Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sorgt dafür, dass das Recht der Europäischen Union in allen Mitgliedstaaten möglichst einheitlich ausgelegt und angewendet wird. Er entscheidet unter anderem über die Auslegung des EU-Rechts, die Rechtmäßigkeit von Handlungen der EU-Organe und Verstöße von Mitgliedstaaten gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen.
Für Bürger und Unternehmen ist der Gerichtshof besonders wichtig, weil das EU-Recht zahlreiche individuelle Rechte gewährt. Dazu gehören beispielsweise Rechte aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit, dem Verbraucherschutz, dem Datenschutz, der Gleichbehandlung und den übrigen Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarkts.
Allerdings können sich Bürger mit einer gewöhnlichen Klage gegen eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht nicht unmittelbar an den EuGH wenden. In den meisten Fällen müssen sie ihre unionsrechtlichen Ansprüche zunächst vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend machen.
Der EuGH kann dann insbesondere im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV eingeschaltet werden.
Die folgenden Fragen erläutern die Aufgaben des Gerichtshofs, seine Zuständigkeiten und die Möglichkeiten, unionsrechtliche Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Inhalt
Was ist der Europäische Gerichtshof?
Der Europäische Gerichtshof ist das höchste Gericht innerhalb des Gerichtssystems der Europäischen Union für die ihm durch die EU-Verträge übertragenen Aufgaben.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig die Bezeichnung „EuGH“ für das gesamte europäische Gerichtssystem verwendet.
Juristisch ist jedoch zu unterscheiden:
- Gerichtshof der Europäischen Union: Bezeichnung der gesamten Gerichtsinstitution nach Art. 19 EUV.
- Gerichtshof: Das innerhalb dieser Institution insbesondere für Vorabentscheidungsverfahren, bestimmte Rechtsmittel und weitere vertraglich zugewiesene Verfahren zuständige Gericht.
- Gericht der Europäischen Union: Ein weiteres Gericht innerhalb derselben Institution, das insbesondere über zahlreiche direkte Klagen von Privatpersonen und Unternehmen gegen Handlungen der EU entscheidet.
Beide Gerichte haben ihren Sitz in Luxemburg.
Die zentrale Aufgabe der Gerichtsinstitution besteht darin, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der EU-Verträge sicherzustellen.
Wo befindet sich der Europäische Gerichtshof?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seinen Sitz in Luxemburg.
Er ist nicht mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu verwechseln.
Während der EuGH zum institutionellen System der Europäischen Union gehört, ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Gericht des Europarats.
Seit wann gibt es den EuGH?
Die Ursprünge des Gerichtshofs reichen bis in die Anfangszeit der europäischen Integration zurück.
Bereits im Jahr 1952 nahm der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl seine Tätigkeit auf.
Mit der weiteren europäischen Integration entwickelten sich seine Aufgaben und Zuständigkeiten erheblich.
Heute beruht seine Stellung insbesondere auf Art. 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und den Art. 251 bis 281 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Welche Aufgaben hat der EuGH?
Der Gerichtshof der Europäischen Union gewährleistet im Rahmen seiner Zuständigkeiten die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts.
Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören:
- die Auslegung des EU-Rechts in Vorabentscheidungsverfahren,
- die Prüfung der Gültigkeit von Handlungen der EU-Organe,
- die Entscheidung über Vertragsverletzungen durch Mitgliedstaaten,
- die Entscheidung über bestimmte Klagen gegen Handlungen oder Unterlassungen der EU-Organe,
- die Entscheidung über Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union.
Der EuGH ist jedoch nicht für jede rechtliche Streitigkeit innerhalb Europas zuständig.
Seine Zuständigkeit muss sich aus dem Unionsrecht ergeben.
Welche Rechtsgrundlagen bestimmen die Zuständigkeit des EuGH?
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- Art. 19 EUV: Aufgaben und Stellung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
- Art. 258 bis 260 AEUV: Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten.
- Art. 263 AEUV: Nichtigkeitsklage gegen Handlungen der EU.
- Art. 265 AEUV: Untätigkeitsklage.
- Art. 267 AEUV: Vorabentscheidungsverfahren.
- Art. 268 und 340 AEUV: Bestimmte Schadensersatzansprüche wegen außervertraglicher Haftung der EU.
- Art. 256 AEUV: Zuständigkeiten des Gerichts der Europäischen Union und bestimmte Möglichkeiten zur Übertragung von Vorabentscheidungsverfahren.
