EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein internationales Gericht mit Sitz in Straßburg. Er überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch ihre Vertragsstaaten.

Wer der Ansicht ist, durch staatliches Handeln in seinen Menschenrechten verletzt worden zu sein, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen an den EGMR wenden. Damit bietet der Gerichtshof eine zusätzliche Möglichkeit des Menschenrechtsschutzes, wenn die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.

Der EGMR gehört zum Rechtsschutzsystem des Europarats. Er ist kein Gericht der Europäischen Union und darf nicht mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verwechselt werden.

Die folgenden Fragen und Antworten erläutern seine Aufgaben, seine Zuständigkeit, die Zusammensetzung des Gerichts und die Bedeutung seiner Entscheidungen für Deutschland.

Inhalt

Was ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein internationales Gericht, das über behauptete Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer einschlägigen Zusatzprotokolle entscheidet.

Seine wichtigste Aufgabe besteht darin, zu überprüfen, ob die Vertragsstaaten die von ihnen übernommenen menschenrechtlichen Verpflichtungen eingehalten haben.

Die rechtliche Grundlage seiner Tätigkeit bildet insbesondere Art. 19 EMRK.

Der Gerichtshof kann beispielsweise prüfen, ob ein Staat:

  • das Recht auf ein faires Verfahren verletzt hat,
  • unzulässig in das Privat- oder Familienleben eingegriffen hat,
  • die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit verletzt hat,
  • eine Person unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt hat,
  • seine menschenrechtlichen Schutzpflichten nicht erfüllt hat.

Der EGMR überprüft dabei nicht jede mögliche Rechtsverletzung, sondern nur solche, die in den Schutzbereich der EMRK oder eines für den betreffenden Staat verbindlichen Zusatzprotokolls fallen.

Seit wann gibt es den EGMR?

Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 in Kraft.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm seine Tätigkeit im Jahr 1959 auf.

Ursprünglich bestand das europäische Menschenrechtsschutzsystem aus mehreren Einrichtungen. Neben dem Gerichtshof spielte insbesondere die Europäische Kommission für Menschenrechte eine wichtige Rolle.

Mit dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK am 1. November 1998 wurde das Verfahren grundlegend reformiert.

Seitdem besteht ein ständig tätiger Gerichtshof, an den sich Einzelpersonen unter den Voraussetzungen der Konvention unmittelbar wenden können.

Wo befindet sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte?

Der EGMR hat seinen Sitz in Straßburg in Frankreich.

Dort befindet sich auch der Sitz des Europarats, zu dessen Menschenrechtsschutzsystem der Gerichtshof gehört.

Der Europäische Gerichtshof ist nicht mit dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg zu verwechseln.

Gehört der EGMR zur Europäischen Union?

Nein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist kein Organ der Europäischen Union.

Er wurde auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention geschaffen, die im Rahmen des Europarats geschlossen wurde.

Die Europäische Union und der Europarat sind voneinander unabhängige Organisationen.

Die EU besitzt mit dem Gerichtshof der Europäischen Union ein eigenes Gerichtssystem. Dieses ist insbesondere für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständig.

Der EGMR überprüft dagegen die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch deren Vertragsstaaten.

Für welche Staaten ist der EGMR zuständig?

Der EGMR ist für Beschwerden gegen Staaten zuständig, die Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention sind.

Dazu gehören die 46 Mitgliedstaaten des Europarats.

Zu den Vertragsstaaten zählen unter anderem Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs hängt nicht allein davon ab, wo sich eine betroffene Person aufhält. Entscheidend ist insbesondere, ob die behauptete Verletzung einem Vertragsstaat innerhalb seiner Hoheitsgewalt zugerechnet werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die EMRK auch bei staatlichem Handeln außerhalb des eigenen Staatsgebiets Anwendung finden.

Kann der EGMR auch gegen Deutschland entscheiden?

Ja. Deutschland ist Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und unterliegt deshalb der Gerichtsbarkeit des EGMR.

Der Gerichtshof kann feststellen, dass Deutschland durch staatliche Maßnahmen oder Unterlassungen gegen die EMRK verstoßen hat.

