Wer in Deutschland eine Verletzung seiner Grundrechte geltend machen möchte, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen sowohl auf das Grundgesetz (GG) als auch auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) berufen.
Beide Grundrechtskataloge schützen grundlegende Rechte wie die Menschenwürde, die Meinungsfreiheit, den Datenschutz, die Religionsfreiheit und den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Sie gehören jedoch zu unterschiedlichen Rechtsordnungen und haben nicht denselben Anwendungsbereich.
Die entscheidende Frage lautet deshalb häufig: Wann gelten die Grundrechte des Grundgesetzes, wann die EU-Grundrechtecharta und wann sind beide zu berücksichtigen?
Besonders wichtig ist diese Unterscheidung, wenn deutsche Behörden EU-Recht anwenden, deutsche Gerichte über unionsrechtlich geprägte Sachverhalte entscheiden oder der Gesetzgeber europäische Richtlinien umsetzt.
Die folgenden Fragen erläutern das Verhältnis zwischen beiden Grundrechtskatalogen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Möglichkeiten, Grundrechtsverletzungen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Inhalt
Was ist die EU-Grundrechtecharta?
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist der Grundrechtskatalog der Europäischen Union.
Sie enthält grundlegende Rechte und Freiheiten, die insbesondere von den Organen und Einrichtungen der EU zu beachten sind.
Die Charta wurde am 7. Dezember 2000 in Nizza feierlich proklamiert. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 besitzt sie nach Art. 6 Abs. 1 EUV denselben rechtlichen Rang wie die EU-Verträge.
Sie gehört damit zum Primärrecht der Europäischen Union.
Die Charta ist kein bloßer politischer Forderungskatalog, sondern verbindliches Recht innerhalb ihres Anwendungsbereichs.
Den vollständigen Text finden Sie unter Charta der Grundrechte der Europäischen Union – amtlicher Text.
Was ist der Unterschied zwischen der EU-Grundrechtecharta und dem Grundgesetz?
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die EU-Grundrechtecharta ist dagegen Bestandteil des Rechts der Europäischen Union.
Die wichtigsten Unterschiede betreffen die Rechtsgrundlage, den Anwendungsbereich und die gerichtliche Kontrolle.
| Frage | Grundgesetz | EU-Grundrechtecharta |
|---|---|---|
| Rechtsordnung | Deutsches Verfassungsrecht | Unionsrecht |
| Rechtsgrundlage | Grundgesetz von 1949 | Charta mit dem Rang des EU-Primärrechts |
| Grundrechtsbindung | Deutsche öffentliche Gewalt | EU-Organe sowie Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts |
| Zentrale Vorschrift zum Anwendungsbereich | Art. 1 Abs. 3 GG | Art. 51 Abs. 1 der Charta |
| Gerichtliche Kontrolle | Deutsche Gerichte und Bundesverfassungsgericht | Nationale Gerichte und Gerichtshof der Europäischen Union; unter bestimmten Voraussetzungen auch das Bundesverfassungsgericht |
Beide Grundrechtskataloge stehen nicht einfach in einem Verhältnis, bei dem stets nur einer von ihnen gilt.
Je nach Sachverhalt können unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe maßgeblich sein oder beide Grundrechtsordnungen Bedeutung haben.
Wann gilt das Grundgesetz?
Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte des Grundgesetzes Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Deutsche Behörden und Gerichte sind daher grundsätzlich an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden.
Das betrifft beispielsweise:
- polizeiliche Maßnahmen,
- Verwaltungsentscheidungen,
- staatliche Eingriffe in die Meinungsfreiheit,
- familienrechtliche Entscheidungen,
- gerichtliche Verfahren,
- staatliche Maßnahmen im Schul- und Bildungsbereich.
Bei Sachverhalten mit Bezug zum Unionsrecht muss zusätzlich geprüft werden, inwieweit das EU-Recht den betreffenden Bereich regelt und welche Grundrechte als Prüfungsmaßstab heranzuziehen sind.
Wann gilt die EU-Grundrechtecharta?
Die entscheidende Vorschrift ist Art. 51 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta.
Danach gilt die Charta für:
- die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union,
- die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts.
Die Charta gilt somit nicht automatisch für jede Entscheidung einer deutschen Behörde oder jedes Verfahren vor einem deutschen Gericht.
Erforderlich ist ein hinreichender Bezug zur Durchführung des Unionsrechts.
