Wer der Ansicht ist, dass Deutschland oder ein anderer Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention seine Menschenrechte verletzt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erheben.
Diese sogenannte Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK ermöglicht es Einzelpersonen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen, staatliche Menschenrechtsverletzungen vor einem internationalen Gericht überprüfen zu lassen.
Der EGMR hat seinen Sitz in Straßburg und gehört zum Rechtsschutzsystem des Europarats. Er ist kein Gericht der Europäischen Union.
Allerdings ist eine Menschenrechtsbeschwerde kein gewöhnliches Rechtsmittel gegen eine als ungerecht empfundene Entscheidung. Sie unterliegt besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, strengen Formvorschriften und einer grundsätzlich viermonatigen Beschwerdefrist.
Inhalt
Was ist eine Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR?
Die Menschenrechtsbeschwerde ist ein Verfahren, mit dem eine Person geltend machen kann, dass ein Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ihre durch die Konvention geschützten Rechte verletzt hat.
Die rechtliche Grundlage bildet Art. 34 EMRK.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte überprüft dabei, ob der betroffene Staat seine Verpflichtungen aus der EMRK oder einem für ihn verbindlichen Zusatzprotokoll verletzt hat.
Eine Menschenrechtsbeschwerde ist dagegen keine allgemeine Berufung oder Revision gegen Entscheidungen nationaler Gerichte.
Der EGMR prüft insbesondere nicht jeden möglichen Fehler bei der Anwendung deutschen Rechts. Entscheidend ist, ob eine Verletzung eines durch die EMRK geschützten Rechts vorliegt.
Wer kann eine Menschenrechtsbeschwerde erheben?
Nach Art. 34 EMRK können folgende Beschwerdeführer eine Individualbeschwerde einreichen:
- natürliche Personen,
- nichtstaatliche Organisationen,
- Personengruppen.
Die Beschwerdebefugnis ist nicht auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten beschränkt.
Auch ausländische Staatsangehörige oder staatenlose Personen können sich an den EGMR wenden, wenn sie geltend machen können, durch einen Vertragsstaat in einem Konventionsrecht verletzt worden zu sein.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer selbst Opfer der behaupteten Menschenrechtsverletzung ist.
Eine allgemeine Beschwerde gegen staatliche Missstände, ohne selbst betroffen zu sein, ist regelmäßig nicht zulässig.
Gegen wen kann sich eine Menschenrechtsbeschwerde richten?
Eine Individualbeschwerde richtet sich gegen einen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention.
In Betracht kommen insbesondere Menschenrechtsverletzungen durch:
- staatliche Gerichte,
- Behörden,
- Polizei und Strafverfolgungsorgane,
- Gesetzgebung und staatliche Rechtsvorschriften,
- sonstige dem Staat zurechenbare Handlungen oder Unterlassungen.
Eine Beschwerde unmittelbar gegen eine Privatperson oder ein privates Unternehmen ist vor dem EGMR nicht möglich.
Allerdings kann ein Staat auch dann gegen die EMRK verstoßen, wenn er seine menschenrechtlichen Schutzpflichten gegenüber Übergriffen oder Beeinträchtigungen durch Private nicht ausreichend erfüllt.
Bei einer Beschwerde wegen einer Entscheidung eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde ist die Bundesrepublik Deutschland Beschwerdegegnerin.
Welche Menschenrechte können mit einer Beschwerde geltend gemacht werden?
Eine Menschenrechtsbeschwerde kann auf Rechte gestützt werden, die durch die EMRK oder ein für den betroffenen Staat verbindliches Zusatzprotokoll geschützt sind.
Zu den wichtigsten Rechten gehören:
- Art. 2 EMRK: Recht auf Leben.
- Art. 3 EMRK: Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
- Art. 5 EMRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit.
- Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren.
- Art. 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
- Art. 9 EMRK: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
- Art. 10 EMRK: Meinungsfreiheit.