Daneben sind insbesondere die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnungen der Gerichte zu beachten.
Wie viele Richter hat der EuGH?
Der Gerichtshof besteht nach Art. 19 Abs. 2 EUV aus einem Richter je Mitgliedstaat.
Bei 27 Mitgliedstaaten sind dies 27 Richterstellen.
Der Gerichtshof wird außerdem von Generalanwälten unterstützt.
Das Gericht der Europäischen Union besteht grundsätzlich aus zwei Richtern je Mitgliedstaat, also aus 54 Richterstellen.
Die Richter und Generalanwälte werden im gegenseitigen Einvernehmen von den Regierungen der Mitgliedstaaten für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich.
Sie müssen die in den EU-Verträgen vorgesehenen Anforderungen an Unabhängigkeit und fachliche Qualifikation erfüllen.
Was machen die Generalanwälte beim EuGH?
Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof durch unabhängige und unparteiische rechtliche Stellungnahmen.
In bestimmten Verfahren legen sie sogenannte Schlussanträge vor.
Diese enthalten eine rechtliche Analyse des Falles und einen Vorschlag, wie die aufgeworfenen Fragen beantwortet werden könnten.
Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof jedoch nicht verbindlich.
Der Gerichtshof kann ihnen folgen, aber auch zu einem anderen Ergebnis gelangen.
Schlussanträge sind deshalb von einem Urteil zu unterscheiden.
Was ist der Unterschied zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht der Europäischen Union?
Der Gerichtshof und das Gericht der Europäischen Union gehören derselben europäischen Gerichtsinstitution an, haben jedoch unterschiedliche Zuständigkeiten.
Der Gerichtshof
Der Gerichtshof entscheidet insbesondere über:
- zahlreiche Vorabentscheidungsverfahren,
- bestimmte Vertragsverletzungsverfahren,
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts,
- weitere ihm ausdrücklich zugewiesene Verfahren.
Das Gericht der Europäischen Union
Das Gericht entscheidet insbesondere über zahlreiche direkte Klagen von Privatpersonen und Unternehmen gegen Handlungen der EU-Organe.
Dazu gehören beispielsweise bestimmte Streitigkeiten über:
- EU-Wettbewerbsrecht,
- staatliche Beihilfen,
- EU-Sanktionen,
- Unionsmarken,
- bestimmte Entscheidungen von EU-Behörden und Einrichtungen.
Seit dem 1. Oktober 2024 ist das Gericht außerdem für Vorabentscheidungsersuchen in bestimmten ausdrücklich festgelegten Sachgebieten zuständig.
Dazu gehören insbesondere bestimmte Fragen der Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuern, des Zollkodex, der zolltariflichen Einreihung von Waren, der Fluggastrechte und des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Die Zuordnung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Vorabentscheidungsersuchen werden weiterhin beim Gerichtshof eingereicht und nach den geltenden Zuständigkeitsregeln zugewiesen.
Kann ich als Bürger direkt beim EuGH klagen?
Nur in bestimmten, rechtlich begrenzten Fällen.
Einzelpersonen und Unternehmen können unter den Voraussetzungen der EU-Verträge unmittelbar Klage gegen bestimmte Handlungen oder Unterlassungen der EU-Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen erheben.
Das betrifft insbesondere die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV und die Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV.
Solche Klagen werden regelmäßig vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben.
Gegen eine Entscheidung einer deutschen Behörde oder eines deutschen Gerichts kann dagegen grundsätzlich nicht unmittelbar eine solche Klage vor dem EuGH erhoben werden.
Hierfür sind in der Regel die deutschen Gerichte zuständig.
Wie kann ich meine Rechte aus dem EU-Recht gegen eine deutsche Behörde durchsetzen?
Wer der Ansicht ist, dass eine deutsche Behörde gegen EU-Recht verstößt, muss seine Rechte grundsätzlich mit den vorgesehenen innerstaatlichen Rechtsbehelfen geltend machen.
Je nach Sachverhalt können dazu beispielsweise gehören:
- ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung, soweit vorgesehen,
- eine Klage vor dem Verwaltungsgericht,
- eine Klage vor dem Sozialgericht,
- eine Klage vor dem Finanzgericht,
- andere nach deutschem Verfahrensrecht zuständige Gerichte.