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine deutsche Behörde eine EU-Verordnung anwendet oder nationale Vorschriften vollzieht, die unionsrechtliche Verpflichtungen umsetzen.
Was bedeutet „Durchführung des Unionsrechts“ nach Art. 51 der Charta?
Der Begriff der Durchführung des Unionsrechts ist unionsrechtlich auszulegen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die EU-Grundrechtecharta grundsätzlich in den Situationen anwendbar, die vom Unionsrecht erfasst werden.
Es genügt jedoch nicht, dass eine Angelegenheit nur einen entfernten oder allgemeinen Bezug zur Europäischen Union besitzt.
Entscheidend ist insbesondere, ob die betreffende nationale Maßnahme in einem unionsrechtlich geregelten Zusammenhang steht.
Eine wichtige Entscheidung hierzu ist das Urteil des EuGH vom 26. Februar 2013 in der Rechtssache Åkerberg Fransson (C-617/10).
Der Gerichtshof stellte klar, dass die durch die Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zu beachten sind.
Das Urteil finden Sie unter EuGH, Åkerberg Fransson, C-617/10.
Gilt die EU-Grundrechtecharta bei rein deutschen Sachverhalten?
Grundsätzlich nicht, wenn der Sachverhalt außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegt.
Eine rein innerstaatliche Angelegenheit wird nicht allein deshalb zu einem unionsrechtlichen Fall, weil die EU-Grundrechtecharta ein ähnliches Recht schützt wie das Grundgesetz.
Beispielsweise führt die bloße Behauptung einer Verletzung der Meinungsfreiheit nicht automatisch zur Anwendbarkeit von Art. 11 der EU-Grundrechtecharta.
Fehlt ein ausreichender unionsrechtlicher Bezug, richtet sich die grundrechtliche Prüfung staatlicher Maßnahmen grundsätzlich nach dem Grundgesetz und gegebenenfalls weiteren einschlägigen Rechtsquellen.
Die Frage, ob ein ausreichender Bezug zum Unionsrecht besteht, kann im Einzelfall allerdings rechtlich anspruchsvoll sein.
Gilt die EU-Grundrechtecharta bei der Anwendung einer EU-Verordnung?
Grundsätzlich ja, soweit die betreffende Maßnahme in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
EU-Verordnungen gelten nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Wendet eine deutsche Behörde eine EU-Verordnung an, führt sie damit regelmäßig Unionsrecht durch.
Die Behörde muss dann die einschlägigen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta beachten.
Dies kann beispielsweise bei Datenschutzfragen, bestimmten wirtschaftsrechtlichen Regelungen oder unionsrechtlich geregelten Verwaltungsverfahren Bedeutung haben.
Welche Grundrechte im konkreten Fall einschlägig sind, hängt vom Inhalt der Verordnung und der betroffenen staatlichen Maßnahme ab.
Gilt die EU-Grundrechtecharta bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie?
Ja, soweit nationale Maßnahmen der Durchführung des Unionsrechts dienen.
EU-Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, bestimmte unionsrechtliche Ziele durch nationale Vorschriften umzusetzen.
Bei der Umsetzung und Anwendung solcher Vorschriften kann die EU-Grundrechtecharta maßgeblich sein.
Allerdings ist zu unterscheiden, ob das Unionsrecht die betreffende Frage vollständig regelt oder den Mitgliedstaaten eigene Gestaltungsspielräume belässt.
Diese Unterscheidung ist insbesondere für die Frage wichtig, ob das Bundesverfassungsgericht vorrangig die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta als Prüfungsmaßstab heranzieht.
Was bedeutet vollständig unionsrechtlich determiniert?
Ein Sachbereich ist vollständig unionsrechtlich determiniert, wenn das Unionsrecht die maßgeblichen Anforderungen verbindlich vorgibt und dem nationalen Gesetzgeber beziehungsweise den nationalen Behörden insoweit kein eigener grundrechtlich relevanter Gestaltungsspielraum verbleibt.
In einer solchen Konstellation richtet sich die grundrechtliche Beurteilung der unionsrechtlich vollständig vorgegebenen Maßnahme grundsätzlich nach den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies insbesondere in seiner Entscheidung Recht auf Vergessen II hervorgehoben.
Die genaue Bestimmung des unionsrechtlich vorgegebenen Regelungsumfangs ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Was bedeutet unionsrechtlicher Gestaltungsspielraum?