- Art. 11 EMRK: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.
- Art. 13 EMRK: Recht auf eine wirksame Beschwerde.
- Art. 14 EMRK: Diskriminierungsverbot beim Genuss der Konventionsrechte.
- Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls: Schutz des Eigentums.
Welche Zusatzprotokolle anwendbar sind, hängt davon ab, welche Protokolle der betroffene Staat ratifiziert hat.
Die genaue Reichweite der einzelnen Rechte ergibt sich aus der EMRK und der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
Welche Voraussetzungen muss eine Menschenrechtsbeschwerde erfüllen?
Die wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 34 und 35 EMRK.
Eine Beschwerde muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
- Eigene Betroffenheit: Der Beschwerdeführer muss grundsätzlich selbst Opfer einer behaupteten Konventionsverletzung sein.
- Staatliche Verantwortlichkeit: Die behauptete Verletzung muss einem Vertragsstaat zugerechnet werden können.
- Geschütztes Recht: Die Beschwerde muss eine mögliche Verletzung eines Rechts aus der EMRK oder einem anwendbaren Zusatzprotokoll betreffen.
- Rechtswegerschöpfung: Die verfügbaren und wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe müssen grundsätzlich ausgeschöpft sein.
- Viermonatsfrist: Die Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung erhoben werden.
- Formgerechte Einreichung: Die Beschwerde muss insbesondere den Anforderungen von Regel 47 der Verfahrensordnung entsprechen.
- Hinreichende Begründung: Die behauptete Konventionsverletzung muss nachvollziehbar dargelegt werden.
Weitere Unzulässigkeitsgründe können sich insbesondere aus Art. 35 Abs. 2 und 3 EMRK ergeben.
Beispielsweise kann eine Beschwerde unzulässig sein, wenn sie offensichtlich unbegründet ist, missbräuchlich erhoben wird oder im Wesentlichen mit einer bereits geprüften Beschwerde übereinstimmt und keine erheblichen neuen Tatsachen enthält.
Muss ich zuerst den deutschen Rechtsweg ausschöpfen?
Grundsätzlich ja.
Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK muss der Beschwerdeführer zunächst die verfügbaren und wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausschöpfen.
Der betroffene Staat soll dadurch Gelegenheit erhalten, die behauptete Menschenrechtsverletzung selbst zu beheben.
Je nach Sachverhalt können beispielsweise folgende Rechtsbehelfe relevant sein:
- Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung, soweit vorgesehen,
- Klage vor einem zuständigen Gericht,
- Berufung oder Revision, soweit eröffnet und erforderlich,
- sonstige verfügbare und wirksame innerstaatliche Rechtsbehelfe,
- gegebenenfalls eine Verfassungsbeschwerde.
Es muss jedoch nicht jeder theoretisch denkbare Rechtsbehelf eingelegt werden.
Entscheidend ist, ob der jeweilige Rechtsbehelf verfügbar, wirksam und geeignet ist, die behauptete Menschenrechtsverletzung zu beheben.
Muss ich vor einer Beschwerde zum EGMR Verfassungsbeschwerde erheben?
Bei Beschwerden gegen Deutschland ist eine Verfassungsbeschwerde häufig erforderlich.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Verletzungen grundrechtlich geschützter Positionen überprüfen.
Da sich viele Grundrechte des Grundgesetzes und die Rechte der EMRK inhaltlich überschneiden, kann eine Verfassungsbeschwerde ein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf sein.
Deshalb verlangt der EGMR bei Beschwerden gegen Deutschland grundsätzlich auch die Erschöpfung dieses Rechtsbehelfs, soweit er im konkreten Fall verfügbar und wirksam ist.
Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ob eine Verfassungsbeschwerde erforderlich ist, hängt von der behaupteten Menschenrechtsverletzung und den vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten ab.