Das kann beispielsweise Entscheidungen deutscher Gerichte, Maßnahmen von Behörden oder gesetzliche Regelungen betreffen.

Auch Handlungen von Landesbehörden oder Kommunen können Deutschland völkerrechtlich zugerechnet werden.

Der EGMR entscheidet dabei nicht über die persönliche Verantwortlichkeit einzelner Richter oder Beamter. Beschwerdegegner ist der betreffende Staat.

Welche Menschenrechte schützt der EGMR?

Der Gerichtshof schützt die Rechte, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und den für den jeweiligen Staat verbindlichen Zusatzprotokollen gewährleistet werden.

Zu den wichtigsten Rechten gehören:

  • Art. 2 EMRK: Recht auf Leben.
  • Art. 3 EMRK: Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
  • Art. 5 EMRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit.
  • Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren.
  • Art. 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
  • Art. 9 EMRK: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
  • Art. 10 EMRK: Meinungsfreiheit.
  • Art. 11 EMRK: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.
  • Art. 13 EMRK: Recht auf eine wirksame Beschwerde.
  • Art. 14 EMRK: Diskriminierungsverbot beim Genuss der Konventionsrechte.
  • Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls: Schutz des Eigentums.

Die Bedeutung dieser Rechte ergibt sich nicht nur aus ihrem Wortlaut. Der EGMR hat sie durch seine Rechtsprechung über Jahrzehnte hinweg konkretisiert.

Beispielsweise schützt Art. 8 EMRK nicht nur die Privatsphäre im engeren Sinne, sondern kann auch Fragen des Datenschutzes, familiärer Beziehungen und bestimmter staatlicher Überwachungsmaßnahmen betreffen.

Wie viele Richter hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte?

Nach Art. 20 EMRK entspricht die Zahl der Richter der Zahl der Vertragsstaaten der Konvention.

Bei 46 Vertragsstaaten sind somit 46 Richterstellen vorgesehen.

Die Richter werden nicht als Vertreter ihrer Heimatstaaten tätig, sondern üben ihr Amt unabhängig aus.

Sie dürfen insbesondere keine Tätigkeiten ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder den Anforderungen eines hauptamtlichen Richteramts unvereinbar sind.

Wie werden die Richter des EGMR gewählt?

Die Richter werden nach Art. 22 EMRK von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt.

Jeder Vertragsstaat schlägt hierfür eine Liste mit drei Kandidaten vor.

Die Parlamentarische Versammlung wählt aus dieser Liste einen Richter.

Die Richter müssen die Voraussetzungen des Art. 21 EMRK erfüllen. Dazu gehören insbesondere ein hohes sittliches Ansehen und die erforderliche Qualifikation für die Ausübung hoher richterlicher Ämter oder eine anerkannte rechtswissenschaftliche Kompetenz.

Die Amtszeit beträgt nach Art. 23 EMRK neun Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht vorgesehen.

Entscheiden beim EGMR immer alle Richter gemeinsam?

Nein. Der EGMR entscheidet in unterschiedlichen gerichtlichen Besetzungen.

Nach Art. 26 EMRK sind insbesondere folgende Spruchkörper vorgesehen:

  • Einzelrichter: Können bestimmte Beschwerden für unzulässig erklären oder aus dem Register streichen.
  • Ausschüsse mit drei Richtern: Können insbesondere über Beschwerden entscheiden, bei denen die maßgebliche Rechtsfrage bereits durch gefestigte Rechtsprechung geklärt ist.
  • Kammern mit sieben Richtern: Entscheiden über zahlreiche Beschwerden, die einer eingehenderen Prüfung bedürfen.
  • Große Kammer mit siebzehn Richtern: Entscheidet insbesondere über bestimmte besonders bedeutsame oder grundsätzliche Fragen.

Nach Maßgabe der Konvention kann die Zahl der Richter einer Kammer zeitweise auf fünf reduziert werden.

Die Große Kammer ist keine allgemeine Berufungsinstanz, die jede Entscheidung einer Kammer auf Antrag erneut überprüft.