Von einem unionsrechtlichen Gestaltungsspielraum spricht man, wenn das Unionsrecht den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung oder Anwendung bestimmter Regelungen eigene Entscheidungsmöglichkeiten belässt.
Das kann beispielsweise bei der Ausgestaltung von Verfahren, der Wahl bestimmter Schutzmaßnahmen oder der Abwägung verschiedener Interessen der Fall sein.
In solchen Bereichen können die Grundrechte des Grundgesetzes weiterhin der maßgebliche Prüfungsmaßstab sein.
Gleichzeitig müssen die verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts einschließlich der EU-Grundrechtecharta beachtet werden.
Es wäre daher zu einfach, jede unionsrechtlich geprägte Angelegenheit ausschließlich der Charta oder ausschließlich dem Grundgesetz zuzuordnen.
Können Grundgesetz und EU-Grundrechtecharta gleichzeitig gelten?
Ja.
In unionsrechtlich geregelten Sachverhalten können beide Grundrechtsordnungen Bedeutung haben.
Die Frage ist dann, welcher Grundrechtskatalog für die konkrete verfassungsgerichtliche Prüfung maßgeblich ist und welche unionsrechtlichen Vorgaben bestehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt insbesondere:
- Bei vollständig unionsrechtlich determinierten Sachverhalten kann die EU-Grundrechtecharta der unmittelbare Prüfungsmaßstab im Verfassungsbeschwerdeverfahren sein.
- Bei unionsrechtlich nicht vollständig determinierten Sachverhalten werden grundsätzlich die Grundrechte des Grundgesetzes als Prüfungsmaßstab herangezogen.
- Die Anforderungen der EU-Grundrechtecharta müssen dabei innerhalb ihres Anwendungsbereichs gewahrt bleiben.
Die Abgrenzung ist durch die Entscheidungen Recht auf Vergessen I und Recht auf Vergessen II besonders geprägt worden.
Was hat das Bundesverfassungsgericht in „Recht auf Vergessen I“ entschieden?
Mit dem Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz in unionsrechtlich nicht vollständig determinierten Bereichen weiterentwickelt.
Die Entscheidung betraf insbesondere den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit der Auffindbarkeit älterer Presseberichte im Internet.
Das Bundesverfassungsgericht stellte heraus, dass in Bereichen, in denen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt, grundsätzlich die Grundrechte des Grundgesetzes als Prüfungsmaßstab heranzuziehen sind.
Es geht dabei von der Vermutung aus, dass die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes regelmäßig zugleich das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta gewährleistet.
Diese Vermutung gilt jedoch nicht ausnahmslos. Besondere unionsrechtliche Anforderungen können eine zusätzliche Prüfung erforderlich machen.
Die Entscheidung finden Sie unter BVerfG, Recht auf Vergessen I, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13.
Was hat das Bundesverfassungsgericht in „Recht auf Vergessen II“ entschieden?
Mit dem Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17 hat das Bundesverfassungsgericht eine grundlegende Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung vorgenommen.
Die Entscheidung betraf insbesondere den Grundrechtsschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Internetsuchmaschine.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass es bei der Prüfung deutscher staatlicher Maßnahmen in vollständig unionsrechtlich determinierten Bereichen die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta selbst als Prüfungsmaßstab einer Verfassungsbeschwerde heranziehen kann.
Damit kann das Bundesverfassungsgericht unter den entsprechenden Voraussetzungen auch die Verletzung eines Charta-Grundrechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren prüfen.
Die Entscheidung finden Sie unter BVerfG, Recht auf Vergessen II, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17.
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen „Recht auf Vergessen I“ und „Recht auf Vergessen II“?
Beide Entscheidungen betreffen die Frage, welcher Grundrechtsmaßstab bei unionsrechtlich geprägten Sachverhalten im Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuwenden ist.
| Frage | Recht auf Vergessen I | Recht auf Vergessen II |
|---|---|---|
| Unionsrechtliche Regelung | Nicht vollständig determiniert | Vollständig determiniert |
| Grundsätzlicher Prüfungsmaßstab des BVerfG | Grundrechte des Grundgesetzes | Grundrechte der EU-Grundrechtecharta |
| Bedeutung der Charta | Unionsrechtliche Anforderungen bleiben zu beachten | Unmittelbarer grundrechtlicher Prüfungsmaßstab |
| Zentrale Aussage | Grundgesetz bleibt grundsätzlich maßgeblich | BVerfG kann unmittelbar Charta-Grundrechte prüfen |
Die Unterscheidung ist besonders wichtig für die Vorbereitung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde.