Außerdem ist zu beachten, dass die menschenrechtlich relevanten Einwände bereits im innerstaatlichen Verfahren ihrem wesentlichen Inhalt nach vorgebracht werden müssen.
Muss ich die EMRK bereits vor deutschen Gerichten ausdrücklich erwähnen?
Nicht in jedem Fall ist es erforderlich, bereits vor den deutschen Gerichten ausdrücklich einen bestimmten Artikel der EMRK zu zitieren.
Entscheidend ist grundsätzlich, dass die später vor dem EGMR erhobene Rüge ihrem wesentlichen Inhalt nach bereits im innerstaatlichen Verfahren geltend gemacht wurde.
Das bedeutet, dass die deutschen Gerichte ausreichend Gelegenheit erhalten haben müssen, sich mit der behaupteten menschenrechtlichen Problematik zu befassen.
Wer beispielsweise vor dem EGMR eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren rügen möchte, sollte die entsprechenden Verfahrensmängel grundsätzlich bereits vor den zuständigen deutschen Gerichten beanstandet haben.
Eine ausdrückliche und nachvollziehbare menschenrechtliche Argumentation im innerstaatlichen Verfahren kann deshalb sinnvoll sein.
Welche Frist gilt für eine Menschenrechtsbeschwerde?
Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK muss eine Individualbeschwerde grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung erhoben werden.
Die frühere Beschwerdefrist von sechs Monaten wurde durch das 15. Zusatzprotokoll zur EMRK verkürzt.
Die Viermonatsfrist ist grundsätzlich seit dem 1. Februar 2022 maßgeblich.
Wird die Frist versäumt, ist die Beschwerde grundsätzlich unzulässig.
Die Frist ist deshalb besonders sorgfältig zu berechnen.
Wann beginnt die Viermonatsfrist?
Die Viermonatsfrist knüpft grundsätzlich an die endgültige innerstaatliche Entscheidung an, die im Rahmen der Rechtswegerschöpfung maßgeblich ist.
Für die Berechnung kann insbesondere entscheidend sein, wann der Beschwerdeführer oder sein Vertreter von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat beziehungsweise wann sie ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde.
Der genaue Fristbeginn hängt von den Umständen des Einzelfalls und den einschlägigen Verfahrensregeln ab.
Steht kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, können besondere Regeln für den Fristbeginn gelten.
Wichtig: Nicht jeder zusätzliche Antrag bei einem deutschen Gericht führt dazu, dass die Viermonatsfrist neu beginnt.
Insbesondere sollte nicht ohne rechtliche Prüfung davon ausgegangen werden, dass eine Gegenvorstellung, ein Wiederaufnahmeantrag oder eine sonstige nachträgliche Eingabe die Frist verlängert.
Wie wird die Viermonatsfrist berechnet?
Die Frist wird grundsätzlich nach Kalendermonaten berechnet.
Für die genaue Berechnung sind die einschlägigen Regeln der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR maßgeblich.
Der Tag, an dem die maßgebliche endgültige Entscheidung bekannt gegeben wird oder der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Vertreter davon Kenntnis erlangt, kann für den Fristbeginn entscheidend sein.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Frist dadurch automatisch auf den nächsten Werktag verlängert.
Eine Beschwerde sollte deshalb möglichst deutlich vor dem errechneten Fristende eingereicht werden.
Reicht ein einfacher Brief zur Fristwahrung aus?
Grundsätzlich nein.
Eine formlose Mitteilung, mit der lediglich eine spätere Beschwerde angekündigt wird, genügt regelmäßig nicht.
Die Beschwerde muss grundsätzlich mit dem offiziellen Beschwerdeformular eingereicht werden und die Anforderungen von Regel 47 der Verfahrensordnung erfüllen.
Dazu gehören insbesondere eine ausreichende Darstellung des Sachverhalts, die Benennung der behaupteten Konventionsverletzungen und Angaben zur Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Eine unvollständige oder nicht formgerecht eingereichte Beschwerde kann dazu führen, dass die Viermonatsfrist nicht gewahrt wird.
