen Norm, den Möglichkeiten konventionskonformer Auslegung und der Stellung der jeweiligen Vorschriften im deutschen Recht ab.

Stellt der EGMR eine Konventionsverletzung fest, kann Deutschland verpflichtet sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu beheben und vergleichbare Verletzungen künftig zu verhindern.

Solche Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen auch gesetzgeberische Änderungen erfordern.

Welche Bedeutung haben Urteile des EGMR für Deutschland?

Nach Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, die endgültigen Urteile des EGMR in den Rechtssachen zu befolgen, an denen sie beteiligt sind.

Wird Deutschland durch ein endgültiges Urteil wegen einer Konventionsverletzung verurteilt, muss es seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nachkommen.

Je nach Fall können dazu gehören:

  • die Zahlung einer gerechten Entschädigung,
  • individuelle Maßnahmen zur Behebung der Verletzungsfolgen,
  • Änderungen von Verwaltungs- oder Gerichtspraxis,
  • gesetzgeberische Maßnahmen.

Der EGMR kann deutsche Gerichtsentscheidungen grundsätzlich nicht selbst aufheben.

Die Umsetzung endgültiger Urteile wird vom Ministerkomitee des Europarats überwacht.

Können auch Urteile gegen andere Staaten für Deutschland wichtig sein?

Ja.

Endgültige Urteile des EGMR sind nach Art. 46 EMRK unmittelbar für die jeweiligen Verfahrensstaaten verbindlich.

Darüber hinaus konkretisiert die Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bedeutung und Reichweite der Konventionsrechte.

Deshalb können auch Urteile gegen andere Vertragsstaaten für die Auslegung und Anwendung der EMRK in Deutschland relevant sein.

Entscheidend ist, ob die dort entwickelten rechtlichen Maßstäbe auf den konkreten Sachverhalt übertragbar sind.

Kann ich wegen einer Verletzung der EMRK Verfassungsbeschwerde erheben?

Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht dient grundsätzlich dem Schutz der Grundrechte und bestimmter grundrechtsgleicher Rechte des Grundgesetzes.

Eine Verletzung der EMRK als solcher ist nicht ohne Weiteres ein selbstständiger Beschwerdegrund im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Allerdings sind die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung der entsprechenden Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen.

Deshalb kann eine behauptete Konventionsverletzung zugleich verfassungsrechtlich relevant sein.

Ob eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, hängt von den konkreten Umständen und den verfassungsprozessualen Anforderungen ab.

Kann ich eine Verletzung der EMRK beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rügen?

Ja. Nach Art. 34 EMRK können Einzelpersonen, nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen eine Individualbeschwerde beim EGMR erheben.

Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehören:

  • die eigene Betroffenheit durch eine behauptete Konventionsverletzung,
  • die Zurechenbarkeit der Verletzung zu einem Vertragsstaat,
  • die grundsätzlich erforderliche Erschöpfung der wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe,
  • die Einhaltung der grundsätzlich viermonatigen Beschwerdefrist,
  • die ordnungsgemäße Einreichung der Beschwerde.

Bei Beschwerden gegen Deutschland kann es erforderlich sein, zuvor auch eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, soweit diese im konkreten Fall ein verfügbarer und wirksamer Rechtsbehelf ist.

Die Beschwerde muss außerdem die Formvorschriften des EGMR erfüllen.

Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen finden Sie auf unserer Seite zur Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR.

Kann der EGMR ein deutsches Gerichtsurteil aufheben?

Nein, grundsätzlich nicht.

Der EGMR ist keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit.

Er kann deshalb deutsche Urteile nicht unmittelbar aufheben und durch eigene Sachentscheidungen ersetzen.

Er kann jedoch feststellen, dass Deutschland durch eine gerichtliche Entscheidung oder das zugrunde liegende Verfahren gegen die EMRK verstoßen hat.

Ein solches Urteil kann staatliche Maßnahmen zur Behebung der Verletzung erforderlich machen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das deutsche Recht auch die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ermöglichen.

Ein automatischer Anspruch auf Wiederaufnahme jedes Verfahrens folgt aus einem EGMR-Urteil allerdings nicht.

Kann ich wegen einer Menschenrechtsverletzung eine Entschädigung erhalten?

Nach Art. 41 EMRK kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter bestimmten Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zusprechen.

Eine solche Entschädigung kann beispielsweise materielle oder immaterielle Schäden betreffen.

Auch notwendige und angemessene Kosten und Auslagen können berücksichtigt werden.

Die Feststellung einer Konventionsverletzung führt jedoch nicht automatisch zu einem bestimmten Entschädigungsbetrag.

Der Gerichtshof prüft, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gerechtfertigt ist.

Wo kann ich die Rechtsprechung zur EMRK nachlesen?

Die wichtigste offizielle Quelle ist die Rechtsprechungsdatenbank HUDOC des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Sie ermöglicht die Recherche von Urteilen und Entscheidungen unter anderem nach Konventionsartikeln, Aktenzeichen, Vertragsstaaten und Suchbegriffen.

Die Datenbank finden Sie unter HUDOC – Rechtsprechung des EGMR.

Viele Entscheidungen sind in englischer oder französischer Sprache veröffentlicht. Nicht zu jeder Entscheidung liegt eine amtliche deutsche Übersetzung vor.

Deutschsprachige Informationen und ausgewählte Entscheidungen finden Sie außerdem auf urteile-egmr.de.

Wann ist anwaltliche Unterstützung bei einer EMRK-Verletzung sinnvoll?

Die Prüfung einer möglichen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention kann anspruchsvoll sein.

Häufig muss insbesondere geklärt werden:

  • welches Konventionsrecht betroffen ist,
  • ob eine staatliche Handlung oder Unterlassung vorliegt,
  • welche Anforderungen die Rechtsprechung des EGMR stellt,
  • ob die verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden,
  • ob die Viermonatsfrist für eine Individualbeschwerde bereits läuft,
  • ob eine Beschwerde die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann besonders wichtig sein, wenn bereits eine endgültige innerstaatliche Entscheidung vorliegt.

Informationen zur anwaltlichen Prüfung und Vertretung bei einer Menschenrechtsbeschwerde finden Sie auf anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Welche Rechtsgrundlagen und Informationsquellen sind besonders hilfreich?

Für die Beschäftigung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention sind insbesondere folgende Quellen nützlich:

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen juristischen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung. Bei einer möglichen Individualbeschwerde sind insbesondere die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die grundsätzlich viermonatige Beschwerdefrist zu beachten.