Kann ich wegen einer Verletzung der EU-Grundrechtecharta Verfassungsbeschwerde erheben?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta bei vollständig unionsrechtlich determinierten Sachverhalten unmittelbar als Prüfungsmaßstab im Verfassungsbeschwerdeverfahren herangezogen werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede behauptete Verletzung der Charta automatisch eine zulässige Verfassungsbeschwerde begründet.
Die allgemeinen verfassungsprozessualen Voraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein.
Dazu gehören insbesondere:
- die Beschwerdebefugnis,
- die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit, soweit erforderlich,
- die grundsätzlich notwendige Erschöpfung des Rechtswegs,
- die Einhaltung der einschlägigen Fristen,
- eine ausreichende Begründung.
Außerdem muss die behauptete Grundrechtsverletzung in einem verfassungsgerichtlich überprüfbaren Sachverhalt liegen.
Kann ich mich vor einem deutschen Verwaltungsgericht auf die EU-Grundrechtecharta berufen?
Ja, soweit der Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Charta fällt.
Deutsche Verwaltungsgerichte müssen bei der Anwendung des Unionsrechts die einschlägigen Charta-Grundrechte beachten.
Das gilt entsprechend auch für andere nationale Gerichte innerhalb ihrer Zuständigkeit.
Die Gerichte müssen insbesondere prüfen, ob die staatliche Maßnahme mit den unionsrechtlichen Grundrechtsanforderungen vereinbar ist.
Bestehen entscheidungserhebliche Zweifel über die Auslegung der Charta, kann ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV in Betracht kommen.
Die Charta ist somit nicht nur vor dem EuGH, sondern auch vor nationalen Gerichten rechtlich relevant.
Welche Grundrechte schützt die EU-Grundrechtecharta?
Die Charta enthält 54 Artikel, die in sieben Titel gegliedert sind.
Die ersten sechs Titel betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:
Würde des Menschen
- Art. 1: Menschenwürde.
- Art. 2: Recht auf Leben.
- Art. 3: Recht auf Unversehrtheit.
- Art. 4: Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.
- Art. 5: Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit.
Freiheiten
- Art. 6: Recht auf Freiheit und Sicherheit.
- Art. 7: Achtung des Privat- und Familienlebens.
- Art. 8: Schutz personenbezogener Daten.
- Art. 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
- Art. 11: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
- Art. 12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.
- Art. 14: Recht auf Bildung.
- Art. 15: Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten.
- Art. 16: Unternehmerische Freiheit.
- Art. 17: Eigentumsrecht.
Gleichheit
- Art. 20: Gleichheit vor dem Gesetz.
- Art. 21: Nichtdiskriminierung.
- Art. 23: Gleichheit von Frauen und Männern.
- Art. 24: Rechte des Kindes.
- Art. 25: Rechte älterer Menschen.
- Art. 26: Integration von Menschen mit Behinderung.
Solidarität
- Art. 27: Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Unternehmen.
- Art. 28: Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen.
- Art. 30: Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung.
- Art. 31: Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen.
- Art. 34: Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung.
- Art. 35: Gesundheitsschutz.
- Art. 37: Umweltschutz.
- Art. 38: Verbraucherschutz.
Bürgerrechte
- Art. 39: Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament.
- Art. 40: Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen.
- Art. 41: Recht auf eine gute Verwaltung.
- Art. 42: Recht auf Zugang zu Dokumenten.
- Art. 43: Europäischer Bürgerbeauftragter.
- Art. 44: Petitionsrecht.
- Art. 45: Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit.
Justizielle Rechte
- Art. 47: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.
- Art. 48: Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte.
- Art. 49: Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.
- Art. 50: Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden.
Die Artikel 51 bis 54 enthalten allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta.
Schützt die EU-Grundrechtecharta personenbezogene Daten?
Ja. Art. 8 der EU-Grundrechtecharta garantiert ausdrücklich das Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Danach müssen personenbezogene Daten grundsätzlich nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und auf einer rechtlich zulässigen Grundlage verarbeitet werden.