Was ist die Große Kammer des EGMR?

Die Große Kammer ist ein Spruchkörper des EGMR, der grundsätzlich aus siebzehn Richtern besteht.

Sie befasst sich insbesondere mit Verfahren, die schwerwiegende Fragen zur Auslegung oder Anwendung der EMRK aufwerfen oder bei denen eine mögliche Abweichung von bisheriger Rechtsprechung im Raum steht.

Unter den Voraussetzungen des Art. 30 EMRK kann eine Kammer die Rechtssache an die Große Kammer abgeben.

Außerdem kann eine Partei nach Art. 43 EMRK innerhalb von drei Monaten nach einem Kammerurteil die Verweisung an die Große Kammer beantragen.

Über einen solchen Antrag entscheidet zunächst ein Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer.

Eine Verweisung erfolgt nur, wenn eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung vorliegt.

Ein Anspruch darauf, dass die Große Kammer jede Rechtssache erneut verhandelt, besteht nicht.

Welche Verfahren gibt es vor dem EGMR?

Die Europäische Menschenrechtskonvention kennt insbesondere zwei wichtige Beschwerdeverfahren.

Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK

Einzelpersonen, nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen können geltend machen, durch einen Vertragsstaat in einem Konventionsrecht verletzt worden zu sein.

Dieses Verfahren hat für den individuellen Menschenrechtsschutz die größte praktische Bedeutung.

Staatenbeschwerde nach Art. 33 EMRK

Ein Vertragsstaat kann einen anderen Vertragsstaat wegen einer behaupteten Verletzung der EMRK vor dem EGMR belangen.

Daneben sieht die Konvention besondere Verfahren vor, etwa zur Erstattung von Gutachten unter den jeweils geltenden Voraussetzungen.

Kann jeder Bürger den EGMR anrufen?

Grundsätzlich ja, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

Eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK steht nicht nur Staatsangehörigen der Vertragsstaaten offen.

Auch ausländische Staatsangehörige oder staatenlose Personen können eine Beschwerde erheben, wenn sie geltend machen können, Opfer einer dem Vertragsstaat zurechenbaren Konventionsverletzung zu sein.

Der EGMR ist jedoch keine allgemeine Beschwerdestelle für jede als ungerecht empfundene Entscheidung.

Zu den wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören insbesondere:

  • die eigene Betroffenheit durch eine behauptete Konventionsverletzung,
  • die Zurechenbarkeit der Verletzung zu einem Vertragsstaat,
  • die grundsätzlich erforderliche Erschöpfung der wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe,
  • die Einhaltung der grundsätzlich viermonatigen Beschwerdefrist,
  • die ordnungsgemäße Einreichung der Beschwerde.

Eine ausführliche Darstellung dieser Voraussetzungen bietet die FAQ-Seite zur Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR.

Ist der EGMR eine weitere Instanz nach dem Bundesverfassungsgericht?

Nicht im Sinne eines gewöhnlichen Rechtsmittelgerichts.

Der EGMR überprüft nicht allgemein, ob deutsche Gerichte das deutsche Recht richtig angewandt haben.

Er untersucht vielmehr, ob eine staatliche Entscheidung oder Maßnahme gegen ein durch die EMRK geschütztes Recht verstößt.

Deshalb wird der Gerichtshof häufig als keine „vierte Instanz“ bezeichnet.

Eine fehlerhafte Beweiswürdigung oder eine unzutreffende Anwendung nationalen Rechts führt nicht automatisch zu einer Verletzung der EMRK.

Anders kann es beispielsweise sein, wenn ein Gerichtsverfahren insgesamt unfair war, ein Gericht nicht unabhängig oder unparteiisch entschieden hat oder eine Entscheidung auf einer willkürlichen Anwendung des Rechts beruht, die zugleich ein Konventionsrecht verletzt.

Eine erfolglose Verfassungsbeschwerde bedeutet daher weder automatisch, dass eine Menschenrechtsbeschwerde Erfolg haben wird, noch schließt sie einen Erfolg vor dem EGMR aus.

