Verhältnis zum deutschen Recht

Das Recht der Europäischen Union (EU-Recht) beeinflusst zahlreiche Bereiche des deutschen Rechts. Es spielt beispielsweise beim Verbraucherschutz, beim Datenschutz, im Arbeitsrecht, im Wirtschaftsrecht und bei den europäischen Grundfreiheiten eine wichtige Rolle.

Besonders bedeutsam ist der sogenannte Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Er bedeutet, dass nationale Gerichte und Behörden bei einem Konflikt zwischen unmittelbar anwendbarem EU-Recht und entgegenstehendem deutschem Recht grundsätzlich das Unionsrecht zur Anwendung bringen müssen.

Das heißt allerdings nicht, dass jedes EU-Gesetz automatisch über dem Grundgesetz steht oder dass eine deutsche Rechtsvorschrift durch einen Konflikt mit EU-Recht unmittelbar nichtig wird. Die rechtlichen Zusammenhänge sind differenzierter.

Die folgenden Fragen erläutern, wie EU-Recht in Deutschland gilt, wann es Vorrang besitzt und wie Bürger ihre unionsrechtlichen Rechte durchsetzen können.

Inhalt

Was ist EU-Recht?

Das EU-Recht umfasst die Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Es wird insbesondere zwischen zwei grundlegenden Kategorien unterschieden:

  • Primärrecht: Hierzu gehören insbesondere der Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die EU-Grundrechtecharta und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts.
  • Sekundärrecht: Hierzu gehören insbesondere Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, die auf Grundlage der EU-Verträge erlassen werden.

Das Unionsrecht bildet eine eigenständige Rechtsordnung, die mit den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten eng verbunden ist.

Bestimmte unionsrechtliche Vorschriften können unmittelbar Rechte und Pflichten für Bürger und Unternehmen begründen.

Welche Bedeutung hat EU-Recht für Deutschland?

Deutschland ist Mitgliedstaat der Europäischen Union und hat sich durch die EU-Verträge zur Einhaltung des Unionsrechts verpflichtet.

Die deutsche Staatsgewalt muss deshalb im jeweiligen Anwendungsbereich das verbindliche EU-Recht beachten.

Dies betrifft insbesondere:

  • den Deutschen Bundestag und den Bundesrat bei der Gesetzgebung,
  • die Bundesregierung und die Bundesverwaltung,
  • die Behörden der Länder und Kommunen,
  • die deutschen Gerichte,
  • sonstige staatliche Stellen bei der Durchführung des Unionsrechts.

Das Unionsrecht kann somit auch für kommunale Entscheidungen oder Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein.

Allerdings besitzt die EU keine unbegrenzte Zuständigkeit. Sie darf nur innerhalb der Kompetenzen handeln, die ihr durch die Mitgliedstaaten in den EU-Verträgen übertragen wurden.

Was bedeutet der Anwendungsvorrang des EU-Rechts?

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts bedeutet, dass bei einem Konflikt zwischen anwendbarem Unionsrecht und entgegenstehendem nationalem Recht grundsätzlich das Unionsrecht zur Anwendung gebracht werden muss.

Ein deutsches Gericht darf eine nationale Vorschrift deshalb nicht anwenden, soweit dies mit einer vorrangig anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmung unvereinbar wäre.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die deutsche Vorschrift zeitlich später erlassen wurde.

Der Anwendungsvorrang soll verhindern, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts von unterschiedlichen nationalen Vorschriften abhängig ist.

Er wurde insbesondere durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelt.

Was ist der Unterschied zwischen Anwendungsvorrang und Geltungsvorrang?

Der Unterschied ist für das Verständnis des Verhältnisses zwischen EU-Recht und deutschem Recht besonders wichtig.

Anwendungsvorrang

Beim Anwendungsvorrang bleibt die entgegenstehende nationale Vorschrift grundsätzlich Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Sie darf jedoch im konkreten Konfliktfall nicht angewendet werden, soweit vorrangiges Unionsrecht entgegensteht.

Die nationale Vorschrift wird dadurch nicht automatisch aufgehoben oder nichtig.

Geltungsvorrang

Ein Geltungsvorrang würde dagegen bedeuten, dass eine entgegenstehende Vorschrift ihre rechtliche Gültigkeit verliert.