Außerdem sieht Art. 8 bestimmte Rechte der betroffenen Personen und die Kontrolle durch unabhängige Stellen vor.
Die Vorschrift ist insbesondere im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung und anderen unionsrechtlichen Datenschutzregelungen von Bedeutung.
Daneben schützt Art. 7 der Charta das Privat- und Familienleben.
Beide Grundrechte können bei datenschutzrechtlichen Streitigkeiten gemeinsam relevant sein.
Was schützt Art. 47 der EU-Grundrechtecharta?
Art. 47 der EU-Grundrechtecharta garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.
Die Vorschrift gehört zu den besonders wichtigen Grundrechten für die praktische Durchsetzung unionsrechtlicher Ansprüche.
Sie schützt insbesondere:
- den Zugang zu einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei Verletzungen unionsrechtlich garantierter Rechte und Freiheiten,
- das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht,
- ein faires und grundsätzlich öffentliches Verfahren innerhalb angemessener Frist,
- die Möglichkeit, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen,
- unter den vorgesehenen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe.
Art. 47 der Charta kann insbesondere dann relevant werden, wenn nationale Verfahrensvorschriften die wirksame gerichtliche Durchsetzung unionsrechtlicher Rechte beeinträchtigen.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 47 der Charta und Art. 19 Abs. 4 GG?
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert grundsätzlich effektiven Rechtsschutz gegen Verletzungen eigener Rechte durch die öffentliche Gewalt.
Art. 47 der EU-Grundrechtecharta gewährleistet wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei Verletzungen der durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten.
Beide Vorschriften besitzen eine vergleichbare rechtsstaatliche Schutzfunktion.
Ihre Anwendungsbereiche und dogmatischen Voraussetzungen sind jedoch nicht vollständig identisch.
Insbesondere ist Art. 47 der Charta nicht auf sämtliche rein innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten anwendbar.
Bei unionsrechtlich geprägten Verfahren können die Anforderungen des Art. 47 jedoch entscheidend sein.
Was schützt Art. 21 der EU-Grundrechtecharta?
Art. 21 der Charta enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot.
Er verbietet innerhalb seines Anwendungsbereichs insbesondere Diskriminierungen wegen:
- des Geschlechts,
- der Rasse, der Hautfarbe oder der ethnischen oder sozialen Herkunft,
- genetischer Merkmale,
- der Sprache,
- der Religion oder Weltanschauung,
- politischer oder sonstiger Anschauungen,
- der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,
- des Vermögens oder der Geburt,
- einer Behinderung,
- des Alters,
- der sexuellen Ausrichtung.
Die Vorschrift ist insbesondere im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsrecht bedeutsam.
Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen rechtliche Wirkungen entfalten.
Die genaue Durchsetzbarkeit hängt von der betreffenden Fallgestaltung und der einschlägigen Rechtsprechung ab.
Gelten die Grundrechte der Charta auch zwischen Privatpersonen?
Die Charta richtet sich nach Art. 51 Abs. 1 zunächst an die EU-Organe sowie an die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Charta-Grundrechte in privaten Rechtsverhältnissen grundsätzlich bedeutungslos wären.
Nach der Rechtsprechung des EuGH können bestimmte Charta-Bestimmungen unter besonderen Voraussetzungen auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen unmittelbare Wirkungen entfalten.
Dies betrifft beispielsweise bestimmte Konstellationen des Diskriminierungsverbots und des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub.
Eine allgemeine unmittelbare horizontale Wirkung sämtlicher Charta-Bestimmungen besteht allerdings nicht.
Für die rechtliche Prüfung muss deshalb zwischen den einzelnen Grundrechten und ihren jeweiligen Voraussetzungen unterschieden werden.
Gilt Art. 41 der EU-Grundrechtecharta auch gegenüber deutschen Behörden?
Art. 41 der Charta garantiert das Recht auf eine gute Verwaltung.
Nach seinem Wortlaut richtet sich dieses Recht insbesondere an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union.
Art. 41 der Charta ist deshalb nicht ohne Weiteres unmittelbar auf deutsche Behörden anwendbar.
Allerdings können allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere bestimmte Verfahrensrechte und das Recht auf Anhörung, auch für nationale Behörden bei der Durchführung des Unionsrechts verbindlich sein.
Die genaue Rechtsgrundlage muss daher sorgfältig unterschieden werden.
Was bedeutet Art. 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta?