Muss ich zuerst vor deutschen Gerichten klagen?

Grundsätzlich ja.

Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK müssen die verfügbaren und wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe grundsätzlich ausgeschöpft sein, bevor eine Individualbeschwerde zulässig ist.

Der betroffene Staat soll zunächst Gelegenheit erhalten, die behauptete Menschenrechtsverletzung selbst zu beheben.

Bei Beschwerden gegen Deutschland kann deshalb auch eine Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, soweit sie im konkreten Fall einen verfügbaren und wirksamen Rechtsbehelf darstellt.

Außerdem muss die behauptete Menschenrechtsverletzung grundsätzlich bereits im innerstaatlichen Verfahren ihrem wesentlichen Inhalt nach geltend gemacht worden sein.

Welche Rechtsbehelfe tatsächlich ausgeschöpft werden müssen, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.

Welche Frist gilt für eine Beschwerde zum EGMR?

Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK muss eine Individualbeschwerde grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung erhoben werden.

Die Viermonatsfrist gilt grundsätzlich für die seit dem 1. Februar 2022 maßgeblichen Fälle.

Der genaue Beginn der Frist hängt insbesondere von der maßgeblichen innerstaatlichen Entscheidung und ihrer Bekanntgabe ab.

Eine formlose Mitteilung an den Gerichtshof reicht regelmäßig nicht aus, um die Frist zu wahren. Die Beschwerde muss den Anforderungen des offiziellen Beschwerdeformulars und der Verfahrensordnung entsprechen.

Insbesondere sollten Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass jeder nachträgliche Antrag oder jede zusätzliche Eingabe bei einem deutschen Gericht die Frist neu beginnen lässt.

Brauche ich einen Rechtsanwalt für ein Verfahren vor dem EGMR?

Für die erstmalige Einreichung einer Individualbeschwerde ist eine anwaltliche Vertretung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben.

Beschwerdeführer können die Beschwerde daher zunächst selbst einreichen.

Wird die Beschwerde der betroffenen Regierung zur Stellungnahme übermittelt, ist für das weitere Verfahren grundsätzlich eine Vertretung nach Maßgabe der Verfahrensordnung erforderlich. Ausnahmen können zugelassen werden.

Eine anwaltliche Prüfung kann bereits vor der Einreichung sinnvoll sein, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Anforderungen an die Begründung der Konventionsverletzung komplex sind.

Informationen zur anwaltlichen Unterstützung bei Menschenrechtsbeschwerden finden Sie auf anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Was kostet ein Verfahren vor dem EGMR?

Für die Einreichung einer Individualbeschwerde erhebt der EGMR grundsätzlich keine Gerichtsgebühren.

Es können jedoch Kosten entstehen, insbesondere für:

  • anwaltliche Beratung und Vertretung,
  • Übersetzungen,
  • die Beschaffung und Vervielfältigung von Unterlagen,
  • Porto und sonstige Auslagen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gerichtshof für spätere Verfahrensstadien Prozesskostenhilfe gewähren.

Eine solche Unterstützung steht jedoch nicht automatisch für die Vorbereitung und erstmalige Einreichung einer Beschwerde zur Verfügung.

Wie entscheidet der EGMR über eine Menschenrechtsbeschwerde?

Der EGMR prüft zunächst, ob eine Beschwerde die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Ist eine Beschwerde offensichtlich unzulässig, kann sie bereits in einem frühen Verfahrensstadium zurückgewiesen werden.

Bei Beschwerden, die einer weiteren Prüfung bedürfen, kann der Gerichtshof die betroffene Regierung zur Stellungnahme auffordern.

Im weiteren Verfahren werden die maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen geprüft.

Je nach Verfahrensart und Sachverhalt kann es zu einer gütlichen Einigung, einer Entscheidung über die Zulässigkeit oder einem Urteil in der Sache kommen.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht in jedem Verfahren vorgesehen. Viele Verfahren werden schriftlich geführt.

Kann der EGMR eine Beschwerde ohne ausführliche Begründung zurückweisen?