Der Vorrang des Unionsrechts wird grundsätzlich als Anwendungsvorrang verstanden.

Deshalb kann eine deutsche Norm trotz ihrer Unanwendbarkeit in einem unionsrechtlich geprägten Fall weiterhin für andere Sachverhalte Bedeutung besitzen.

Steht EU-Recht über deutschem Recht?

Im praktischen Ergebnis hat das Unionsrecht bei einem rechtlich relevanten Konflikt grundsätzlich Vorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht.

Juristisch sollte jedoch zwischen dem Rang einer Rechtsnorm und ihrem Vorrang bei der Anwendung unterschieden werden.

Der Anwendungsvorrang bedeutet nicht, dass sämtliche Vorschriften des deutschen Rechts formal ihren Rang verlieren.

Auch das Grundgesetz bleibt die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

Das Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und dem deutschen Verfassungsrecht ist allerdings durch besondere verfassungsrechtliche Grundsätze geprägt.

Gilt der Anwendungsvorrang auch gegenüber dem Grundgesetz?

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beansprucht das Unionsrecht grundsätzlich Vorrang gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht einschließlich nationalen Verfassungsrechts.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt den Anwendungsvorrang des Unionsrechts grundsätzlich an, soweit die europäische Rechtsordnung innerhalb der verfassungsrechtlich ermöglichten Integration handelt.

Es behält sich jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen besondere verfassungsrechtliche Kontrollen vor.

Dazu gehören insbesondere:

  • Ultra-vires-Kontrolle: Die Prüfung, ob Organe der EU die ihnen übertragenen Zuständigkeiten in einer rechtlich erheblichen Weise überschritten haben.
  • Identitätskontrolle: Die Prüfung, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität berührt wird.

Diese Kontrollvorbehalte sind Gegenstand einer umfangreichen und teilweise kontroversen Rechtsprechung.

Aus ihnen folgt kein allgemeines Recht deutscher Behörden oder Gerichte, EU-Recht wegen bloßer Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit eigenständig unangewendet zu lassen.

Welche Rolle spielt Art. 23 GG für das EU-Recht?

Art. 23 GG enthält zentrale verfassungsrechtliche Bestimmungen zur Mitwirkung Deutschlands an der Entwicklung der Europäischen Union.

Die Vorschrift ermöglicht die Übertragung von Hoheitsrechten unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen.

Sie enthält außerdem Anforderungen an die europäische Integration und Regelungen über die Beteiligung des Bundestages und des Bundesrates.

Art. 23 GG ist damit eine wesentliche Grundlage für die Einbindung Deutschlands in die Rechtsordnung der Europäischen Union.

Die Übertragung von Hoheitsrechten ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Insbesondere bleiben die verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG zu beachten.

Den Gesetzestext finden Sie unter Art. 23 GG – Europäische Union.

Was ist der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung?

Nach Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV gilt für die Zuständigkeiten der Europäischen Union der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung.

Danach wird die EU nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr die Mitgliedstaaten in den Verträgen übertragen haben.

Alle der Union nicht übertragenen Zuständigkeiten verbleiben grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten.

Die EU darf daher nicht allein deshalb Regelungen erlassen, weil eine Angelegenheit grenzüberschreitende Bedeutung besitzt oder eine gemeinsame Lösung zweckmäßig erscheint.

Für einen verbindlichen EU-Rechtsakt muss vielmehr eine ausreichende unionsrechtliche Kompetenzgrundlage bestehen.

Was ist der Unterschied zwischen EU-Verordnung und EU-Richtlinie?

Art. 288 AEUV unterscheidet verschiedene Arten von Unionsrechtsakten.

Für die Praxis sind insbesondere Verordnungen und Richtlinien wichtig.

EU-Verordnung

Eine Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Sie muss grundsätzlich nicht erst durch ein deutsches Gesetz umgesetzt werden.

Ein bekanntes Beispiel ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

EU-Richtlinie

Eine Richtlinie ist hinsichtlich des zu erreichenden Ziels für die Mitgliedstaaten verbindlich.

Die Wahl der Form und Mittel der Umsetzung bleibt grundsätzlich den nationalen Stellen überlassen.