Art. 52 Abs. 1 der Charta enthält allgemeine Anforderungen an die Einschränkung von Charta-Rechten.
Danach müssen Einschränkungen grundsätzlich:
- gesetzlich vorgesehen sein,
- den Wesensgehalt der betroffenen Rechte und Freiheiten achten,
- den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren,
- notwendig sein und tatsächlich anerkannten Gemeinwohlzielen der Union oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen.
Diese Anforderungen gelten im Rahmen der jeweiligen Grundrechtsgarantie.
Einzelne Rechte können außerdem besondere Schrankenregelungen oder einen absoluten Schutz aufweisen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist daher stets auf das konkret betroffene Grundrecht auszurichten.
Was bedeutet Art. 52 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta?
Art. 52 Abs. 3 der Charta regelt das Verhältnis zu den Rechten der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, haben diese grundsätzlich die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die entsprechenden Konventionsrechte.
Ein weitergehender Schutz durch das Unionsrecht bleibt jedoch möglich.
Die EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind deshalb für die Auslegung entsprechender Charta-Rechte von besonderer Bedeutung.
Die Europäische Union ist allerdings bislang nicht selbst Vertragspartei der EMRK.
Was ist der Unterschied zwischen EU-Grundrechtecharta und EMRK?
Die EU-Grundrechtecharta und die Europäische Menschenrechtskonvention gehören zu unterschiedlichen europäischen Rechtssystemen.
- EU-Grundrechtecharta: Bestandteil des EU-Primärrechts; maßgeblich für EU-Organe und Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts.
- EMRK: Völkerrechtlicher Vertrag des Europaratssystems; verpflichtet die Vertragsstaaten zur Gewährleistung der Konventionsrechte innerhalb ihrer Hoheitsgewalt.
Auch die gerichtliche Kontrolle unterscheidet sich:
- Die EU-Grundrechtecharta wird insbesondere durch nationale Gerichte und den Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt und angewendet.
- Die Einhaltung der EMRK wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht.
Beide Grundrechtssysteme sind inhaltlich eng miteinander verbunden, rechtlich jedoch nicht identisch.
Kann ein deutsches Gericht wegen einer Verletzung der EU-Grundrechtecharta nationales Recht unangewendet lassen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts kann dazu führen, dass eine entgegenstehende nationale Vorschrift im konkreten Fall nicht angewendet werden darf.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die einschlägige unionsrechtliche Bestimmung die dafür erforderliche rechtliche Wirkung besitzt.
Nicht jede Bestimmung der Charta kann ohne Weiteres als selbstständige Grundlage für die Nichtanwendung nationalen Rechts herangezogen werden.
Insbesondere ist zwischen unmittelbar durchsetzbaren Rechten und Bestimmungen zu unterscheiden, die nach Art. 52 Abs. 5 der Charta als Grundsätze ausgestaltet sind.
Die konkrete Rechtsfolge hängt deshalb von der betroffenen Charta-Bestimmung und dem jeweiligen unionsrechtlichen Zusammenhang ab.
Was ist der Unterschied zwischen Rechten und Grundsätzen in der Charta?
Die EU-Grundrechtecharta unterscheidet zwischen Rechten und Grundsätzen.
Art. 52 Abs. 5 der Charta enthält besondere Regelungen für Bestimmungen, die Grundsätze enthalten.
Solche Grundsätze können insbesondere durch Gesetzgebungs- und Durchführungsakte umgesetzt werden.
Sie sind nach Maßgabe der Charta bei der Auslegung und der Rechtmäßigkeitskontrolle entsprechender Rechtsakte gerichtlich relevant.
Sie begründen jedoch nicht automatisch dieselben unmittelbar einklagbaren individuellen Ansprüche wie bestimmte Grundrechtsgarantien.
Ob eine konkrete Charta-Bestimmung ein Recht, einen Grundsatz oder Elemente beider Kategorien enthält, muss anhand ihres Inhalts und der Rechtsprechung geprüft werden.
Kann ich wegen einer Verletzung der EU-Grundrechtecharta direkt beim EuGH klagen?
Nicht allein deshalb, weil eine Verletzung der Charta behauptet wird.
Die EU-Grundrechtecharta schafft keine allgemeine Individualbeschwerde zum Gerichtshof der Europäischen Union.
Die gerichtlichen Zuständigkeiten richten sich weiterhin nach den EU-Verträgen.