Das nationale Gericht muss das einschlägige Unionsrecht beachten.
Bestehen entscheidungserhebliche Zweifel über die Auslegung oder Gültigkeit des EU-Rechts, kann ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV in Betracht kommen.
In bestimmten Fällen ist das nationale Gericht sogar verpflichtet, eine Frage vorzulegen.
Was ist ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV?
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Verfahren zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Gerichten und dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Es soll sicherstellen, dass das EU-Recht in allen Mitgliedstaaten möglichst einheitlich ausgelegt und angewendet wird.
Ein nationales Gericht kann dem Gerichtshof Fragen vorlegen, die für seine Entscheidung erheblich sind.
Gegenstand einer Vorlage können insbesondere sein:
- die Auslegung der EU-Verträge,
- die Auslegung von EU-Verordnungen oder EU-Richtlinien,
- die Auslegung anderer verbindlicher Unionsrechtsakte,
- die Gültigkeit von Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU.
Das europäische Gericht beantwortet die vorgelegten unionsrechtlichen Fragen.
Die Entscheidung über den ursprünglichen Rechtsstreit trifft grundsätzlich das vorlegende nationale Gericht.
Wie läuft ein Vorabentscheidungsverfahren ab?
Ein typischer Ablauf lässt sich wie folgt darstellen:
- Nationaler Rechtsstreit: Ein Bürger oder Unternehmen führt ein Verfahren vor einem deutschen Gericht.
- Unionsrechtliche Frage: Für die Entscheidung kommt es auf die Auslegung oder Gültigkeit einer Vorschrift des EU-Rechts an.
- Vorlageentscheidung: Das nationale Gericht beschließt, die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
- Europäisches Verfahren: Die unionsrechtliche Frage wird nach den einschlägigen Verfahrensregeln geprüft.
- Vorabentscheidung: Das zuständige Unionsgericht beantwortet die vorgelegte Frage.
- Fortsetzung des nationalen Verfahrens: Das deutsche Gericht entscheidet den ursprünglichen Rechtsstreit unter Beachtung der unionsrechtlichen Antwort.
Das nationale Verfahren wird während der Vorlage grundsätzlich ausgesetzt.
Der EuGH entscheidet in diesem Verfahren normalerweise nicht selbst, ob der Kläger im deutschen Ausgangsverfahren gewinnt oder verliert.
Kann ich als Bürger selbst eine Vorlage an den EuGH beantragen?
Eine Partei kann im nationalen Gerichtsverfahren anregen oder beantragen, eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage dem EuGH vorzulegen.
Sie kann hierzu insbesondere darlegen, weshalb die Auslegung oder Gültigkeit einer EU-Vorschrift zweifelhaft ist.
Die Entscheidung über die Vorlage trifft jedoch das nationale Gericht.
Ein Bürger kann ein Vorabentscheidungsverfahren nicht selbst unmittelbar beim EuGH einleiten.
Ein entsprechender Antrag verpflichtet ein nicht letztinstanzliches Gericht auch nicht automatisch zur Vorlage.
Bei letztinstanzlichen Gerichten gelten allerdings besondere unionsrechtliche Vorlagepflichten.
Wann muss ein deutsches Gericht eine Frage dem EuGH vorlegen?
Art. 267 AEUV unterscheidet zwischen der grundsätzlichen Vorlagebefugnis nationaler Gerichte und der Vorlagepflicht bestimmter Gerichte.
Ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, muss eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Auslegungsfrage grundsätzlich vorlegen.
Eine Vorlage kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich sein.
Dies gilt insbesondere, wenn:
- die Frage für die Entscheidung nicht erheblich ist,
- die betreffende unionsrechtliche Frage durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits geklärt ist,
- die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt.
Diese Ausnahmen wurden insbesondere in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache CILFIT entwickelt und später präzisiert.
Die Anforderungen an das Absehen von einer Vorlage dürfen nicht mit einer bloß subjektiven Überzeugung des nationalen Gerichts gleichgesetzt werden.
Welche Bedeutung hat das CILFIT-Urteil?
Das Urteil CILFIT vom 6. Oktober 1982 (Rechtssache 283/81) gehört zu den grundlegenden Entscheidungen zur Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte.
Der Gerichtshof erläuterte darin, unter welchen Voraussetzungen ein letztinstanzliches Gericht ausnahmsweise von einer Vorlage absehen darf.
Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte Acte-clair-Doktrin.
