Überblick über die Institutionen

Europarat, Europäische Union (EU), Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Europäischer Gerichtshof (EuGH) werden häufig miteinander verwechselt. Die Namen klingen ähnlich, die Institutionen haben jedoch unterschiedliche Aufgaben, Mitgliedstaaten und rechtliche Zuständigkeiten.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung beim europäischen Grundrechtsschutz: Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gehört zum Rechtsschutzsystem des Europarats. Die EU-Grundrechtecharta ist dagegen Bestandteil des Rechts der Europäischen Union.

Auch die Gerichte sind verschieden: Der EGMR hat seinen Sitz in Straßburg und überwacht die Einhaltung der EMRK. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seinen Sitz in Luxemburg und gewährleistet die einheitliche Auslegung und Anwendung des EU-Rechts.

Die folgenden Fragen erklären die Unterschiede verständlich und zeigen, an welche Institution sich Bürger bei bestimmten Rechtsproblemen wenden können.

Inhalt

Was ist der Unterschied zwischen Europarat und Europäischer Union?

Der Europarat und die Europäische Union sind zwei eigenständige internationale Organisationen.

Der Europarat wurde 1949 gegründet. Seine Arbeit konzentriert sich insbesondere auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

Die Europäische Union ist ein politischer und rechtlicher Zusammenschluss europäischer Staaten mit weitreichenden gemeinsamen Zuständigkeiten. Sie regelt unter anderem den Binnenmarkt, die europäischen Grundfreiheiten und zahlreiche weitere Politikbereiche.

Beide Organisationen arbeiten in bestimmten Bereichen zusammen, gehören aber nicht derselben institutionellen Struktur an.

Europarat und EU im direkten Vergleich

Merkmal Europarat Europäische Union
Gründung 1949 EU in ihrer heutigen Vertragsgestalt seit 1993; europäische Integration bereits seit den 1950er-Jahren
Mitgliedstaaten 46 27
Sitz zentraler Institutionen Straßburg Unter anderem Brüssel, Luxemburg und Straßburg
Schwerpunkte Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit Europäische Integration, Binnenmarkt, gemeinsame Politikbereiche und Grundrechtsschutz im Anwendungsbereich des EU-Rechts
Wichtiger Grundrechtskatalog Europäische Menschenrechtskonvention EU-Grundrechtecharta
Gericht Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
Deutschland ist Mitglied? Ja Ja

Die Mitgliedstaatenzahlen können sich durch Beitritte oder Austritte ändern. Die genannten Zahlen entsprechen dem Stand Oktober 2026.

Gehört der Europarat zur Europäischen Union?

Nein. Der Europarat ist keine Institution der Europäischen Union.

Er besitzt eigene Mitgliedstaaten, eigene Organe und eigene völkerrechtliche Verträge.

Die Europäische Union verfügt ihrerseits über eigene Institutionen, darunter das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und den Gerichtshof der Europäischen Union.

Dass beide Organisationen ähnliche europäische Werte verfolgen und miteinander kooperieren, macht sie nicht zu einer gemeinsamen Organisation.

Sind alle EU-Mitgliedstaaten auch Mitglieder des Europarats?

Ja. Alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören zugleich dem Europarat an.

Der Europarat umfasst darüber hinaus zahlreiche europäische Staaten, die nicht Mitglied der EU sind.

Dazu zählen beispielsweise das Vereinigte Königreich, Norwegen, die Schweiz und die Türkei.

Die Mitgliedschaft im Europarat setzt keine Mitgliedschaft in der Europäischen Union voraus.

Ist die Europäische Union selbst Mitglied des Europarats?

Nein. Die Europäische Union ist als Organisation kein Mitgliedstaat des Europarats.

Die EU und der Europarat arbeiten jedoch in verschiedenen Bereichen zusammen, insbesondere beim Menschenrechtsschutz und bei rechtsstaatlichen Fragen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Europäische Union selbst der Europäischen Menschenrechtskonvention beitritt.