Geht es um eine Maßnahme eines EU-Organs, kann unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 263 AEUV eine Nichtigkeitsklage in Betracht kommen.
Geht es dagegen um eine deutsche staatliche Maßnahme im Anwendungsbereich des Unionsrechts, erfolgt der Rechtsschutz grundsätzlich vor den zuständigen deutschen Gerichten.
Diese können gegebenenfalls eine unionsrechtliche Frage nach Art. 267 AEUV vorlegen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Wann muss ein deutsches Gericht den EuGH zur Auslegung der Charta einschalten?
Nach Art. 267 AEUV können nationale Gerichte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorlegen.
Das gilt auch für die Auslegung der EU-Grundrechtecharta.
Ist eine unionsrechtliche Frage für die Entscheidung erheblich und besteht eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, muss das letztinstanzliche Gericht grundsätzlich vorlegen.
Eine Vorlage kann unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich sein, etwa wenn die Frage bereits geklärt ist oder die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist und kein vernünftiger Zweifel verbleibt.
Die Anforderungen wurden insbesondere in der Rechtsprechung zur Rechtssache CILFIT entwickelt.
Ein Bürger kann eine Vorlage im nationalen Verfahren anregen. Er kann ein Vorabentscheidungsverfahren jedoch nicht selbst unmittelbar beim EuGH einleiten.
Was passiert, wenn ein deutsches Gericht die EU-Grundrechtecharta nicht beachtet?
Wendet ein deutsches Gericht in einem unionsrechtlich geregelten Sachverhalt die einschlägigen Charta-Grundrechte nicht ordnungsgemäß an, kann darin ein Rechtsfehler liegen.
Welche Rechtsbehelfe dagegen zur Verfügung stehen, richtet sich zunächst nach dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht.
Je nach Fall können insbesondere Berufung, Revision oder andere gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfe relevant sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen.
Bei einer unionsrechtlich gebotenen, aber unterlassenen Vorlage an den EuGH können sich außerdem besondere Fragen im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellen.
Eine fehlerhafte Anwendung der Charta führt allerdings nicht automatisch zur Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung.
Kann die EU-Grundrechtecharta einen höheren Schutz bieten als das Grundgesetz?
Die Grundrechtsgarantien des Grundgesetzes und der EU-Grundrechtecharta stimmen in vielen Bereichen inhaltlich überein.
Es bestehen jedoch Unterschiede hinsichtlich der Formulierung, des Schutzbereichs und der rechtlichen Ausgestaltung einzelner Rechte.
Die Charta enthält beispielsweise ein ausdrücklich geregeltes Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten in Art. 8.
Das Grundgesetz schützt personenbezogene Daten insbesondere durch das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Ob im konkreten Fall ein Grundrechtskatalog weitergehende Anforderungen stellt, lässt sich nicht allgemein beantworten.
Entscheidend sind das betroffene Recht, der Sachverhalt und die einschlägige Rechtsprechung.
Welche Bedeutung hat das Verfassungsprinzip der Menschenwürde?
Die Menschenwürde ist sowohl im Grundgesetz als auch in der EU-Grundrechtecharta geschützt.
Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen.
Art. 1 der EU-Grundrechtecharta garantiert ebenfalls die Unantastbarkeit der Menschenwürde und verpflichtet zu ihrer Achtung und ihrem Schutz.
Beide Vorschriften besitzen eine herausragende Stellung in der jeweiligen Grundrechtsordnung.
Die rechtliche Auslegung erfolgt jedoch innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung.
Im deutschen Verfassungsrecht gehört die Menschenwürdegarantie zudem zum besonders geschützten Kern der Verfassungsidentität nach Art. 79 Abs. 3 GG.
Welche Bedeutung hat die EU-Grundrechtecharta für Datenschutzverfahren?
Im Datenschutzrecht ist die EU-Grundrechtecharta besonders praxisrelevant.
Die Datenschutz-Grundverordnung gehört zum unmittelbar geltenden Unionsrecht.
Bei ihrer Anwendung sind insbesondere Art. 7 und Art. 8 der Charta zu beachten.
Daneben kann Art. 47 der Charta für die gerichtliche Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche von Bedeutung sein.
Bei der rechtlichen Prüfung muss zwischen den konkreten Ansprüchen aus der DSGVO und den grundrechtlichen Anforderungen der Charta unterschieden werden.