Danach kann eine Vorlage entbehrlich sein, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel besteht.
Bei dieser Beurteilung müssen die besonderen Eigenschaften des Unionsrechts berücksichtigt werden, insbesondere sein mehrsprachiger Charakter und die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung.
Die Maßstäbe wurden durch spätere Rechtsprechung weiterentwickelt.
Das Urteil kann in der offiziellen Rechtsprechungsdatenbank unter EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – CILFIT, Rs. 283/81 nachgelesen werden.
Was passiert, wenn ein deutsches Gericht eine erforderliche Vorlage unterlässt?
Unterlässt ein letztinstanzliches Gericht eine unionsrechtlich gebotene Vorlage, kann darin ein Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV liegen.
Die rechtlichen Folgen hängen vom jeweiligen Verfahren und den konkreten Umständen ab.
In Deutschland kann eine willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen.
Eine unterbliebene Vorlage führt jedoch nicht automatisch zu einem Verfassungsverstoß.
Auch die bloße Tatsache, dass eine Partei eine Vorlage für erforderlich hält, begründet für sich genommen noch keine Verletzung des Grundgesetzes.
Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung gelten besondere Maßstäbe.
Kann der EuGH deutsche Gesetze für nichtig erklären?
Nein, nicht unmittelbar.
Der Gerichtshof der Europäischen Union kann ein deutsches Gesetz nicht wie das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklären.
Er kann jedoch feststellen beziehungsweise im Vorabentscheidungsverfahren verbindlich klären, dass bestimmte unionsrechtliche Anforderungen einer nationalen Regelung entgegenstehen.
Nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts müssen nationale Gerichte entgegenstehendes nationales Recht im konkreten Fall grundsätzlich unangewendet lassen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Das bedeutet nicht automatisch, dass die nationale Vorschrift formell aufgehoben wird.
Der deutsche Gesetzgeber kann verpflichtet sein, die Rechtslage mit den unionsrechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen.
Was bedeutet der Anwendungsvorrang des EU-Rechts?
Der Anwendungsvorrang bedeutet, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht bei einem Konflikt mit entgegenstehendem nationalem Recht grundsätzlich Vorrang in der Anwendung besitzt.
Ein nationales Gericht muss deshalb unter den entsprechenden Voraussetzungen eine entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lassen.
Der Anwendungsvorrang bedeutet jedoch nicht, dass die betreffende nationale Norm automatisch aus dem Gesetzbuch verschwindet.
Außerdem muss zwischen der unmittelbaren Anwendbarkeit einer EU-Verordnung, der möglichen unmittelbaren Wirkung einzelner Unionsrechtsbestimmungen und den besonderen Regeln für Richtlinien unterschieden werden.
Die grundlegenden Maßstäbe wurden insbesondere in den Entscheidungen Costa/ENEL und Simmenthal entwickelt.
Kann ich mich unmittelbar auf eine EU-Verordnung berufen?
Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV haben EU-Verordnungen allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Sie müssen daher grundsätzlich nicht erst durch ein deutsches Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden.
Allerdings vermittelt nicht jede Bestimmung einer Verordnung automatisch einen individuell einklagbaren Anspruch.
Ob sich ein Bürger unmittelbar auf eine bestimmte Vorschrift berufen kann, hängt insbesondere von ihrem Inhalt und ihrer rechtlichen Wirkung ab.
Eine hinreichend klare, bestimmte und unbedingt geltende Vorschrift kann unmittelbar gerichtlich durchsetzbare Rechte begründen.
Kann ich mich unmittelbar auf eine EU-Richtlinie berufen?
EU-Richtlinien sind nach Art. 288 Abs. 3 AEUV hinsichtlich des zu erreichenden Ziels für die Mitgliedstaaten verbindlich.
Die Mitgliedstaaten müssen sie grundsätzlich innerhalb der vorgesehenen Frist in nationales Recht umsetzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Einzelpersonen auch unmittelbar auf Bestimmungen einer nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinie berufen.
Hierfür müssen die betreffenden Vorschriften insbesondere hinreichend klar, genau und unbedingt sein und die Umsetzungsfrist muss grundsätzlich abgelaufen sein.
Eine solche unmittelbare Wirkung kommt grundsätzlich gegenüber dem Staat und staatlich zurechenbaren Stellen in Betracht.