Was ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein internationales Gericht mit Sitz in Straßburg.

Er wurde eingerichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch deren Vertragsstaaten zu überwachen.

Der EGMR prüft insbesondere Beschwerden, in denen Einzelpersonen geltend machen, dass ein Vertragsstaat ihre durch die EMRK garantierten Rechte verletzt hat.

Zu diesen Rechten gehören beispielsweise:

  • das Recht auf Leben,
  • das Verbot der Folter,
  • das Recht auf Freiheit und Sicherheit,
  • das Recht auf ein faires Verfahren,
  • das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens,
  • die Religionsfreiheit,
  • die Meinungsfreiheit,
  • die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.

Der EGMR ist kein Gericht der Europäischen Union.

Was ist der Europäische Gerichtshof (EuGH)?

Der Begriff „EuGH“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für den Gerichtshof der Europäischen Union verwendet.

Dieser gehört zum Gerichtssystem der Europäischen Union und hat seinen Sitz in Luxemburg.

Er sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dafür, dass das Unionsrecht einheitlich ausgelegt und angewendet wird.

Besonders wichtig ist das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV.

Dabei können nationale Gerichte Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des EU-Rechts zur Entscheidung vorlegen.

Der EuGH ist dagegen keine allgemeine Beschwerdeinstanz für sämtliche staatlichen Rechtsverletzungen in Europa.

Was ist der Unterschied zwischen EGMR und EuGH?

Frage EGMR EuGH
Vollständige Bezeichnung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Gerichtshof der Europäischen Union
Sitz Straßburg, Frankreich Luxemburg
Institutionelle Zugehörigkeit Europaratssystem Europäische Union
Wichtigste Rechtsgrundlagen EMRK und einschlägige Zusatzprotokolle EUV, AEUV, EU-Grundrechtecharta und weiteres Unionsrecht
Prüfungsgegenstand Behauptete Verletzungen der EMRK durch Vertragsstaaten Auslegung, Gültigkeit und Anwendung des Unionsrechts im Rahmen der EU-Verträge
Direkte Individualbeschwerde gegen Deutschland? Ja, unter den Voraussetzungen der Art. 34 und 35 EMRK Nein, keine allgemeine Individualbeschwerde gegen deutsche Behörden oder Gerichte

Merksatz: Der EGMR kontrolliert die Einhaltung der EMRK. Der EuGH sichert die einheitliche Anwendung des EU-Rechts.

Ist der EGMR dem EuGH übergeordnet?

Nein. Keines der beiden Gerichte ist eine allgemeine Rechtsmittelinstanz über dem anderen.

Der EGMR und der EuGH gehören unterschiedlichen Rechtssystemen an und besitzen unterschiedliche Zuständigkeiten.

Ein Urteil des EuGH kann deshalb nicht wie bei einer Berufung vor dem EGMR angefochten werden.

Ebenso ist der EuGH nicht dafür zuständig, Urteile des EGMR aufzuheben.

Allerdings bestehen inhaltliche Verbindungen zwischen den beiden Rechtssystemen, insbesondere beim europäischen Grundrechtsschutz.

Was ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)?

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag zum Schutz grundlegender Menschenrechte und Freiheiten.

Sie wurde 1950 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat 1953 in Kraft.

Die EMRK gehört zum Rechtsschutzsystem des Europarats.

Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, die in der Konvention garantierten Rechte innerhalb ihrer Hoheitsgewalt zu gewährleisten.

Ihre Einhaltung wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht.

Die EMRK ist kein Rechtsakt der Europäischen Union.

Was ist die EU-Grundrechtecharta?

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist der Grundrechtskatalog der EU.

Sie besitzt seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 denselben rechtlichen Rang wie die EU-Verträge.

