Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) verbindet den Binnenmarkt der Europäischen Union mit drei Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA): Island, Liechtenstein und Norwegen.
Durch das EWR-Abkommen können Bürger und Unternehmen dieser Staaten in weiten Teilen am europäischen Binnenmarkt teilnehmen, obwohl Island, Liechtenstein und Norwegen keine Mitglieder der Europäischen Union sind.
Eine zentrale Rolle spielen dabei die vier Grundfreiheiten: der freie Warenverkehr, die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr.
Der EWR ist allerdings nicht mit der EU gleichzusetzen. Insbesondere gehören die drei EWR/EFTA-Staaten weder zur Zollunion der EU noch zur gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik. Auch die Schweiz ist zwar Mitglied der EFTA, aber nicht des EWR.
Die folgenden Fragen erläutern, welche Staaten zum EWR gehören, welche Rechte Bürger und Unternehmen besitzen und wie das EWR-Recht durchgesetzt wird.
Inhalt
Was ist der Europäische Wirtschaftsraum?
Der Europäische Wirtschaftsraum ist ein gemeinsamer Wirtschaftsraum, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen umfasst.
Seine Grundlage bildet das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
Das Abkommen ermöglicht den drei beteiligten EFTA-Staaten die Teilnahme an großen Teilen des EU-Binnenmarkts.
Damit sollen für Bürger und Unternehmen im EWR möglichst einheitliche Wettbewerbsbedingungen und vergleichbare wirtschaftliche Freiheiten gelten.
Der EWR ist jedoch keine eigenständige staatliche Organisation mit einer gemeinsamen Regierung oder einem unmittelbar gewählten Parlament.
Seit wann gibt es den Europäischen Wirtschaftsraum?
Das EWR-Abkommen wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet.
Es trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
Ursprünglich beteiligten sich neben den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mehrere EFTA-Staaten.
Österreich, Finnland und Schweden traten zum 1. Januar 1995 der Europäischen Union bei und nehmen seitdem als EU-Mitgliedstaaten am EWR teil.
Liechtenstein nimmt seit dem 1. Mai 1995 am EWR teil.
Die Schweiz beteiligte sich dagegen nicht am EWR, nachdem die Schweizer Stimmberechtigten den Beitritt in einer Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 abgelehnt hatten.
Welche Staaten gehören zum EWR?
Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst insgesamt 30 Staaten.
Dazu gehören die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie drei EFTA-Staaten.
Die 27 EU-Mitgliedstaaten
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die drei EWR/EFTA-Staaten
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
Diese drei Staaten gehören nicht zur Europäischen Union, nehmen aber auf Grundlage des EWR-Abkommens an wesentlichen Teilen des europäischen Binnenmarkts teil.
Was ist der Unterschied zwischen EU, EFTA und EWR?
Die Begriffe Europäische Union, Europäische Freihandelsassoziation und Europäischer Wirtschaftsraum bezeichnen unterschiedliche Formen europäischer Zusammenarbeit.
- Europäische Union (EU): Ein Staatenverbund mit eigenen Organen, einem umfassenden gemeinsamen Rechtssystem und Zuständigkeiten, die über wirtschaftliche Fragen hinausgehen.
- Europäische Freihandelsassoziation (EFTA): Eine zwischenstaatliche Organisation zur Förderung des Freihandels. Ihr gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an.
- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Ein gemeinsamer Binnenmarktraum der 27 EU-Staaten und der drei EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Die EFTA und der EWR sind somit nicht identisch.
Während alle vier EFTA-Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation angehören, nehmen nur drei von ihnen am EWR teil.
Warum gehört die Schweiz nicht zum EWR?
Die Schweiz ist Mitglied der EFTA, aber nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens.
Ein wesentlicher Grund dafür ist die Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992, in der die Schweizer Stimmberechtigten den Beitritt zum EWR ablehnten.
Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union beruhen deshalb auf einem anderen rechtlichen Modell.
Insbesondere bestehen zahlreiche bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU.
Diese regeln unter anderem bestimmte Fragen des Warenverkehrs, der Personenfreizügigkeit und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
Die Schweiz ist damit in verschiedenen Bereichen eng mit dem EU-Binnenmarkt verbunden, nimmt aber nicht auf Grundlage des EWR-Abkommens daran teil.
Die Rechte von Schweizer Staatsangehörigen können sich deshalb von den Rechten der Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins und Norwegens unterscheiden.
Gehört das Vereinigte Königreich noch zum EWR?