Wie muss eine Menschenrechtsbeschwerde eingereicht werden?
Für die Individualbeschwerde ist grundsätzlich das offizielle Beschwerdeformular des EGMR zu verwenden.
Dieses muss entsprechend den geltenden Vorgaben vollständig ausgefüllt werden.
Insbesondere sind erforderlich:
- Angaben zum Beschwerdeführer,
- gegebenenfalls Angaben zum Vertreter,
- die Bezeichnung des betroffenen Vertragsstaats,
- eine verständliche Darstellung des Sachverhalts,
- die Benennung der behaupteten Konventionsverletzungen,
- Angaben zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs,
- Angaben zur Einhaltung der Viermonatsfrist,
- die erforderlichen Belege und Entscheidungen,
- die notwendigen Unterschriften.
Die Beschwerde ist grundsätzlich postalisch an den Gerichtshof zu übersenden.
Eine gewöhnliche E-Mail ersetzt die vorgeschriebene Einreichung nicht.
Das aktuelle Formular, die Ausfüllhinweise und die Anschrift des Gerichtshofs finden sich auf der offiziellen Informationsseite für Beschwerdeführer.
In welcher Sprache kann ich eine Menschenrechtsbeschwerde einreichen?
Die Amtssprachen des EGMR sind Englisch und Französisch.
Eine Individualbeschwerde kann in der Anfangsphase grundsätzlich auch in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, also beispielsweise auf Deutsch.
Wird die Beschwerde der betroffenen Regierung zur Stellungnahme übermittelt, gelten für das weitere Verfahren grundsätzlich strengere sprachliche Anforderungen.
Dann ist regelmäßig Englisch oder Französisch zu verwenden, soweit der Gerichtshof keine Ausnahme zulässt.
Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Regel 34 der Verfahrensordnung.
Welche Unterlagen muss ich beifügen?
Die erforderlichen Unterlagen hängen vom konkreten Sachverhalt ab.
In der Regel müssen insbesondere Kopien der Entscheidungen und Dokumente beigefügt werden, die für die behauptete Menschenrechtsverletzung und die Zulässigkeit der Beschwerde wesentlich sind.
Dazu können gehören:
- behördliche Entscheidungen,
- Urteile und Beschlüsse deutscher Gerichte,
- die endgültige innerstaatliche Entscheidung,
- relevante Schriftsätze und Rechtsmittel,
- Nachweise zur Einhaltung der Beschwerdefrist,
- sonstige wesentliche Belege.
Die Dokumente müssen entsprechend den Vorgaben des Gerichtshofs geordnet und bezeichnet werden.
Wichtig ist, dass die wesentlichen Tatsachen und Rügen bereits im Beschwerdeformular selbst dargestellt werden.
Es genügt grundsätzlich nicht, lediglich auf umfangreiche Anlagen zu verweisen.
Wie ausführlich muss die Beschwerde begründet werden?
Die Beschwerde muss den Sachverhalt und die behaupteten Konventionsverletzungen so darstellen, dass der Gerichtshof nachvollziehen kann, worin die gerügte Menschenrechtsverletzung bestehen soll.
Eine bloße Behauptung, ein deutsches Gericht habe ungerecht entschieden oder das Recht falsch angewandt, genügt grundsätzlich nicht.
Vielmehr sollte deutlich werden:
- welche staatliche Handlung oder Unterlassung beanstandet wird,
- welches Recht aus der EMRK betroffen sein soll,
- weshalb die staatliche Maßnahme dieses Recht verletzt haben könnte,
- welche innerstaatlichen Rechtsbehelfe ergriffen wurden,
- warum die Beschwerde fristgerecht ist.
Die rechtliche Begründung sollte sich auf die konkreten Umstände des Falles beziehen.