Richtlinien werden daher regelmäßig durch nationale Rechtsvorschriften umgesetzt.

Wird eine Richtlinie nicht oder fehlerhaft umgesetzt, können sich besondere unionsrechtliche Folgen ergeben.

Gilt eine EU-Verordnung in Deutschland unmittelbar?

Ja. Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV gilt eine EU-Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Eine zusätzliche Umsetzung durch ein deutsches Gesetz ist für ihre Geltung grundsätzlich nicht erforderlich.

Allerdings können EU-Verordnungen ergänzende nationale Vorschriften vorsehen oder voraussetzen.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn nationale Behörden bestimmt, Verfahren geregelt oder durch die Verordnung eröffnete Gestaltungsspielräume ausgefüllt werden müssen.

Auch ist zwischen der unmittelbaren Geltung einer Verordnung und der Frage zu unterscheiden, ob eine bestimmte Vorschrift einen individuell einklagbaren Anspruch vermittelt.

Kann ich mich als Bürger unmittelbar auf eine EU-Verordnung berufen?

Unter den entsprechenden Voraussetzungen ja.

Eine EU-Verordnung gilt zwar unmittelbar. Nicht jede einzelne Bestimmung begründet jedoch automatisch einen individuellen Anspruch.

Entscheidend ist insbesondere, ob die betreffende Vorschrift ihrem Inhalt nach hinreichend klar, genau und unbedingt ist und Rechte vermittelt, die vor Gericht geltend gemacht werden können.

Ist dies der Fall, kann sich ein Bürger grundsätzlich auch vor einem deutschen Gericht darauf berufen.

Eine entgegenstehende deutsche Regelung darf dann im Umfang des Konflikts grundsätzlich nicht angewendet werden.

Kann ich mich unmittelbar auf eine EU-Richtlinie berufen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Wurde eine Richtlinie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, können einzelne Bestimmungen unmittelbare Wirkung entfalten.

Hierfür müssen die betreffenden Vorschriften insbesondere hinreichend klar, genau und unbedingt sein.

Außerdem muss die Umsetzungsfrist grundsätzlich abgelaufen sein.

Eine solche unmittelbare Wirkung kommt insbesondere gegenüber dem Staat und staatlich zurechenbaren Einrichtungen in Betracht.

Gegenüber einer Privatperson kann eine Richtlinie dagegen grundsätzlich nicht allein aus sich heraus Verpflichtungen begründen.

Diese Unterscheidung zwischen vertikaler und horizontaler unmittelbarer Wirkung ist für die praktische Rechtsdurchsetzung besonders wichtig.

Was bedeutet vertikale unmittelbare Wirkung?

Von vertikaler unmittelbarer Wirkung spricht man, wenn sich eine Person gegenüber dem Staat auf eine unmittelbar wirksame unionsrechtliche Vorschrift berufen kann.

Dies kann beispielsweise bei einer hinreichend klaren und unbedingten Richtlinienbestimmung nach Ablauf der Umsetzungsfrist relevant sein.

Als staatliche Stellen kommen nicht nur Ministerien oder klassische Verwaltungsbehörden in Betracht.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Einrichtungen dem Staat im unionsrechtlichen Sinne zugerechnet werden.

Ob eine solche Zurechnung vorliegt, muss anhand der unionsrechtlichen Rechtsprechung geprüft werden.

Was bedeutet horizontale unmittelbare Wirkung?

Von horizontaler unmittelbarer Wirkung spricht man, wenn sich eine Person gegenüber einer anderen Privatperson unmittelbar auf eine unionsrechtliche Vorschrift berufen kann.

Bei hinreichend klaren und unbedingt geltenden Bestimmungen des EU-Primärrechts oder bestimmter Verordnungen kann eine solche Wirkung in Betracht kommen.

Bei Richtlinien gilt dagegen grundsätzlich, dass sie nicht allein aus sich heraus Verpflichtungen zulasten privater Dritter begründen können.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Richtlinien für private Rechtsstreitigkeiten bedeutungslos wären.

Insbesondere können die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts und gegebenenfalls andere unmittelbar wirksame unionsrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen.

Was ist eine richtlinienkonforme Auslegung?