Nein. Das Vereinigte Königreich nimmt seit dem Ende der Brexit-Übergangsphase am 31. Dezember 2020 nicht mehr am Europäischen Wirtschaftsraum teil.
Seine wirtschaftlichen Beziehungen zur Europäischen Union beruhen insbesondere auf dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.
Dieses Abkommen gewährt nicht dieselben umfassenden Binnenmarktrechte wie das EWR-Abkommen.
Britische Staatsangehörige sind daher nicht allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zur allgemeinen Arbeitnehmerfreizügigkeit im EWR berechtigt.
Für bestimmte Personen können sich allerdings besondere Rechte aus dem Austrittsabkommen oder anderen einschlägigen Regelungen ergeben.
Was sind die vier Grundfreiheiten des EWR?
Das EWR-Abkommen erstreckt wesentliche Elemente der vier Binnenmarktfreiheiten auf Island, Liechtenstein und Norwegen.
Diese Grundfreiheiten sind:
- Freier Warenverkehr: Waren sollen unter den Voraussetzungen des EWR-Rechts grenzüberschreitend gehandelt werden können.
- Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Arbeitnehmer können grundsätzlich in anderen EWR-Staaten eine Beschäftigung aufnehmen.
- Dienstleistungsfreiheit: Unternehmen und Selbstständige können unter den einschlägigen Voraussetzungen grenzüberschreitend Dienstleistungen anbieten.
- Freier Kapitalverkehr: Kapitalbewegungen und bestimmte Investitionen werden durch das EWR-Recht geschützt.
Die Grundfreiheiten sind nicht uneingeschränkt gewährleistet.
Das EWR-Abkommen enthält selbst bestimmte Ausnahmen und Rechtfertigungsmöglichkeiten. Daneben können besondere Übergangsregelungen und staatsspezifische Bestimmungen gelten.
Was bedeutet der freie Warenverkehr im EWR?
Der freie Warenverkehr soll den grenzüberschreitenden Handel zwischen den EWR-Staaten erleichtern.
Das EWR-Abkommen enthält insbesondere Vorschriften über die Beseitigung von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen im erfassten Warenverkehr.
Außerdem werden zahlreiche binnenmarktrelevante Vorschriften über technische Anforderungen, Produktsicherheit und Marktüberwachung in das EWR-Recht übernommen.
Allerdings ist der EWR keine Zollunion.
Deshalb können beim Warenverkehr zwischen der EU und den EWR/EFTA-Staaten weiterhin Zollformalitäten und Ursprungsregeln eine Rolle spielen.
Auch sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereiprodukte nicht in gleicher Weise vom EWR-Abkommen erfasst wie gewöhnliche Industrieerzeugnisse.
Kann ich als Deutscher in Norwegen, Island oder Liechtenstein arbeiten?
Grundsätzlich ja. Deutsche Staatsangehörige können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit des EWR-Rechts berufen.
Art. 28 EWR-Abkommen gewährleistet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der dort vorgesehenen Regelungen.
Dazu gehören insbesondere Rechte im Zusammenhang mit:
- dem Zugang zu einer Beschäftigung,
- der Gleichbehandlung hinsichtlich bestimmter Arbeitsbedingungen,
- dem Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung,
- bestimmten Rechten von Familienangehörigen.
Für Liechtenstein gelten allerdings besondere Regelungen und Beschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufenthalt.
Deshalb dürfen die allgemeinen Freizügigkeitsregeln nicht ohne Weiteres mit einem uneingeschränkten Anspruch auf Niederlassung in Liechtenstein gleichgesetzt werden.
Dürfen Norweger, Isländer und Liechtensteiner in Deutschland arbeiten?
Grundsätzlich ja.
Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens genießen aufgrund des EWR-Abkommens weitreichende Freizügigkeitsrechte.
Sie benötigen für eine gewöhnliche Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis wie Drittstaatsangehörige ohne entsprechende Freizügigkeitsrechte.
Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus dem EWR-Recht und den einschlägigen deutschen Vorschriften.
Für bestimmte Berufe können weiterhin besondere Anforderungen gelten, etwa hinsichtlich beruflicher Qualifikationen oder der Anerkennung von Berufsabschlüssen.
Kann ich mich als Deutscher dauerhaft in Norwegen oder Island niederlassen?
Das EWR-Recht enthält weitreichende Regelungen zur Freizügigkeit und zum Aufenthaltsrecht.
Insbesondere wurde die Richtlinie 2004/38/EG über das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Anpassungen in das EWR-Abkommen übernommen.