Ja. Insbesondere offensichtlich unzulässige Beschwerden können in einem vereinfachten Verfahren zurückgewiesen werden.

Nach Art. 27 EMRK kann ein Einzelrichter eine Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder aus dem Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.

Diese Entscheidung ist endgültig.

Beschwerdeführer erhalten deshalb nicht in jedem Fall ein ausführlich begründetes Urteil, das sämtliche vorgetragenen Argumente einzeln behandelt.

Die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung.

Wie lange dauert ein Verfahren vor dem EGMR?

Die Dauer eines Verfahrens lässt sich nicht allgemein vorhersagen.

Sie hängt insbesondere von der Dringlichkeit, der rechtlichen Komplexität, der Art des Verfahrens und der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs ab.

Einige Beschwerden werden vergleichsweise schnell erledigt. Andere Verfahren können mehrere Jahre dauern.

Die Einreichung einer Individualbeschwerde führt grundsätzlich nicht dazu, dass die angegriffene staatliche Entscheidung bis zur Entscheidung des EGMR ausgesetzt wird.

Kann der EGMR eine einstweilige Anordnung erlassen?

Ja, unter außergewöhnlichen Voraussetzungen.

Nach Regel 39 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof vorläufige Maßnahmen anordnen.

Solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn eine unmittelbare Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens an einem Konventionsrecht besteht.

Praktische Bedeutung haben sie beispielsweise bei bestimmten Abschiebungs- oder Auslieferungsfällen, wenn eine ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit geltend gemacht wird.

Regel 39 ist kein allgemeines Instrument, um die Vollziehung jeder möglicherweise rechtswidrigen staatlichen Entscheidung auszusetzen.

Die Voraussetzungen sind streng und müssen anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden.

Welche Wirkung haben Urteile des EGMR?

Nach Art. 46 Abs. 1 EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die endgültigen Urteile des EGMR in den Rechtssachen zu befolgen, an denen sie beteiligt sind.

Stellt der Gerichtshof eine Menschenrechtsverletzung fest, muss der betroffene Staat die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ergreifen.

Dazu können je nach Fall gehören:

  • die Zahlung einer gerechten Entschädigung,
  • individuelle Maßnahmen zur Beseitigung oder Milderung der Verletzungsfolgen,
  • Änderungen der Verwaltungspraxis,
  • gesetzgeberische Maßnahmen,
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines innerstaatlichen Verfahrens.

Die Umsetzung endgültiger Urteile wird nach Art. 46 Abs. 2 EMRK vom Ministerkomitee des Europarats überwacht.

Kann der EGMR deutsche Gesetze für nichtig erklären?

Nein. Der EGMR besitzt keine allgemeine Befugnis, deutsche Gesetze unmittelbar aufzuheben oder für nichtig zu erklären.

Er kann jedoch feststellen, dass die Anwendung oder Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Eine solche Feststellung kann dazu führen, dass Deutschland seine Rechtslage ändern muss, um die Konventionsverletzung zu beheben und vergleichbare Verletzungen künftig zu verhindern.

Die konkrete Umsetzung liegt grundsätzlich in der Verantwortung des betroffenen Vertragsstaats und unterliegt der Überwachung durch das Ministerkomitee.

Kann der EGMR ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufheben?

Nein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar aufheben.

Er kann jedoch prüfen, ob Deutschland durch den zugrunde liegenden Sachverhalt oder das innerstaatliche Verfahren gegen die EMRK verstoßen hat.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Ob die Voraussetzungen einer zulässigen Individualbeschwerde vorliegen, ist allerdings gesondert zu prüfen.

Stellt der EGMR eine Konventionsverletzung fest, können sich daraus Verpflichtungen Deutschlands ergeben. Eine automatische Aufhebung der innerstaatlichen Entscheidung erfolgt dadurch nicht.

Kann der EGMR eine Entschädigung zusprechen?

Ja. Nach Art. 41 EMRK kann der Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zusprechen.

Diese kann beispielsweise materielle oder immaterielle Schäden betreffen.