Die richtlinienkonforme Auslegung bedeutet, dass nationale Gerichte das deutsche Recht im Rahmen der anerkannten Auslegungsmethoden möglichst so auslegen müssen, dass das mit der betreffenden EU-Richtlinie verfolgte Ziel erreicht wird.

Diese Pflicht ist besonders wichtig, wenn eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde.

Sie kann auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen Bedeutung haben.

Allerdings bestehen Grenzen.

Insbesondere darf eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zu einer unzulässigen Auslegung entgegen dem eindeutigen nationalen Recht führen.

Außerdem sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot, zu beachten.

Was passiert, wenn Deutschland eine EU-Richtlinie nicht umsetzt?

Setzt Deutschland eine Richtlinie nicht fristgerecht oder fehlerhaft um, kann dies mehrere rechtliche Folgen haben.

Insbesondere kommen in Betracht:

  • ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission,
  • die unmittelbare Wirkung bestimmter Richtlinienbestimmungen gegenüber dem Staat,
  • die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts,
  • unter bestimmten Voraussetzungen ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch.

Welche Folge im konkreten Fall eintritt, hängt von der betreffenden Richtlinie und dem jeweiligen Sachverhalt ab.

Eine fehlerhafte Umsetzung führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar gegenüber jeder Person anwendbar werden.

Kann deutsches Recht trotz eines Widerspruchs zum EU-Recht weiterhin gelten?

Ja. Der Anwendungsvorrang führt grundsätzlich nicht zur automatischen Nichtigkeit der nationalen Vorschrift.

Eine deutsche Regelung kann daher weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung sein, obwohl sie in bestimmten unionsrechtlich erfassten Fällen nicht angewendet werden darf.

Sie kann insbesondere für Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts weiterhin Bedeutung besitzen.

Außerdem kann der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift ändern oder aufheben, um den Konflikt zu beseitigen.

Die Frage der Gültigkeit einer Norm ist somit von ihrer Anwendbarkeit im konkreten Fall zu unterscheiden.

Muss eine deutsche Behörde EU-Recht beachten?

Ja. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts bindet nicht nur Gerichte, sondern grundsätzlich auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten.

Eine deutsche Behörde muss das einschlägige Unionsrecht innerhalb seines Anwendungsbereichs beachten.

Dies kann beispielsweise bedeuten, dass eine entgegenstehende nationale Vorschrift im konkreten Fall nicht angewendet werden darf.

Die Anforderungen hängen allerdings davon ab, welche unionsrechtliche Vorschrift betroffen ist und welche Rechtswirkungen sie entfaltet.

Behörden dürfen insbesondere nicht ohne Weiteres jede nationale Regelung allein deshalb außer Acht lassen, weil sie diese für europarechtlich problematisch halten.

Es muss ein rechtlich relevanter Konflikt mit vorrangig anwendbarem Unionsrecht bestehen.

Gilt der Anwendungsvorrang auch für Länder und Kommunen?

Ja. Die unionsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands betreffen grundsätzlich sämtliche staatlichen Ebenen.

Dazu gehören:

  • der Bund,
  • die Länder,
  • die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • sonstige öffentliche Stellen innerhalb des unionsrechtlichen Anwendungsbereichs.

Das Unionsrecht kann daher beispielsweise für kommunale Vergabeverfahren, bestimmte Beihilfen, öffentliche Dienstleistungen oder umweltrechtliche Genehmigungen relevant sein.

Eine Kommune kann sich gegenüber unionsrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die betreffende Angelegenheit nach deutschem Verfassungsrecht der kommunalen Selbstverwaltung zugeordnet ist.

Die konkreten unionsrechtlichen Anforderungen sind jedoch stets anhand des betroffenen Sachbereichs zu bestimmen.

Muss ein deutsches Gericht entgegenstehendes nationales Recht unangewendet lassen?

Grundsätzlich ja, soweit die Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs erfüllt sind.

Ein nationales Gericht muss unmittelbar wirksames Unionsrecht zur Geltung bringen.

Steht eine nationale Vorschrift dem entgegen, darf das Gericht diese im konkreten Fall grundsätzlich nicht anwenden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diesen Grundsatz insbesondere im Urteil Simmenthal konkretisiert.