Sie ist deshalb auch für das Verhältnis zu Island, Liechtenstein und Norwegen von Bedeutung.
Je nach Aufenthaltszweck und Aufenthaltsdauer können unterschiedliche Voraussetzungen gelten.
Ein Aufenthaltsrecht kann beispielsweise an eine Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit, Ausbildung oder ausreichende Existenzmittel geknüpft sein.
Für Liechtenstein bestehen besondere aufenthaltsrechtliche Regelungen.
Ein allgemeines, voraussetzungsloses Recht, sich in jedem EWR-Staat dauerhaft niederzulassen, besteht daher nicht.
Gilt die Dienstleistungsfreiheit auch in Norwegen und Island?
Ja. Das EWR-Abkommen schützt auch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen.
Art. 36 EWR-Abkommen enthält das grundsätzliche Verbot von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des erfassten Anwendungsbereichs.
Dies ist beispielsweise relevant für Unternehmen und Selbstständige, die Dienstleistungen in einem anderen EWR-Staat anbieten möchten.
Die konkreten Voraussetzungen können sich aus weiteren Bestimmungen des EWR-Abkommens sowie aus den übernommenen Rechtsakten ergeben.
Für bestimmte Tätigkeiten gelten besondere Regelungen, etwa im Bereich regulierter Berufe oder bestimmter Finanzdienstleistungen.
Können Unternehmen aus Norwegen oder Island in Deutschland tätig werden?
Grundsätzlich ja.
Das EWR-Abkommen enthält neben der Dienstleistungsfreiheit auch Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit.
Unternehmen aus den EWR/EFTA-Staaten können sich deshalb unter den einschlägigen Voraussetzungen auf weitreichende Rechte zur wirtschaftlichen Betätigung im EWR berufen.
Das kann beispielsweise die Errichtung von Niederlassungen oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen.
Allerdings müssen die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Insbesondere können gewerberechtliche, berufsrechtliche und sonstige regulatorische Vorschriften relevant sein.
Gilt der freie Kapitalverkehr auch im EWR?
Ja. Art. 40 EWR-Abkommen schützt den freien Kapitalverkehr im erfassten Anwendungsbereich.
Die Vorschrift soll insbesondere ungerechtfertigte Beschränkungen grenzüberschreitender Kapitalbewegungen verhindern.
Dies kann beispielsweise für bestimmte Investitionen, Beteiligungen und Finanztransaktionen Bedeutung haben.
Auch hier gelten jedoch die besonderen Voraussetzungen, Ausnahmen und Schutzmechanismen des EWR-Rechts.
Der freie Kapitalverkehr bedeutet deshalb nicht, dass sämtliche staatlichen Vorschriften über Finanzmärkte, Steuern oder Investitionskontrollen unzulässig wären.
Gilt die EU-Grundrechtecharta im EWR?
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist nicht als solche Bestandteil des EWR-Abkommens.
Sie bindet die Organe und Einrichtungen der EU sowie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 der Charta.
Island, Liechtenstein und Norwegen sind keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union und werden nicht allein aufgrund ihrer EWR-Mitgliedschaft unmittelbar durch die EU-Grundrechtecharta gebunden.
Allerdings sind alle drei Staaten Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Darüber hinaus spielen Grundrechte und allgemeine Rechtsgrundsätze auch bei der Auslegung des EWR-Rechts eine Rolle.
Der Grundrechtsschutz im EWR beruht somit auf mehreren Rechtsquellen, die rechtlich voneinander zu unterscheiden sind.
Gilt die Europäische Menschenrechtskonvention im EWR?
Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt für die EWR-Staaten nicht wegen ihrer Teilnahme am EWR, sondern aufgrund ihrer eigenständigen Mitgliedschaft im Europarat und ihrer Bindung an die EMRK.
Alle 30 EWR-Staaten sind zugleich Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Menschenrechtsverletzungen können daher unter den Voraussetzungen der EMRK vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden.
Der EGMR ist jedoch nicht allgemein für die Überprüfung sämtlicher Verstöße gegen das EWR-Abkommen zuständig.
Eine ausführliche Darstellung des Menschenrechtsschutzes finden Sie auf unseren Seiten zur Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Müssen Island, Liechtenstein und Norwegen EU-Recht übernehmen?
Die drei EWR/EFTA-Staaten müssen zahlreiche für den Binnenmarkt relevante EU-Rechtsakte nach den im EWR-Abkommen vorgesehenen Verfahren übernehmen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes neue EU-Gesetz automatisch und unmittelbar in Island, Liechtenstein oder Norwegen gilt.