Sie schützt unter anderem:

  • die Menschenwürde,
  • das Recht auf Leben,
  • die Meinungs- und Religionsfreiheit,
  • das Privat- und Familienleben,
  • personenbezogene Daten,
  • Gleichheit und Nichtdiskriminierung,
  • das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.

Die Charta bindet die EU-Organe und nach Art. 51 Abs. 1 der Charta die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts.

Sie gilt deshalb nicht automatisch für jeden rein innerstaatlichen Sachverhalt.

Was ist der Unterschied zwischen EMRK und EU-Grundrechtecharta?

Merkmal EMRK EU-Grundrechtecharta
Rechtssystem Europarat Europäische Union
Rechtsnatur Völkerrechtlicher Vertrag EU-Primärrecht
Bindung Vertragsstaaten EU-Organe und Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts
Gerichtliche Kontrolle EGMR Nationale Gerichte und EuGH; unter bestimmten Voraussetzungen auch das Bundesverfassungsgericht
Individualbeschwerde Nach Art. 34 und 35 EMRK möglich Keine eigenständige allgemeine Individualbeschwerde zum EuGH

Die Grundrechtskataloge überschneiden sich inhaltlich erheblich. Sie sind jedoch nicht identisch und besitzen unterschiedliche Anwendungsbereiche.

Ist Deutschland an die EMRK gebunden?

Ja. Deutschland ist Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die EMRK gilt in Deutschland grundsätzlich im Rang eines Bundesgesetzes.

Die deutschen Gerichte müssen die Konvention und die einschlägige Rechtsprechung des EGMR nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu insbesondere in seiner Entscheidung Görgülü vom 14. Oktober 2004 grundlegende Maßstäbe entwickelt.

Die EMRK besitzt in Deutschland jedoch nicht denselben formellen Rang wie das Grundgesetz.

Ist Deutschland an die EU-Grundrechtecharta gebunden?

Ja, innerhalb ihres Anwendungsbereichs.

Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta sind die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts an die Charta gebunden.

Wendet eine deutsche Behörde beispielsweise eine unmittelbar geltende EU-Verordnung an, können die Charta-Grundrechte maßgeblich sein.

Fehlt dagegen ein ausreichender Bezug zum Unionsrecht, ist die Charta grundsätzlich nicht anwendbar.

In solchen Fällen können insbesondere die Grundrechte des Grundgesetzes und die Gewährleistungen der EMRK Bedeutung haben.

Was ist der Unterschied zwischen Europäischem Rat, Rat der Europäischen Union und Europarat?

Diese drei Institutionen werden besonders häufig verwechselt.

Europäischer Rat

Der Europäische Rat ist eine Institution der Europäischen Union.

Er besteht insbesondere aus den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten sowie seinem Präsidenten und der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten der Europäischen Kommission.

Er gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest.

Er ist grundsätzlich kein Gesetzgebungsorgan der EU.

Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union wird häufig auch als „Ministerrat“ bezeichnet.

In ihm kommen die zuständigen Minister der EU-Mitgliedstaaten zusammen.

Er ist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament ein zentraler Gesetzgeber der Europäischen Union.

Je nach Sachgebiet tagt der Rat in unterschiedlicher Zusammensetzung.

Europarat

Der Europarat ist dagegen eine eigenständige internationale Organisation.

Er gehört nicht zur Europäischen Union und beschäftigt sich insbesondere mit Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

Zu seinen Organen gehört unter anderem das Ministerkomitee, das nicht mit dem Rat der Europäischen Union verwechselt werden darf.

Ist das Europäische Parlament Teil des Europarats?

Nein. Das Europäische Parlament ist eine Institution der Europäischen Union.

Seine Mitglieder werden von den Bürgern der EU-Mitgliedstaaten direkt gewählt.

Das Europäische Parlament wirkt insbesondere an der Gesetzgebung der EU und an der Kontrolle anderer EU-Institutionen mit.

Der Europarat verfügt dagegen über eine eigene Parlamentarische Versammlung.