Danach darf die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine entgegenstehende nationale Vorschrift zunächst durch den Gesetzgeber aufgehoben oder durch ein nationales Verfassungsgericht für nichtig erklärt wird.

Das Urteil finden Sie unter EuGH, Urteil vom 9. März 1978 – Simmenthal, Rs. 106/77.

Muss ein deutsches Gericht den EuGH einschalten, wenn EU-Recht unklar ist?

Nach Art. 267 AEUV können nationale Gerichte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts vorlegen.

Bei letztinstanzlichen Gerichten besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorlagepflicht.

Eine Vorlage kann insbesondere entbehrlich sein, wenn:

  • die unionsrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich ist,
  • die Frage bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt wurde,
  • die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.

Die Anforderungen an diese Ausnahmen wurden insbesondere in der Rechtssache CILFIT entwickelt.

Einzelheiten erläutert unsere Seite zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Kann ich als Bürger eine Vorlage an den EuGH erzwingen?

Nicht unmittelbar.

Ein Bürger kann im nationalen Gerichtsverfahren anregen oder beantragen, eine unionsrechtliche Frage dem EuGH vorzulegen.

Die Entscheidung über die Vorlage trifft jedoch das nationale Gericht.

Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nicht schon deshalb zur Vorlage verpflichtet, weil eine Partei sie beantragt.

Für letztinstanzliche Gerichte können sich aus Art. 267 Abs. 3 AEUV besondere Vorlagepflichten ergeben.

Eine unionsrechtlich gebotene, aber unterlassene Vorlage kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Folgen haben.

Kann die unterlassene Vorlage an den EuGH gegen das Grundgesetz verstoßen?

Ja, unter besonderen Voraussetzungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen.

Das gilt jedoch nicht bei jeder möglicherweise fehlerhaften Entscheidung gegen eine Vorlage.

Das Bundesverfassungsgericht überprüft insoweit nicht jede unionsrechtliche Zweifelsfrage vollständig anstelle des EuGH.

Entscheidend sind die besonderen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Verletzung des gesetzlichen Richters.

Die bloße Ablehnung eines Vorlageantrags begründet daher nicht automatisch einen Verfassungsverstoß.

Was ist der Unterschied zwischen dem EuGH und dem Bundesverfassungsgericht?

Der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverfassungsgericht gehören unterschiedlichen Rechtsordnungen an.

Der EuGH ist insbesondere für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts innerhalb seiner Zuständigkeiten verantwortlich.

Das Bundesverfassungsgericht ist für die Wahrung des Grundgesetzes im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten zuständig.

Beide Gerichte können sich mit grundrechtlichen Fragen befassen.

Insbesondere kann die EU-Grundrechtecharta in einem deutschen Verfahren Bedeutung haben, wenn der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Das Bundesverfassungsgericht kann bei entscheidungserheblichen Fragen der Auslegung des Unionsrechts selbst ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten.

Was bedeutet die Solange-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts?

Die sogenannte Solange-Rechtsprechung betrifft das Verhältnis zwischen dem Grundrechtsschutz des Grundgesetzes und dem Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene.

In der Entscheidung Solange I von 1974 behielt sich das Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle des Gemeinschaftsrechts am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes vor, solange auf europäischer Ebene kein dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet war.

Mit der Entscheidung Solange II von 1986 entwickelte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung weiter.

Es stellte seine eigene Grundrechtskontrolle gegenüber abgeleitetem Gemeinschaftsrecht unter den dort beschriebenen Voraussetzungen zurück, solange auf europäischer Ebene generell ein wirksamer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Schutz im Wesentlichen gleichzuachten ist.

Die spätere Rechtsprechung hat das Verhältnis zwischen deutschem und europäischem Grundrechtsschutz weiter konkretisiert.

Die Solange-Rechtsprechung darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden.

Was bedeutet Ultra-vires-Kontrolle?

Die Ultra-vires-Kontrolle betrifft die Frage, ob Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union die ihnen übertragenen Zuständigkeiten überschritten haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine solche Kontrolle in besonders eng begrenzten Fällen relevant werden.

Die verfassungsgerichtlichen Anforderungen sind streng.

Insbesondere genügt nicht jede möglicherweise fehlerhafte Auslegung des Unionsrechts.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt nach seiner Rechtsprechung grundsätzlich eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung.