Vielmehr wird zunächst geprüft, ob ein neuer EU-Rechtsakt für den EWR relevant ist.
Ist dies der Fall, wird er grundsätzlich durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen beziehungsweise seine Anhänge oder Protokolle aufgenommen.
Gegebenenfalls sind dabei besondere Anpassungen erforderlich.
Auch verfassungsrechtliche Anforderungen der beteiligten Staaten können für das Inkrafttreten einer Übernahmeentscheidung von Bedeutung sein.
Das EWR-Abkommen enthält Mechanismen für den Fall, dass eine Übernahme nicht zustande kommt.
Haben Norwegen, Island und Liechtenstein ein Stimmrecht bei EU-Gesetzen?
Nein, nicht wie EU-Mitgliedstaaten.
Die EWR/EFTA-Staaten sind nicht im Rat der Europäischen Union oder im Europäischen Parlament mit denselben Mitentscheidungsrechten wie EU-Mitgliedstaaten vertreten.
Sie können jedoch in bestimmten Phasen der Vorbereitung EWR-relevanter Rechtsakte beteiligt werden und fachliche Beiträge leisten.
Dieses Modell wird häufig als Beteiligung an der Vorbereitung von Entscheidungen ohne gleichberechtigte Mitentscheidung über den endgültigen EU-Rechtsakt beschrieben.
Die spätere Übernahme in das EWR-Abkommen erfolgt über die hierfür vorgesehenen gemeinsamen EWR-Verfahren.
Gehören die EWR/EFTA-Staaten zur EU-Zollunion?
Nein. Island, Liechtenstein und Norwegen gehören aufgrund ihrer EWR-Mitgliedschaft nicht zur Zollunion der Europäischen Union.
Das EWR-Abkommen erleichtert zwar den Warenverkehr erheblich, ersetzt aber keine gemeinsame Zollunion.
Deshalb können beispielsweise Zollanmeldungen, Ursprungsnachweise und bestimmte Einfuhrvorschriften weiterhin erforderlich sein.
Liechtenstein bildet zudem mit der Schweiz ein eigenes Zollgebiet aufgrund seiner besonderen zollrechtlichen Verbindung mit der Schweiz.
Für den konkreten Warenverkehr müssen deshalb sowohl das EWR-Recht als auch die einschlägigen Zollregelungen berücksichtigt werden.
Gehören Norwegen und Island zum Schengen-Raum?
Ja. Island und Norwegen nehmen am Schengen-Raum teil, obwohl sie keine Mitglieder der Europäischen Union sind.
Auch Liechtenstein und die Schweiz gehören zum Schengen-Raum.
Die Teilnahme am Schengen-System beruht jedoch auf eigenständigen rechtlichen Vereinbarungen und ist nicht automatisch mit der Mitgliedschaft im EWR verbunden.
Deshalb dürfen EWR-Mitgliedschaft, EU-Mitgliedschaft und Schengen-Teilnahme nicht gleichgesetzt werden.
Die Schengen-Regelungen betreffen insbesondere den Wegfall regulärer Personenkontrollen an den Binnengrenzen sowie gemeinsame Vorschriften über bestimmte Grenz-, Visa- und Sicherheitsfragen.
Vorübergehende Binnengrenzkontrollen können unter den hierfür geltenden Voraussetzungen dennoch eingeführt werden.
Gehören Norwegen und Island zum Euro-Währungsgebiet?
Nein. Island und Norwegen sind keine Mitglieder des Euro-Währungsgebiets.
Norwegen verwendet die Norwegische Krone, Island die Isländische Krone.
Liechtenstein verwendet aufgrund seiner Währungsbeziehungen zur Schweiz den Schweizer Franken.
Die Teilnahme am EWR verpflichtet die drei EWR/EFTA-Staaten nicht zur Einführung des Euro.
Die europäische Währungsunion gehört nicht zum allgemeinen Regelungsbereich des EWR-Abkommens.
Gilt die gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik der EU im EWR?
Nein, grundsätzlich nicht.
Die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union sind nicht in gleicher Weise Bestandteil des EWR-Abkommens wie die allgemeinen Binnenmarktregelungen.
Dies ist insbesondere für Norwegen und Island wirtschaftlich bedeutsam, da die Fischerei dort eine wichtige Rolle spielt.
Allerdings bestehen besondere Bestimmungen und Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereiprodukten.