Die Rechtsprechung des EGMR kann dabei helfen, die Reichweite des betroffenen Konventionsrechts zu bestimmen.
Kann ich die Beschwerde nach Ablauf der Frist noch ergänzen?
Eine bereits ordnungsgemäß eingereichte Beschwerde kann unter bestimmten Voraussetzungen im weiteren Verfahren ergänzt werden.
Allerdings sollte nicht davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf der Viermonatsfrist beliebig neue Beschwerdegegenstände oder eigenständige Konventionsrügen eingeführt werden können.
Ob eine spätere Ergänzung noch von der ursprünglichen Beschwerde umfasst ist oder eine neue, möglicherweise verspätete Rüge darstellt, hängt vom Einzelfall ab.
Deshalb sollten sämtliche wesentlichen Beschwerdepunkte bereits innerhalb der Beschwerdefrist ausreichend dargestellt werden.
Brauche ich einen Rechtsanwalt für eine Menschenrechtsbeschwerde?
Für die erstmalige Einreichung einer Individualbeschwerde besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang.
Beschwerdeführer können ihre Beschwerde daher zunächst selbst einreichen.
Wird die Beschwerde der betroffenen Regierung zur Stellungnahme übermittelt, ist für das weitere Verfahren grundsätzlich eine Vertretung nach Maßgabe der Verfahrensordnung erforderlich. Der Gerichtshof kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen.
Eine anwaltliche Prüfung kann bereits vor der Einreichung sinnvoll sein, insbesondere wenn die Rechtswegerschöpfung, der Fristbeginn oder die rechtliche Einordnung der behaupteten Menschenrechtsverletzung unklar sind.
Was kostet eine Menschenrechtsbeschwerde?
Der EGMR erhebt für die Einreichung einer Individualbeschwerde grundsätzlich keine Gerichtsgebühren.
Es können jedoch andere Kosten entstehen, insbesondere für:
- anwaltliche Beratung und Vertretung,
- Übersetzungen,
- die Beschaffung und Vervielfältigung von Unterlagen,
- Porto und sonstige Auslagen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gerichtshof für ein späteres Verfahrensstadium Prozesskostenhilfe gewähren.
Eine solche Unterstützung steht jedoch nicht automatisch für die Vorbereitung und erstmalige Einreichung jeder Beschwerde zur Verfügung.
Wie läuft das Verfahren vor dem EGMR ab?
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Individualbeschwerde.
Der weitere Ablauf hängt insbesondere davon ab, ob die Beschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und welche rechtlichen Fragen sie aufwirft.
Typische Verfahrensschritte sind:
- Einreichung: Das Beschwerdeformular und die erforderlichen Unterlagen gehen beim Gerichtshof ein.
- Vorprüfung: Die Beschwerde wird auf die Einhaltung der formellen Anforderungen und auf Zulässigkeitsfragen geprüft.
- Gerichtliche Prüfung: Offensichtlich unzulässige Beschwerden können ohne Beteiligung der betroffenen Regierung zurückgewiesen werden.
- Übermittlung an die Regierung: In geeigneten Fällen wird die Beschwerde dem betroffenen Staat zur Stellungnahme übermittelt.
- Schriftliches Verfahren: Die Beteiligten können Gelegenheit erhalten, sich zu bestimmten Fragen zu äußern.
- Gegebenenfalls gütliche Einigung: Der Gerichtshof kann auf eine einvernehmliche Beilegung hinwirken.
- Entscheidung: Der Gerichtshof entscheidet nach den jeweils einschlägigen Verfahrensregeln.
Nicht jede Beschwerde durchläuft sämtliche Schritte.
Insbesondere werden viele Beschwerden bereits wegen fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen zurückgewiesen.
Wie lange dauert eine Menschenrechtsbeschwerde?
Die Dauer eines Verfahrens vor dem EGMR lässt sich nicht zuverlässig vorhersagen.