Vor einer entsprechenden Feststellung ist regelmäßig die Möglichkeit einer Klärung durch den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zu berücksichtigen.

Die Ultra-vires-Rechtsprechung steht in einem Spannungsverhältnis zum unionsrechtlichen Verständnis des Vorrangs und der verbindlichen Zuständigkeiten des EuGH.

Was bedeutet Identitätskontrolle?

Die Identitätskontrolle betrifft den Schutz der durch Art. 79 Abs. 3 GG gewährleisteten Verfassungsidentität.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundentscheidungen des Grundgesetzes auch durch die europäische Integration nicht preisgegeben werden.

Hierzu zählen insbesondere die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze, soweit sie durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt sind.

Die Identitätskontrolle ist kein allgemeines Instrument zur Überprüfung jeder unionsrechtlichen Regelung am gesamten Maßstab des Grundgesetzes.

Sie betrifft vielmehr einen besonders eng begrenzten verfassungsrechtlichen Schutzbereich.

Welche Bedeutung hat das PSPP-Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

Das sogenannte PSPP-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 gehört zu den besonders bedeutsamen Entscheidungen über das Verhältnis zwischen deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht.

Das Verfahren betraf ein Anleihekaufprogramm des Europäischen Systems der Zentralbanken.

Das Bundesverfassungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass bestimmte Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Programm die Grenzen der übertragenen Zuständigkeiten überschritten beziehungsweise die unionsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausreichend berücksichtigt hätten.

Die Entscheidung war rechtlich und institutionell umstritten, insbesondere weil sie sich auch mit einem vorangegangenen Urteil des EuGH auseinandersetzte.

Sie verdeutlicht die unterschiedlichen Auffassungen über die letztverbindliche Kontrolle der Kompetenzgrenzen europäischer Institutionen.

Aus dem PSPP-Urteil folgt jedoch kein allgemeiner Vorrang deutschen Verfassungsrechts gegenüber jedem Unionsrechtsakt.

Welche Bedeutung hat die EU-Grundrechtecharta in Deutschland?

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union besitzt nach Art. 6 Abs. 1 EUV denselben rechtlichen Rang wie die EU-Verträge.

Sie bindet die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union.

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 51 Abs. 1 der Charta bei der Durchführung des Unionsrechts an die Charta gebunden.

Das bedeutet, dass die Charta nicht automatisch auf jeden rein innerstaatlichen Sachverhalt anwendbar ist.

Besteht jedoch ein hinreichender unionsrechtlicher Bezug, können ihre Grundrechte bei der Entscheidung deutscher Gerichte maßgeblich sein.

Die genaue Abgrenzung zwischen dem Grundgesetz und der EU-Grundrechtecharta hängt insbesondere davon ab, inwieweit der betreffende Sachbereich unionsrechtlich determiniert ist.

Gilt die EU-Grundrechtecharta auch gegenüber deutschen Behörden?

Ja, soweit die Behörden Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen.

Dies kann beispielsweise bei der Anwendung unmittelbar geltender EU-Verordnungen oder bei der Durchführung unionsrechtlich geregelter Verfahren relevant sein.

Auch nationale Vorschriften, die EU-Recht umsetzen, können in den Anwendungsbereich der Charta fallen.

Ob die Charta im konkreten Fall anwendbar ist, muss anhand der unionsrechtlichen Zusammenhänge geprüft werden.

Ein bloß allgemeiner thematischer Bezug zu einer europäischen Politik genügt dafür nicht ohne Weiteres.

Kann ich wegen einer Verletzung der EU-Grundrechtecharta Verfassungsbeschwerde erheben?

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterscheidet nach dem unionsrechtlichen Regelungszusammenhang.

Insbesondere in der Entscheidung Recht auf Vergessen II vom 6. November 2019 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass es in bestimmten vollständig unionsrechtlich determinierten Bereichen die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab einer Verfassungsbeschwerde heranziehen kann.

In anderen Konstellationen können weiterhin die Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich sein, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Anforderungen.

Welche Grundrechte im konkreten Fall als Prüfungsmaßstab dienen, hängt daher von der unionsrechtlichen Ausgestaltung des betroffenen Sachbereichs ab.