Auch notwendige und angemessene Kosten und Auslagen können unter den einschlägigen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Eine Entschädigung wird jedoch nicht automatisch bei jeder festgestellten Konventionsverletzung gewährt.

Der Gerichtshof kann im Einzelfall zu dem Ergebnis gelangen, dass die Feststellung der Verletzung bereits eine ausreichende Wiedergutmachung darstellt.

Sind EGMR-Urteile auch für deutsche Gerichte wichtig, wenn Deutschland nicht beteiligt war?

Ja. Die Rechtsprechung des EGMR ist für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention von erheblicher Bedeutung.

Nach Art. 46 EMRK sind endgültige Urteile unmittelbar für die jeweiligen Verfahrensstaaten verbindlich.

Darüber hinaus konkretisiert die Rechtsprechung die menschenrechtlichen Verpflichtungen aller Vertragsstaaten.

Deutsche Gerichte müssen die EMRK und die einschlägige Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts berücksichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu insbesondere im sogenannten Görgülü-Beschluss vom 14. Oktober 2004 grundlegende Maßstäbe entwickelt.

Die Berücksichtigungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass jedes EGMR-Urteil ohne Prüfung seiner rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge unmittelbar auf jeden deutschen Fall übertragen werden kann.

Wo kann ich Urteile des EGMR nachlesen?

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird insbesondere in der offiziellen Datenbank HUDOC veröffentlicht.

Dort lassen sich Urteile und Entscheidungen unter anderem nach Aktenzeichen, Vertragsstaat, Konventionsartikel und Suchbegriffen recherchieren.

Die Datenbank ist unter HUDOC – Rechtsprechungsdatenbank des EGMR erreichbar.

Viele Entscheidungen werden in englischer oder französischer Sprache veröffentlicht. Nicht zu jedem Urteil liegt eine amtliche deutsche Übersetzung vor.

Deutschsprachige Informationen und ausgewählte Entscheidungen finden sich außerdem in der Urteilssammlung des EGMR.

Wie kann ich mich selbst an den EGMR wenden?

Eine Individualbeschwerde muss die Voraussetzungen der Art. 34 und 35 EMRK erfüllen und entsprechend der Verfahrensordnung eingereicht werden.

Der Gerichtshof stellt hierfür ein offizielles Beschwerdeformular bereit.

Die Beschwerde muss grundsätzlich die wesentlichen Tatsachen, die behaupteten Konventionsverletzungen und Angaben zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs sowie zur Einhaltung der Beschwerdefrist enthalten.

Die maßgeblichen Formvorschriften ergeben sich insbesondere aus Regel 47 der Verfahrensordnung.

Das offizielle Formular und die konkreten Hinweise zur Einreichung finden Sie auf der Informationsseite des EGMR für Beschwerdeführer.

Eine ausführlichere Erläuterung der Voraussetzungen bietet außerdem unsere Seite zur Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Welche Rechtsgrundlagen sind für den EGMR besonders wichtig?

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen finden sich in der Europäischen Menschenrechtskonvention:

  • Art. 19 EMRK: Errichtung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
  • Art. 20 bis 23 EMRK: Zahl, Voraussetzungen, Wahl und Amtszeit der Richter.
  • Art. 26 bis 31 EMRK: Gerichtliche Besetzungen und Zuständigkeiten.
  • Art. 32 EMRK: Zuständigkeit des Gerichtshofs.
  • Art. 33 EMRK: Staatenbeschwerden.
  • Art. 34 EMRK: Individualbeschwerden.
  • Art. 35 EMRK: Zulässigkeitsvoraussetzungen.
  • Art. 41 EMRK: Gerechte Entschädigung.
  • Art. 43 EMRK: Verweisung an die Große Kammer.
  • Art. 46 EMRK: Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile.

Den vollständigen Text finden Sie in der deutschen Fassung der Europäischen Menschenrechtskonvention (PDF).

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen juristischen Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung. Insbesondere bei einer geplanten Individualbeschwerde müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die grundsätzlich viermonatige Beschwerdefrist sorgfältig beachtet werden.