Es wäre daher unzutreffend, diese Wirtschaftsbereiche als vollständig von sämtlichen EWR-bezogenen Regelungen ausgenommen zu betrachten.
Welche Rolle spielt der Gemeinsame EWR-Ausschuss?
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein zentrales Organ für die laufende Verwaltung und Weiterentwicklung des EWR-Abkommens.
Eine seiner wichtigsten Aufgaben besteht darin, neue EWR-relevante EU-Rechtsakte durch entsprechende Beschlüsse in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die einschlägigen Binnenmarktregeln innerhalb des EWR möglichst einheitlich bleiben.
Die Beschlüsse werden nach den im EWR-Abkommen vorgesehenen Verfahren gefasst.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist damit ein wesentliches Bindeglied zwischen der Rechtsentwicklung in der Europäischen Union und der Rechtsentwicklung in den EWR/EFTA-Staaten.
Wer überwacht die Einhaltung des EWR-Rechts?
Das EWR-Abkommen sieht ein besonderes institutionelles Kontrollsystem vor.
Für die EU-Mitgliedstaaten gelten die unionsrechtlichen Kontrollmechanismen, insbesondere die Zuständigkeiten der Europäischen Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Für Island, Liechtenstein und Norwegen bestehen eigene Einrichtungen:
- EFTA-Überwachungsbehörde (ESA): Überwacht die Einhaltung der einschlägigen EWR-Verpflichtungen durch die EWR/EFTA-Staaten.
- EFTA-Gerichtshof: Entscheidet insbesondere über bestimmte Streitigkeiten und Fragen zur Auslegung des EWR-Rechts.
Dieses institutionelle Modell wird häufig als Zwei-Säulen-Struktur des EWR bezeichnet.
Was ist der EFTA-Gerichtshof?
Der EFTA-Gerichtshof ist ein internationales Gericht mit Sitz in Luxemburg.
Er ist insbesondere für bestimmte Verfahren im Zusammenhang mit dem EWR-Recht gegenüber Island, Liechtenstein und Norwegen zuständig.
Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:
- die Entscheidung über bestimmte Vertragsverletzungsverfahren,
- die gerichtliche Überprüfung bestimmter Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde,
- die Erstattung beratender Gutachten zur Auslegung des EWR-Rechts auf Ersuchen zuständiger Gerichte der EWR/EFTA-Staaten.
Der EFTA-Gerichtshof ist nicht mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verwechseln.
Während der EGMR über behauptete Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entscheidet, befasst sich der EFTA-Gerichtshof mit Fragen des EWR-Rechts innerhalb seiner Zuständigkeit.
Was ist der Unterschied zwischen dem EuGH und dem EFTA-Gerichtshof?
Der Gerichtshof der Europäischen Union und der EFTA-Gerichtshof sind unterschiedliche Gerichte.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist insbesondere für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeiten zuständig.
Der EFTA-Gerichtshof übernimmt entsprechende Aufgaben im EWR/EFTA-Pfeiler, soweit sie ihm durch die einschlägigen Abkommen übertragen wurden.
Beide Gerichte sollen bei der Auslegung inhaltlich entsprechender Binnenmarktregelungen zu einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung beitragen.
Die rechtlichen Wirkungen ihrer Entscheidungen und Gutachten sind jedoch nicht in jeder Hinsicht identisch.
Kann ich mich vor einem deutschen Gericht auf das EWR-Abkommen berufen?
Grundsätzlich kann das EWR-Abkommen auch vor deutschen Gerichten rechtlich relevant sein.
Das EWR-Abkommen ist Bestandteil des für die Europäische Union verbindlichen Rechtsrahmens und wirkt im erfassten Bereich auch in den EU-Mitgliedstaaten.
Ob sich eine Person oder ein Unternehmen unmittelbar auf eine bestimmte Vorschrift berufen kann, hängt insbesondere von deren Inhalt, Bestimmtheit und den einschlägigen unionsrechtlichen Maßstäben ab.
Bei Zweifeln über die Auslegung des EWR-Rechts können für deutsche Gerichte die unionsrechtlichen Regeln über Vorabentscheidungsverfahren Bedeutung haben.
Ein allgemeiner Anspruch darauf, dass jede Bestimmung des EWR-Abkommens unmittelbar dieselben Rechtswirkungen wie eine EU-Verordnung entfaltet, besteht nicht.
Kann ich wegen eines Verstoßes gegen EWR-Recht beim EGMR Beschwerde erheben?