Eine Verfassungsbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung der EU-Grundrechtecharta ist deshalb nicht schon allein wegen des unionsrechtlichen Bezugs ausgeschlossen.

Kann ich mich gegenüber einem privaten Unternehmen auf EU-Grundrechte berufen?

Ob Grundrechte der EU-Grundrechtecharta in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen Bedeutung haben, hängt vom jeweiligen Grundrecht und dem unionsrechtlichen Zusammenhang ab.

Einige Bestimmungen der Charta können nach der Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen auch in privaten Rechtsverhältnissen rechtliche Wirkungen entfalten.

Dies betrifft beispielsweise bestimmte Konstellationen des Diskriminierungsverbots und des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub.

Eine allgemeine unmittelbare horizontale Wirkung sämtlicher Charta-Bestimmungen besteht jedoch nicht.

Die konkrete Durchsetzbarkeit muss für die jeweilige Vorschrift geprüft werden.

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn Deutschland gegen EU-Recht verstößt?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Der EuGH hat den Grundsatz der unionsrechtlichen Staatshaftung entwickelt.

Danach können Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Schäden zu ersetzen, die Einzelpersonen durch zurechenbare Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen.

Grundsätzlich müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die verletzte unionsrechtliche Vorschrift muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
  • Der Verstoß gegen das Unionsrecht muss hinreichend qualifiziert sein.
  • Zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen.

Die Einzelheiten wurden insbesondere durch die Urteile Francovich und Brasserie du pêcheur/Factortame entwickelt.

Der Anspruch wird grundsätzlich vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend gemacht.

Kann auch eine deutsche Gerichtsentscheidung einen Staatshaftungsanspruch auslösen?

Ja, unter besonders engen Voraussetzungen.

In der Rechtssache Köbler hat der EuGH anerkannt, dass die unionsrechtliche Staatshaftung grundsätzlich auch bei Verstößen durch letztinstanzliche nationale Gerichte in Betracht kommen kann.

Erforderlich ist insbesondere ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht.

Bei gerichtlichen Entscheidungen kommt es dabei auf einen offenkundigen Verstoß gegen das geltende Unionsrecht an.

Ein gewöhnlicher Rechtsfehler oder eine lediglich abweichende Rechtsauffassung genügt grundsätzlich nicht.

Das Urteil finden Sie unter EuGH, Urteil vom 30. September 2003 – Köbler, C-224/01.

Kann die Europäische Kommission gegen Deutschland vorgehen?

Ja.

Nach Art. 258 AEUV kann die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstößt.

Dies kann beispielsweise bei einer unzureichenden Umsetzung von EU-Richtlinien oder bei einer unionsrechtswidrigen nationalen Regelung relevant sein.

Kommt es nach Durchführung des vorgesehenen Vorverfahrens zu einer Klage, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch finanzielle Sanktionen verhängt werden.

Einzelpersonen können die Kommission auf mögliche Verstöße aufmerksam machen, haben aber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens.

Kann ich mich unmittelbar beim EuGH über eine deutsche Behörde beschweren?

Nein, eine allgemeine Individualbeschwerde zum EuGH gegen deutsche Behörden gibt es nicht.

Die gerichtliche Durchsetzung individueller unionsrechtlicher Ansprüche erfolgt grundsätzlich vor den zuständigen nationalen Gerichten.

Diese müssen das EU-Recht beachten und können gegebenenfalls Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts vorlegen.

Eine direkte Klage vor den Unionsgerichten kommt dagegen insbesondere bei bestimmten Handlungen der EU-Organe unter den besonderen Voraussetzungen der EU-Verträge in Betracht.

Eine ausführliche Darstellung finden Sie auf unserer Seite zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Was ist der Unterschied zwischen EU-Recht und der Europäischen Menschenrechtskonvention?

Das Recht der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gehören zu unterschiedlichen Rechtssystemen.

Das EU-Recht beruht auf den Verträgen der Europäischen Union und den darauf gestützten Rechtsakten.

Die EMRK ist dagegen ein völkerrechtlicher Vertrag des Europaratssystems.