Die Charta kann insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Abwägung widerstreitender Rechte eine wichtige Rolle spielen.
Welche Bedeutung hat die EU-Grundrechtecharta im Arbeitsrecht?
Auch im Arbeitsrecht können Charta-Grundrechte relevant sein, wenn der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
Besondere Bedeutung besitzen beispielsweise:
- Art. 21 – Nichtdiskriminierung,
- Art. 27 – Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
- Art. 28 – Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen,
- Art. 31 – Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen,
- Art. 47 – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz.
Der EuGH hat insbesondere im Zusammenhang mit dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub nach Art. 31 Abs. 2 der Charta wichtige Entscheidungen getroffen.
Ob sich aus einer bestimmten Charta-Bestimmung ein unmittelbar durchsetzbarer Anspruch ergibt, hängt von ihrem Inhalt und der einschlägigen Rechtsprechung ab.
Welche Bedeutung hat die EU-Grundrechtecharta für kommunale Behörden?
Auch Gemeinden und andere kommunale Stellen müssen die EU-Grundrechtecharta beachten, soweit sie Unionsrecht durchführen.
Das kann beispielsweise bei bestimmten Verfahren mit unionsrechtlichen Vorgaben relevant sein.
Hierzu gehören je nach Sachverhalt insbesondere:
- die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO,
- unionsrechtlich geprägte Verwaltungsverfahren,
- bestimmte Vergabe- und Beihilfeverfahren,
- die Anwendung unionsrechtlich geregelter Schutzstandards.
Die kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG hebt die unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht auf.
Ob die Charta im konkreten kommunalen Verfahren anwendbar ist, muss jedoch anhand des einschlägigen Unionsrechts geprüft werden.
Wie kann ich feststellen, welcher Grundrechtsschutz in meinem Fall gilt?
Für die praktische Prüfung empfiehlt sich eine schrittweise Unterscheidung.
- Staatliche Maßnahme bestimmen: Welche Behörde oder welches Gericht hat gehandelt?
- Rechtsgrundlage prüfen: Beruht die Maßnahme auf deutschem Recht, EU-Recht oder einer Kombination beider Rechtsordnungen?
- Unionsrechtlichen Anwendungsbereich klären: Wird Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchgeführt?
- Regelungsdichte untersuchen: Gibt das Unionsrecht die Entscheidung vollständig vor oder bestehen nationale Gestaltungsspielräume?
- Betroffene Grundrechte bestimmen: Welche Grundrechte des Grundgesetzes und der Charta könnten verletzt sein?
- Gerichtlichen Rechtsschutz prüfen: Welche nationalen Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung und kommt eine Vorlage an den EuGH in Betracht?
Diese Prüfung ist insbesondere bei unionsrechtlich geprägten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von Bedeutung.
Welche Rechtsgrundlagen und Gerichtsentscheidungen sind besonders wichtig?
Für das Verhältnis zwischen EU-Grundrechtecharta und Grundgesetz sind insbesondere folgende Quellen hilfreich:
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union – vollständiger Text.
- Art. 51 EU-Grundrechtecharta – Anwendungsbereich.
- Art. 52 EU-Grundrechtecharta – Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze.
- Art. 1 GG – Menschenwürde und Grundrechtsbindung.
- Art. 23 GG – Europäische Integration.
- BVerfG, Recht auf Vergessen I – 1 BvR 16/13.
- BVerfG, Recht auf Vergessen II – 1 BvR 276/17.
- EuGH, Åkerberg Fransson – C-617/10.
Zusammenfassend: Das Grundgesetz und die EU-Grundrechtecharta bilden zwei miteinander verbundene, aber rechtlich unterschiedliche Grundrechtssysteme. Die Charta gilt für die EU-Organe und für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts. Bei vollständig unionsrechtlich determinierten Sachverhalten kann das Bundesverfassungsgericht die Charta unmittelbar als Prüfungsmaßstab einer Verfassungsbeschwerde heranziehen. In unionsrechtlich nicht vollständig determinierten Bereichen bleiben grundsätzlich die Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich, wobei die verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts zu beachten sind.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen juristischen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung. Die Abgrenzung zwischen dem Grundgesetz und der EU-Grundrechtecharta hängt insbesondere vom Anwendungsbereich des Unionsrechts und dem Umfang nationaler Gestaltungsspielräume ab.