Diese besteht aus Mitgliedern der nationalen Parlamente der Europaratsstaaten und ist nicht mit dem direkt gewählten Europäischen Parlament identisch.

Warum tagen europäische Institutionen sowohl in Straßburg als auch in Luxemburg?

Die verschiedenen europäischen Institutionen sind historisch an unterschiedlichen Orten entstanden.

Deshalb befinden sich ihre Sitze nicht in einer einzigen europäischen Hauptstadt.

Wichtige Beispiele sind:

  • Straßburg: Europarat, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte und ein offizieller Sitz des Europäischen Parlaments.
  • Luxemburg: Gerichtshof der Europäischen Union und weitere EU-Institutionen.
  • Brüssel: Wichtige Arbeitsorte der Europäischen Kommission, des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments.

Der gemeinsame Standort einzelner Einrichtungen bedeutet nicht, dass sie derselben Organisation angehören.

Ist das Europäische Parlament in Straßburg deshalb ein Organ des Europarats?

Nein. Das Europäische Parlament gehört zur Europäischen Union.

Es hält seine ordentlichen Plenartagungen grundsätzlich in Straßburg ab und arbeitet außerdem insbesondere in Brüssel und Luxemburg.

Der Europarat hat ebenfalls seinen Sitz in Straßburg.

Diese räumliche Nähe ist eine häufige Ursache für Verwechslungen, ändert jedoch nichts an der institutionellen Trennung.

Welche Staaten können vor dem EGMR verklagt werden?

Der EGMR ist für Beschwerden gegen Staaten zuständig, die Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention sind.

Zu diesen Staaten gehören alle Mitgliedstaaten des Europarats.

Eine Beschwerde kann sich beispielsweise gegen Deutschland, Frankreich, Italien, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich richten.

Entscheidend ist nicht die Mitgliedschaft des betroffenen Staates in der Europäischen Union, sondern seine Bindung an die EMRK und die Zuständigkeit des Gerichtshofs im konkreten Fall.

Für frühere Vertragsstaaten können besondere zeitliche Zuständigkeitsfragen entstehen.

Kann ich gegen Deutschland beim EGMR Beschwerde einlegen?

Ja, wenn die Voraussetzungen der EMRK erfüllt sind.

Nach Art. 34 EMRK können Einzelpersonen, nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen unter den vorgesehenen Voraussetzungen eine Individualbeschwerde erheben.

Die Beschwerde muss sich gegen einen Vertragsstaat richten und eine behauptete Verletzung der Konventionsrechte betreffen.

Zu den wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören:

  • die eigene Betroffenheit als Opfer einer behaupteten Konventionsverletzung,
  • die grundsätzlich erforderliche Erschöpfung wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe,
  • die Einhaltung der Viermonatsfrist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung,
  • die ordnungsgemäße Einreichung der Beschwerde nach den Verfahrensregeln des EGMR.

Der EGMR ist jedoch keine weitere allgemeine Berufungs- oder Revisionsinstanz gegen deutsche Gerichtsentscheidungen.

Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag zur Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR.

Kann ich gegen Deutschland direkt beim EuGH klagen?

Grundsätzlich nicht mit einer allgemeinen Individualbeschwerde.

Der EuGH ist keine übergeordnete Beschwerdeinstanz für deutsche Behörden und Gerichte.

Wer eine Verletzung seiner Rechte aus dem EU-Recht durch eine deutsche staatliche Stelle geltend machen möchte, muss grundsätzlich die vorgesehenen nationalen Rechtsbehelfe nutzen.

Das zuständige deutsche Gericht kann gegebenenfalls nach Art. 267 AEUV eine unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.

Direkte Klagen von Privatpersonen vor den Unionsgerichten sind unter besonderen Voraussetzungen insbesondere gegen bestimmte Handlungen der EU-Organe möglich.

Kann der EGMR deutsche Urteile aufheben?