Die gerichtliche Kontrolle unterscheidet sich ebenfalls:

  • EuGH: Zuständig für die Auslegung und Anwendung des EU-Rechts im Rahmen seiner Zuständigkeiten.
  • EGMR: Zuständig für die Überprüfung behaupteter Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention durch deren Vertragsstaaten.

Ein Sachverhalt kann sowohl unionsrechtliche als auch menschenrechtliche Fragen aufwerfen.

Die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen und gerichtlichen Verfahren müssen jedoch getrennt geprüft werden.

Welche EuGH-Urteile sind für das Verhältnis zwischen EU-Recht und deutschem Recht besonders wichtig?

Van Gend & Loos – unmittelbare Wirkung

Mit dem Urteil vom 5. Februar 1963 entwickelte der Gerichtshof grundlegende Maßstäbe für die unmittelbare Wirkung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

EuGH, Van Gend & Loos, Rs. 26/62

Costa/ENEL – Vorrang des Gemeinschaftsrechts

Das Urteil vom 15. Juli 1964 gehört zu den grundlegenden Entscheidungen über den Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht.

EuGH, Costa/ENEL, Rs. 6/64

Simmenthal – Anwendungsvorrang durch nationale Gerichte

Das Urteil vom 9. März 1978 konkretisiert die Pflicht nationaler Gerichte, unmittelbar anwendbares Unionsrecht wirksam zur Geltung zu bringen.

EuGH, Simmenthal, Rs. 106/77

Francovich – Staatshaftung

Das Urteil vom 19. November 1991 entwickelte grundlegende Maßstäbe für die Haftung von Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht.

EuGH, Francovich, verbundene Rs. C-6/90 und C-9/90

Köbler – Staatshaftung bei Gerichtsentscheidungen

Das Urteil vom 30. September 2003 betrifft die unionsrechtliche Staatshaftung bei hinreichend qualifizierten Verstößen durch letztinstanzliche nationale Gerichte.

EuGH, Köbler, C-224/01

Wie kann ich meine Rechte aus dem EU-Recht praktisch durchsetzen?

Wer sich auf EU-Recht berufen möchte, sollte zunächst klären, welche unionsrechtliche Vorschrift einschlägig ist und welche Rechtswirkungen sie entfaltet.

Besonders wichtig sind folgende Fragen:

  • Fällt der Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts?
  • Handelt es sich um eine EU-Verordnung, eine Richtlinie oder eine Vorschrift des Primärrechts?
  • Verleiht die betreffende Vorschrift dem Einzelnen unmittelbar durchsetzbare Rechte?
  • Steht eine deutsche Rechtsvorschrift dem Unionsrecht entgegen?
  • Kommt eine unionsrechtskonforme Auslegung des deutschen Rechts in Betracht?
  • Welcher nationale Rechtsbehelf ist eröffnet?
  • Ist eine Vorlage an den EuGH erforderlich oder sinnvoll?
  • Kommt bei einem qualifizierten Unionsrechtsverstoß ein Staatshaftungsanspruch in Betracht?

Die Beantwortung dieser Fragen entscheidet häufig darüber, ob und auf welchem Weg ein unionsrechtlicher Anspruch erfolgreich geltend gemacht werden kann.

Welche Rechtsgrundlagen sind besonders wichtig?

Für das Verhältnis zwischen EU-Recht und deutschem Recht sind insbesondere folgende Vorschriften und Entscheidungen relevant:

Zusammenfassend: Das EU-Recht ist ein eigenständiges Rechtssystem, das in Deutschland verbindlich gilt. Bei einem Konflikt mit entgegenstehendem nationalem Recht besitzt unmittelbar anwendbares Unionsrecht grundsätzlich Anwendungsvorrang. Deutsche Behörden und Gerichte müssen diesen Vorrang beachten. Die betroffene deutsche Vorschrift wird dadurch jedoch nicht automatisch nichtig. Bürger können ihre unionsrechtlichen Rechte grundsätzlich vor den zuständigen deutschen Gerichten durchsetzen und gegebenenfalls eine Vorlage an den EuGH anregen.

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen juristischen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung. Ob im Einzelfall eine unionsrechtliche Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, ein Anwendungsvorrang besteht oder ein bestimmter Rechtsbehelf eröffnet ist, hängt von der jeweiligen Rechtslage und den konkreten Umständen ab.