Sie hängt insbesondere von folgenden Umständen ab:
- der Dringlichkeit des Falles,
- der Komplexität der rechtlichen Fragen,
- der Art des Verfahrens,
- dem Umfang erforderlicher Stellungnahmen,
- der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs.
Manche Beschwerden werden vergleichsweise schnell erledigt. Andere Verfahren können mehrere Jahre dauern.
Aus der Einreichung einer Beschwerde folgt grundsätzlich kein Anspruch auf eine Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist.
Kann der EGMR eine Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückweisen?
Ja.
Viele Beschwerden werden auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und schriftlichen Stellungnahmen entschieden.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht in jedem Verfahren statt.
Offensichtlich unzulässige Beschwerden können bereits in einem vereinfachten Verfahren zurückgewiesen werden.
Insbesondere kann ein Einzelrichter nach Art. 27 EMRK eine Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder aus dem Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Kann der EGMR eine einstweilige Maßnahme anordnen?
Ja, unter außergewöhnlichen Voraussetzungen.
Nach Regel 39 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof vorläufige Maßnahmen anordnen.
Solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn eine unmittelbare Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens an einem Konventionsrecht besteht.
Praktische Bedeutung haben sie beispielsweise bei bestimmten Abschiebungs- oder Auslieferungsfällen, wenn eine ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit geltend gemacht wird.
Regel 39 ist jedoch kein allgemeines Instrument, um die Vollziehung jeder möglicherweise rechtswidrigen staatlichen Entscheidung auszusetzen.
Die Voraussetzungen sind streng und müssen anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.
Kann ich eine Menschenrechtsbeschwerde zurücknehmen?
Ein Beschwerdeführer kann dem Gerichtshof mitteilen, dass er seine Beschwerde nicht weiterverfolgen möchte.
Nach Art. 37 EMRK kann der Gerichtshof eine Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen aus seinem Register streichen.
Das kann beispielsweise geschehen, wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterverfolgen möchte oder die Angelegenheit inzwischen gelöst wurde.
Der Gerichtshof kann die Prüfung jedoch fortsetzen, wenn die Achtung der Menschenrechte im Sinne der Konvention dies erfordert.
Was ist eine gütliche Einigung vor dem EGMR?
Eine gütliche Einigung ist eine einvernehmliche Beilegung des Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und dem betroffenen Staat.
Art. 39 EMRK sieht vor, dass der Gerichtshof auf eine solche Einigung hinwirken kann.
Eine gütliche Einigung kann beispielsweise die Zahlung eines bestimmten Betrags oder andere Maßnahmen des Staates umfassen.
Der Gerichtshof prüft, ob die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte zustande kommt.
Wird das Verfahren durch eine gütliche Einigung beendet, erfolgt grundsätzlich keine streitige Entscheidung über sämtliche behaupteten Konventionsverletzungen.
Was kann ich mit einer erfolgreichen Menschenrechtsbeschwerde erreichen?
Der EGMR kann feststellen, dass ein Vertragsstaat ein Recht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat.
Eine solche Feststellung ist rechtlich bedeutsam, weil die Vertragsstaaten nach Art. 46 EMRK verpflichtet sind, endgültige Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen zu befolgen, an denen sie beteiligt sind.
Je nach Fall können die Folgen insbesondere umfassen:
- die Feststellung einer Menschenrechtsverletzung,
- die Zuerkennung einer gerechten Entschädigung,
- staatliche Maßnahmen zur Behebung oder Milderung der Verletzungsfolgen,
- Änderungen der Verwaltungspraxis oder Gesetzgebung,
- unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines nationalen Verfahrens.
Ein erfolgreiches Verfahren bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer unmittelbar die ursprünglich begehrte nationale Entscheidung erhält.
Kann der EGMR eine Entschädigung zusprechen?
Ja.
Nach Art. 41 EMRK kann der Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zusprechen.
Eine solche Entschädigung kann materielle oder immaterielle Schäden betreffen.