Nein. Der EGMR kann ein deutsches Gerichtsurteil nicht unmittelbar aufheben.

Er kann feststellen, dass Deutschland durch eine staatliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren gegen die EMRK verstoßen hat.

Nach Art. 46 EMRK sind endgültige Urteile des EGMR für den betroffenen Vertragsstaat verbindlich.

Deutschland muss die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können dazu auch innerstaatliche Möglichkeiten einer Wiederaufnahme oder andere Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen einer Konventionsverletzung gehören.

Eine automatische Aufhebung der angegriffenen nationalen Entscheidung erfolgt jedoch nicht.

Kann der EuGH deutsche Urteile aufheben?

Grundsätzlich ebenfalls nicht.

Der EuGH ist keine allgemeine Rechtsmittelinstanz über deutschen Gerichten.

In einem Vorabentscheidungsverfahren beantwortet das zuständige Unionsgericht Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des EU-Rechts.

Die Entscheidung über den ursprünglichen nationalen Rechtsstreit bleibt grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts.

Dieses muss die unionsrechtliche Antwort beachten.

Ob und wie eine bereits rechtskräftige nationale Entscheidung überprüft werden kann, richtet sich nach den einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Verfahrensregeln.

Ist die Europäische Union selbst Vertragspartei der EMRK?

Nein, bislang nicht.

Art. 6 Abs. 2 EUV sieht vor, dass die Europäische Union der Europäischen Menschenrechtskonvention beitritt.

Ein solcher Beitritt erfordert jedoch die Erfüllung der dafür vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen.

Der EuGH stellte in seinem Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 fest, dass der damals vorgesehene Entwurf einer Beitrittsübereinkunft mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war.

Die Arbeiten an einem rechtlich tragfähigen Beitritt wurden anschließend fortgesetzt.

Solange der Beitritt nicht abgeschlossen ist, ist die EU selbst keine Vertragspartei der EMRK.

Das Gutachten finden Sie unter EuGH, Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014.

Können Handlungen der EU trotzdem menschenrechtlich überprüft werden?

Ja, allerdings auf unterschiedlichen rechtlichen Wegen.

Handlungen der EU-Organe müssen insbesondere mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar sein.

Ihre Rechtmäßigkeit kann unter den Voraussetzungen der EU-Verträge durch die Unionsgerichte überprüft werden.

Die Mitgliedstaaten bleiben außerdem an ihre Verpflichtungen aus der EMRK gebunden.

Das kann auch bei Sachverhalten Bedeutung haben, in denen staatliche Maßnahmen in einem Zusammenhang mit dem EU-Recht stehen.

Die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt hierbei unter bestimmten Voraussetzungen den Grundrechtsschutz innerhalb der Europäischen Union.

Besonders bekannt ist die Rechtsprechung zur sogenannten Bosphorus-Vermutung.

Was bedeutet die Bosphorus-Vermutung?

Die Bosphorus-Rechtsprechung betrifft das Verhältnis zwischen den menschenrechtlichen Verpflichtungen der EMRK-Vertragsstaaten und dem Grundrechtsschutz innerhalb der Europäischen Union.

Der EGMR geht unter bestimmten Voraussetzungen davon aus, dass der Grundrechtsschutz einer internationalen Organisation dem Schutz der EMRK gleichwertig ist.

Bei staatlichen Maßnahmen, mit denen lediglich verbindliche Verpflichtungen aus einer solchen Rechtsordnung ohne eigenen Entscheidungsspielraum erfüllt werden, kann deshalb eine widerlegbare Vermutung konventionskonformen Handelns greifen.

Diese Vermutung ist jedoch nicht uneingeschränkt.

Insbesondere kann sie bei einem offensichtlich unzureichenden Grundrechtsschutz widerlegt werden.

Die genauen Voraussetzungen wurden durch die spätere Rechtsprechung weiterentwickelt.

Welche Bedeutung hat der Europarat für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit?