Eine Richtlinie kann dagegen grundsätzlich nicht allein aus sich heraus Verpflichtungen zulasten einer Privatperson in einem rein privaten Rechtsstreit begründen.
Daneben können die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts und unter bestimmten Voraussetzungen die Staatshaftung wegen Verstößen gegen EU-Recht Bedeutung haben.
Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn Deutschland gegen EU-Recht verstößt?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass Mitgliedstaaten für Schäden haften können, die Einzelpersonen durch zurechenbare Verstöße gegen Unionsrecht entstehen.
Grundlegende Entscheidungen hierzu sind insbesondere Francovich und Brasserie du pêcheur/Factortame.
Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setzt grundsätzlich voraus:
- Die verletzte unionsrechtliche Vorschrift muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
- Der Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein.
- Zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen.
Die konkrete Durchsetzung erfolgt grundsätzlich vor den zuständigen nationalen Gerichten.
Die Anforderungen können je nach Art des unionsrechtlichen Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich zu beurteilen sein.
Kann auch ein deutsches Gericht einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen?
Ja, unter besonders engen Voraussetzungen.
Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Köbler anerkannt, dass die unionsrechtliche Staatshaftung grundsätzlich auch bei Verstößen durch letztinstanzliche nationale Gerichte in Betracht kommen kann.
Voraussetzung ist insbesondere ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht.
Bei gerichtlichen Entscheidungen sind hierfür die besonderen Anforderungen an einen offenkundigen Verstoß gegen das geltende Unionsrecht zu berücksichtigen.
Eine lediglich abweichende Rechtsauffassung oder ein gewöhnlicher Rechtsfehler genügt deshalb nicht automatisch.
Die Entscheidung finden Sie unter EuGH, Urteil vom 30. September 2003 – Köbler, C-224/01.
Kann ich eine EU-Verordnung oder einen EU-Beschluss gerichtlich anfechten?
Ja, wenn die besonderen Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage erfüllt sind.
Art. 263 AEUV ermöglicht die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit bestimmter Handlungen der EU-Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen.
Privatpersonen und Unternehmen können insbesondere gegen folgende Handlungen klagen:
- Handlungen, die an sie gerichtet sind,
- Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen,
- bestimmte Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.
Die Voraussetzungen sind streng.
Insbesondere reicht es bei einer allgemein geltenden Regelung nicht immer aus, dass eine Person wirtschaftlich oder rechtlich von ihr betroffen ist.
Für die Nichtigkeitsklage gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Monaten nach den in Art. 263 Abs. 6 AEUV genannten Anknüpfungspunkten.
Die Einzelheiten der Fristberechnung richten sich nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften.
Was ist eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV?
Mit der Nichtigkeitsklage kann die Rechtmäßigkeit bestimmter Handlungen der EU gerichtlich überprüft werden.
Zu den möglichen Klagegründen gehören insbesondere:
- Unzuständigkeit,
- Verletzung wesentlicher Formvorschriften,
- Verletzung der EU-Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm,
- Ermessensmissbrauch.
Ist die Klage begründet, erklärt das zuständige Unionsgericht die angegriffene Handlung grundsätzlich für nichtig.
Unter den Voraussetzungen des Art. 264 AEUV können bestimmte Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung aufrechterhalten werden.
Die Nichtigkeitsklage ist damit ein wichtiges Instrument zur gerichtlichen Kontrolle der EU-Organe.
Was ist eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV?
Die Untätigkeitsklage dient der gerichtlichen Kontrolle bestimmter rechtswidriger Unterlassungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union.
Sie kommt in Betracht, wenn eine unionsrechtlich gebotene Handlung unterbleibt.
Privatpersonen und Unternehmen können unter den Voraussetzungen des Art. 265 AEUV insbesondere beanstanden, dass ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung es unterlassen hat, einen anderen als einen an Dritte gerichteten Akt an sie zu richten.
Vor der Klage muss das betreffende Organ beziehungsweise die betreffende Stelle grundsätzlich zunächst zum Tätigwerden aufgefordert werden.
Auch hier gelten besondere Zulässigkeits- und Fristvorschriften.
Die Untätigkeitsklage ist nicht mit einer allgemeinen Beschwerde über die politische oder administrative Tätigkeit der EU gleichzusetzen.
Kann ich Schadensersatz unmittelbar gegen die Europäische Union verlangen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV können Schadensersatzansprüche wegen außervertraglicher Haftung der Europäischen Union in Betracht kommen.