Auch notwendige und angemessene Kosten und Auslagen können unter den einschlägigen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Eine Entschädigung wird jedoch nicht automatisch bei jeder festgestellten Menschenrechtsverletzung zugesprochen.
Der Gerichtshof prüft insbesondere, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung erforderlich und gerechtfertigt ist.
Kann der EGMR ein deutsches Gerichtsurteil aufheben?
Nein, grundsätzlich nicht.
Der EGMR ist keine zusätzliche Instanz innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit.
Er kann daher ein Urteil des Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts oder Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar aufheben und durch eine eigene Entscheidung ersetzen.
Stellt der EGMR eine Konventionsverletzung fest, ist Deutschland jedoch verpflichtet, das endgültige Urteil nach Art. 46 EMRK zu befolgen.
Welche Maßnahmen dafür erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das deutsche Verfahrensrecht eine Wiederaufnahme ermöglichen.
Beispielsweise enthält § 359 Nr. 6 StPO einen besonderen Wiederaufnahmegrund für bestimmte strafgerichtliche Entscheidungen nach einer Feststellung des EGMR.
Ein automatischer Anspruch auf Wiederaufnahme jedes abgeschlossenen Verfahrens folgt aus einem EGMR-Urteil jedoch nicht.
Kann ich nach einer Zurückweisung erneut Beschwerde erheben?
Wurde eine Beschwerde endgültig für unzulässig erklärt, kann dieselbe Angelegenheit grundsätzlich nicht beliebig erneut beim EGMR vorgebracht werden.
Nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. b EMRK kann eine Beschwerde insbesondere unzulässig sein, wenn sie im Wesentlichen mit einer bereits vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt und keine erheblichen neuen Tatsachen enthält.
Ob eine erneute Beschwerde zulässig sein könnte, hängt von den konkreten Umständen ab.
Eine bloße Umformulierung der bisherigen Argumentation genügt regelmäßig nicht.
Wann ist anwaltliche Unterstützung bei einer Menschenrechtsbeschwerde sinnvoll?
Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn:
- bereits eine endgültige innerstaatliche Entscheidung vorliegt,
- die Viermonatsfrist zu laufen begonnen haben könnte,
- unklar ist, ob der innerstaatliche Rechtsweg vollständig ausgeschöpft wurde,
- mehrere Konventionsrechte betroffen sein könnten,
- ein umfangreicher oder komplizierter Verfahrensverlauf vorliegt,
- eine Beschwerde gegen Deutschland nach Abschluss einer Verfassungsbeschwerde geprüft werden soll.
Entscheidend ist insbesondere, frühzeitig zu klären, ob eine tragfähige Konventionsrüge besteht und ob die Beschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
Informationen zur anwaltlichen Prüfung und Vertretung bei Menschenrechtsbeschwerden finden Sie auf anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.
Wo finde ich das offizielle Beschwerdeformular und die Rechtsgrundlagen?
Für die Vorbereitung einer Individualbeschwerde sind insbesondere folgende konkrete Unterlagen hilfreich:
- Europäische Menschenrechtskonvention – deutscher Konventionstext, insbesondere Art. 34 und 35 EMRK.
- Offizielle Hinweise des EGMR für Beschwerdeführer mit Beschwerdeformular und Ausfüllhinweisen.
- HUDOC – Rechtsprechungsdatenbank des EGMR zur Recherche einschlägiger Entscheidungen.
Wichtig: Eine Menschenrechtsbeschwerde sollte möglichst frühzeitig vorbereitet werden. Die Prüfung der Zulässigkeit, die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen und das vollständige Ausfüllen des Beschwerdeformulars können erheblichen Zeitaufwand verursachen.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen juristischen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung. Insbesondere die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die Rechtswegerschöpfung und die grundsätzlich viermonatige Beschwerdefrist müssen im konkreten Einzelfall sorgfältig geprüft werden.