Der Europarat beschäftigt sich nicht ausschließlich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Er fördert auch die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedstaaten.

Zu seinen Tätigkeitsfeldern gehören beispielsweise:

  • der Schutz grundlegender Menschenrechte,
  • die Entwicklung völkerrechtlicher Übereinkommen,
  • die Beobachtung menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Entwicklungen,
  • die Bekämpfung von Diskriminierung,
  • der Schutz von Minderheiten,
  • die Förderung demokratischer Institutionen.

Der Europarat verfügt hierzu über verschiedene Organe, Ausschüsse und Überwachungsmechanismen.

Der EGMR ist ein besonders wichtiger Bestandteil dieses Systems, aber nicht dessen einzige Einrichtung.

Was ist der Unterschied zwischen Europarat und Europäischer Kommission?

Der Europarat ist eine eigenständige internationale Organisation.

Die Europäische Kommission ist dagegen eine Institution der Europäischen Union.

Sie besitzt unter anderem wichtige Aufgaben bei der Vorbereitung von EU-Rechtsakten und bei der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen EU-Mitgliedstaaten einleiten.

Der Europarat besitzt keine entsprechende allgemeine Zuständigkeit zur Durchsetzung des EU-Rechts.

Kann ich mich beim Europarat über eine Menschenrechtsverletzung beschweren?

Der Europarat verfügt über verschiedene menschenrechtliche Einrichtungen und Überwachungsmechanismen.

Für eine gerichtliche Individualbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung der EMRK ist jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuständig.

Eine allgemeine Eingabe an den Europarat ersetzt keine ordnungsgemäße Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR.

Insbesondere wahrt eine solche Eingabe nicht automatisch die Viermonatsfrist nach Art. 35 EMRK.

Wer eine Individualbeschwerde erheben möchte, muss die besonderen Zulässigkeits- und Formvorschriften des EGMR beachten.

Kann ich mich beim Europäischen Parlament über eine Verletzung von EU-Recht beschweren?

Unter den Voraussetzungen des Art. 227 AEUV besteht ein Petitionsrecht zum Europäischen Parlament.

Petitionen können insbesondere Angelegenheiten betreffen, die in die Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union fallen und die betreffende Person unmittelbar betreffen.

Eine Petition ist jedoch kein gerichtlicher Rechtsbehelf.

Sie ersetzt insbesondere keine Klage vor einem nationalen Gericht und wahrt nicht automatisch gerichtliche Rechtsbehelfsfristen.

Auch eine Petition an das Europäische Parlament ist deshalb von einer Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR zu unterscheiden.

Welche Institution ist bei welchem Rechtsproblem zuständig?

Die richtige Anlaufstelle hängt davon ab, welche Rechte betroffen sind und gegen wen sich der Vorwurf richtet.

Problem Typischer rechtlicher Weg
Eine deutsche Behörde verletzt möglicherweise das Grundgesetz. Rechtsschutz vor deutschen Gerichten; unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verfassungsbeschwerde.
Eine deutsche Behörde verstößt möglicherweise gegen EU-Recht. Rechtsschutz vor deutschen Gerichten; gegebenenfalls Vorabentscheidung des EuGH.
Deutschland verletzt möglicherweise die EMRK. Innerstaatliche Rechtsbehelfe; anschließend unter den Voraussetzungen der EMRK Individualbeschwerde zum EGMR.
Ein EU-Organ erlässt möglicherweise einen rechtswidrigen Rechtsakt. Unter den Voraussetzungen der EU-Verträge direkte Klage vor den zuständigen Unionsgerichten.
Ein EU-Mitgliedstaat verstößt allgemein gegen EU-Recht. Gegebenenfalls Beschwerde bei der Europäischen Kommission; individuelle Ansprüche regelmäßig vor nationalen Gerichten.
Eine Angelegenheit betrifft die politischen Tätigkeiten der EU. Je nach Anliegen insbesondere Petition an das Europäische Parlament oder Kontakt zu den zuständigen EU-Institutionen.