Das betrifft insbesondere Schäden, die durch rechtswidriges Handeln von EU-Organen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wurden.
Für einen solchen Anspruch gelten besondere unionsrechtliche Voraussetzungen.
Regelmäßig müssen insbesondere ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine dem Einzelnen Rechte verleihende Rechtsnorm, ein tatsächlicher Schaden und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang vorliegen.
Für die gerichtliche Durchsetzung ist grundsätzlich das Gericht der Europäischen Union zuständig.
Kann ich mich beim EuGH über eine deutsche Behörde beschweren?
Eine allgemeine Individualbeschwerde zum EuGH gegen deutsche Behörden gibt es nicht.
Wer einen Verstoß einer deutschen Behörde gegen EU-Recht geltend machen möchte, muss grundsätzlich die dafür vorgesehenen nationalen Rechtsbehelfe nutzen.
Daneben kann eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission wegen eines vermuteten Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen Unionsrecht in Betracht kommen.
Eine solche Beschwerde ist jedoch von einer gerichtlichen Klage zu unterscheiden.
Die Europäische Kommission entscheidet im Rahmen ihres Ermessens, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet.
Ein Bürger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Kommission wegen seiner Beschwerde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland führt.
Was ist ein Vertragsverletzungsverfahren?
Mit einem Vertragsverletzungsverfahren kann geprüft werden, ob ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstoßen hat.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind Art. 258 bis 260 AEUV.
Typischerweise beginnt ein Verfahren mit einer Prüfung durch die Europäische Kommission.
Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen verletzt, kann sie nach Durchführung der vorgesehenen Vorverfahren Klage beim Gerichtshof erheben.
Auch Mitgliedstaaten können unter den Voraussetzungen des Art. 259 AEUV gegen andere Mitgliedstaaten vorgehen.
Stellt der Gerichtshof eine Vertragsverletzung fest, muss der betroffene Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil nachzukommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können später auch finanzielle Sanktionen verhängt werden.
Kann ich selbst ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten?
Nein.
Einzelpersonen und Unternehmen können nicht selbst eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV beim EuGH erheben.
Sie können die Europäische Kommission jedoch auf einen vermuteten Verstoß gegen EU-Recht aufmerksam machen.
Die Kommission entscheidet eigenständig, ob und in welcher Form sie tätig wird.
Für die individuelle Durchsetzung eigener Ansprüche bleibt der Rechtsschutz vor nationalen Gerichten regelmäßig der entscheidende Weg.
Welche Bedeutung hat die EU-Grundrechtecharta vor dem EuGH?
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist Bestandteil des Primärrechts der Europäischen Union.
Sie besitzt nach Art. 6 Abs. 1 EUV denselben rechtlichen Rang wie die EU-Verträge.
Die Charta bindet insbesondere die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union.
Für die Mitgliedstaaten gilt sie nach Art. 51 Abs. 1 der Charta bei der Durchführung des Unionsrechts.
Das bedeutet, dass nicht jede innerstaatliche Streitigkeit automatisch in den Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta fällt.
Besteht jedoch ein hinreichender Bezug zum Unionsrecht, können die Charta-Grundrechte bei der rechtlichen Prüfung maßgeblich sein.
Der EuGH hat hierbei eine wichtige Funktion bei der verbindlichen Auslegung der Charta.
Kann ich wegen einer Grundrechtsverletzung direkt beim EuGH klagen?
Eine behauptete Verletzung der EU-Grundrechtecharta eröffnet nicht automatisch eine unmittelbare Klagemöglichkeit beim EuGH.
Entscheidend ist, welcher Hoheitsträger gehandelt hat und welches Verfahren nach den EU-Verträgen vorgesehen ist.
Geht es um eine Maßnahme eines EU-Organs, kann unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 263 AEUV eine Nichtigkeitsklage in Betracht kommen.
Geht es dagegen um eine deutsche staatliche Maßnahme im Anwendungsbereich des Unionsrechts, erfolgt der Rechtsschutz grundsätzlich vor den zuständigen deutschen Gerichten.
Diese können gegebenenfalls eine Vorabentscheidung einholen.
Was ist der Unterschied zwischen EuGH und EGMR?
Der Gerichtshof der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sind zwei unterschiedliche Gerichte.
- EuGH: Sitz in Luxemburg; zuständig für die Auslegung und Anwendung des Rechts der Europäischen Union.