Nicht allein wegen eines Verstoßes gegen das EWR-Abkommen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte überprüft die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Er ist kein allgemeines Rechtsmittelgericht für Verstöße gegen das EWR-Recht.
Ein Sachverhalt kann allerdings sowohl Fragen des EWR-Rechts als auch eine mögliche Verletzung eines Konventionsrechts aufwerfen.
In einem solchen Fall muss gesondert geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Individualbeschwerde nach Art. 34 und 35 EMRK erfüllt sind.
Eine bloße wirtschaftsrechtliche Streitigkeit über die Anwendung des EWR-Abkommens begründet für sich genommen noch keine Zuständigkeit des EGMR.
Welche Vorteile bietet der EWR für Bürger und Unternehmen?
Der EWR ermöglicht eine weitreichende wirtschaftliche Integration, ohne dass Island, Liechtenstein und Norwegen der Europäischen Union beitreten müssen.
Zu den wesentlichen praktischen Auswirkungen gehören:
- erleichterter grenzüberschreitender Warenverkehr,
- weitreichende Rechte zur Aufnahme einer Beschäftigung in anderen EWR-Staaten,
- erleichterte grenzüberschreitende Dienstleistungen,
- Regelungen zur Niederlassung von Unternehmen und Selbstständigen,
- weitreichende Freiheiten im Kapitalverkehr,
- gemeinsame Binnenmarktstandards in zahlreichen Wirtschaftsbereichen.
Diese Rechte bestehen jeweils innerhalb des Anwendungsbereichs und unter den Voraussetzungen des EWR-Abkommens.
Der EWR gewährleistet deshalb eine weitgehende, aber keine vollständige Gleichstellung mit der Mitgliedschaft in der Europäischen Union.
Welche Nachteile oder Grenzen hat das EWR-Modell?
Die Teilnahme am EWR unterscheidet sich in mehreren Punkten von einer EU-Mitgliedschaft.
Insbesondere gilt:
- Die EWR/EFTA-Staaten wirken nicht mit denselben Stimmrechten wie EU-Mitgliedstaaten an der EU-Gesetzgebung mit.
- Der EWR umfasst nicht sämtliche Politikbereiche der Europäischen Union.
- Die EWR/EFTA-Staaten gehören aufgrund des EWR-Abkommens nicht zur EU-Zollunion.
- Neue EWR-relevante EU-Rechtsakte müssen grundsätzlich nach den vorgesehenen Verfahren übernommen werden.
- Für einzelne Staaten und Sachbereiche bestehen besondere Ausnahmen und Anpassungen.
Ob das EWR-Modell für einen Staat wirtschaftlich oder politisch vorteilhafter ist als eine EU-Mitgliedschaft, hängt von zahlreichen Faktoren ab und lässt sich nicht allein aus den rechtlichen Regelungen ableiten.
Kann ein weiterer Staat dem EWR beitreten?
Art. 128 EWR-Abkommen enthält Regelungen zum Beitritt weiterer Staaten.
Ein europäischer Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird, muss nach dieser Vorschrift einen Antrag stellen, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden.
Ein europäischer Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Bedingungen eines Beitritts sind zwischen den Vertragsparteien und dem beitrittswilligen Staat zu vereinbaren.
Ein Beitritt erfolgt daher nicht automatisch allein durch die Mitgliedschaft in der EFTA.
Wo finde ich das EWR-Abkommen und weiterführende Rechtsquellen?
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen und Informationsquellen sind:
- Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – deutscher Vertragstext bei EUR-Lex.
- EFTA – Informationen zum Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere zu den beteiligten Staaten und der Funktionsweise des EWR.
- EFTA-Gerichtshof mit Informationen über seine Zuständigkeiten und Rechtsprechung.
Zusammenfassend: Der Europäische Wirtschaftsraum verbindet die 27 EU-Mitgliedstaaten mit Island, Liechtenstein und Norwegen zu einem weitgehend gemeinsamen Binnenmarkt. Er gewährleistet umfangreiche wirtschaftliche Freiheiten, ohne dass die drei EWR/EFTA-Staaten Mitglieder der Europäischen Union sind. Die Schweiz gehört zwar zur EFTA, nimmt jedoch nicht am EWR teil.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen rechtlichen Orientierung. Ob im Einzelfall bestimmte Freizügigkeitsrechte, Marktzugangsrechte oder sonstige Ansprüche bestehen, richtet sich nach den jeweils anwendbaren Vorschriften des EWR-Rechts und gegebenenfalls ergänzendem nationalem Recht.