Diese Übersicht beschreibt typische Wege. Im Einzelfall können weitere oder andere Rechtsbehelfe eröffnet sein.

Kann ein Fall gleichzeitig EU-Recht, Grundgesetz und EMRK betreffen?

Ja. Ein und derselbe Sachverhalt kann Fragen aus mehreren Rechtsordnungen aufwerfen.

Beispielsweise kann eine deutsche Behörde bei der Anwendung einer EU-Verordnung sowohl unionsrechtliche Verfahrensanforderungen als auch Grundrechte der EU-Grundrechtecharta beachten müssen.

Zugleich können die Grundrechte des Grundgesetzes und die Gewährleistungen der EMRK für die rechtliche Bewertung relevant sein.

Die jeweiligen Rechtsgrundlagen dürfen jedoch nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden.

Insbesondere müssen der Anwendungsbereich, die zuständigen Gerichte und die unterschiedlichen Verfahrensvoraussetzungen gesondert geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen Europarat und Europäischem Wirtschaftsraum (EWR)?

Auch der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) wird gelegentlich mit dem Europarat verwechselt.

Der EWR dient vor allem dazu, den europäischen Binnenmarkt auf bestimmte Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auszudehnen.

Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

Die Schweiz gehört zwar zur EFTA, ist aber nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens.

Der Europarat verfolgt dagegen vor allem menschenrechtliche, demokratische und rechtsstaatliche Ziele.

Die Mitgliedschaft im EWR und die Mitgliedschaft im Europarat sind rechtlich unabhängig voneinander.

Ist die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) dasselbe wie der Europarat?

Nein.

Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) ist eine zwischenstaatliche Organisation zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

Ihr gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an.

Der Europarat ist dagegen eine internationale Organisation mit Schwerpunkt auf Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

Beide Organisationen haben unterschiedliche Aufgaben und Rechtsgrundlagen.

Welche häufigen Verwechslungen sollte man vermeiden?

Für die rechtliche Orientierung sind insbesondere folgende Unterscheidungen wichtig:

  • Europarat ist nicht EU: Es handelt sich um zwei eigenständige Organisationen.
  • EGMR ist nicht EuGH: Der EGMR überwacht die EMRK, der EuGH das EU-Recht.
  • EMRK ist nicht EU-Grundrechtecharta: Beide schützen Grundrechte, gehören aber zu unterschiedlichen Rechtsordnungen.
  • Europäischer Rat ist nicht Europarat: Der Europäische Rat ist eine Institution der EU.
  • Rat der EU ist nicht Europäischer Rat: Der Rat der EU wirkt an der Gesetzgebung mit; der Europäische Rat bestimmt die allgemeinen politischen Leitlinien.
  • Europäisches Parlament ist nicht Parlamentarische Versammlung des Europarats: Beide gehören unterschiedlichen Organisationen an.
  • EWR ist nicht Europarat: Der EWR betrifft vor allem den europäischen Binnenmarkt.

Welche Rechtsgrundlagen helfen bei der Unterscheidung?

Besonders hilfreich sind folgende unmittelbar einschlägige Quellen:

Zusammenfassend: Der Europarat ist eine eigenständige Organisation für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Die Europäische Union ist ein eigener politischer und rechtlicher Zusammenschluss mit weitreichenden Zuständigkeiten. Der EGMR in Straßburg überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der EuGH in Luxemburg ist für die Auslegung und Anwendung des EU-Rechts zuständig. Wer seine Rechte durchsetzen möchte, muss deshalb zunächst klären, welches Recht betroffen ist und welches Gericht oder Verfahren dafür zuständig ist.

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Insbesondere bei Beschwerden und Klagen sind die jeweiligen Zuständigkeiten, Zulässigkeitsvoraussetzungen und Fristen zu beachten.