- EGMR: Sitz in Straßburg; zuständig für die Überprüfung behaupteter Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention durch deren Vertragsstaaten.
Der EGMR gehört zum Rechtsschutzsystem des Europarats und ist kein Organ der Europäischen Union.
Während Einzelpersonen unter den Voraussetzungen von Art. 34 und 35 EMRK eine Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR erheben können, gibt es keine vergleichbare allgemeine Individualbeschwerde zum EuGH gegen staatliche Entscheidungen.
Mehr über das menschenrechtliche Verfahren erfahren Sie auf unseren Seiten zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und zur Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR.
Was ist der Unterschied zwischen dem EuGH und dem Bundesverfassungsgericht?
Der EuGH und das Bundesverfassungsgericht gehören unterschiedlichen Rechtsordnungen an.
Der EuGH ist für die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der EU-Verträge im Rahmen seiner Zuständigkeiten verantwortlich.
Das Bundesverfassungsgericht ist insbesondere für die Kontrolle der Einhaltung des Grundgesetzes zuständig.
Beide Gerichte können sich mit grundrechtlichen Fragen befassen.
Die jeweiligen Prüfungsmaßstäbe und Zuständigkeiten sind jedoch unterschiedlich.
In Fällen mit Bezug zum Unionsrecht können sowohl die EU-Grundrechtecharta als auch die Grundrechte des Grundgesetzes Bedeutung haben.
Die Abgrenzung ist durch die Rechtsprechung beider Gerichte konkretisiert worden.
Kann der EuGH Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufheben?
Nein.
Der EuGH ist keine Rechtsmittelinstanz über dem Bundesverfassungsgericht.
Er kann Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar aufheben.
Allerdings müssen deutsche Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts die unionsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands beachten.
Die Beziehungen zwischen Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht werfen dabei besondere Fragen auf, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsvorrangs und der verfassungsrechtlichen Grenzen europäischer Integration.
Diese Fragen sind Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts.
Sind Urteile des EuGH für deutsche Gerichte verbindlich?
Ja, im Rahmen ihrer unionsrechtlichen Wirkungen.
Die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof ist für die Anwendung des betreffenden EU-Rechts maßgeblich.
Bei einem Vorabentscheidungsverfahren ist das vorlegende Gericht an die unionsrechtliche Entscheidung gebunden.
Die Auslegung hat darüber hinaus Bedeutung für andere nationale Gerichte, die dieselbe unionsrechtliche Frage zu entscheiden haben.
Entscheidungen über die Ungültigkeit von Unionsrechtsakten besitzen ebenfalls besondere rechtliche Wirkungen.
Nationale Gerichte dürfen einen Unionsrechtsakt nicht eigenständig für ungültig erklären. Bestehen entscheidungserhebliche Zweifel an seiner Gültigkeit, ist grundsätzlich eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich.
Kann der EuGH eine EU-Verordnung für ungültig erklären?
Ja.
Der Gerichtshof der Europäischen Union kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Rechtmäßigkeit von EU-Rechtsakten überprüfen.
Das kann insbesondere im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV oder einer Vorlage zur Gültigkeit eines Unionsrechtsakts nach Art. 267 AEUV geschehen.
Wird ein Rechtsakt im Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt oder im Vorabentscheidungsverfahren seine Ungültigkeit festgestellt, ergeben sich daraus unionsrechtliche Folgen, die von den zuständigen Organen und Gerichten zu beachten sind.
Die genaue Wirkung hängt von der Verfahrensart und der Entscheidung ab.
Wie lange dauert ein Verfahren vor dem EuGH?
Die Dauer hängt insbesondere von der Verfahrensart, der rechtlichen Komplexität und dem Umfang der erforderlichen Verfahrensschritte ab.
Ein Vorabentscheidungsverfahren kann beispielsweise mehrere Monate oder länger dauern.
Für besonders dringliche Fälle bestehen unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigte Verfahren.
In bestimmten Bereichen, insbesondere im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, kann außerdem ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht kommen.
Ein allgemeiner Anspruch auf eine Entscheidung innerhalb einer bestimmten kurzen Frist besteht jedoch nicht.
Was kostet ein Verfahren vor dem EuGH?
Die Kosten hängen insbesondere von der Verfahrensart ab.
Für Verfahren vor den Unionsgerichten werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben.
Es können jedoch erhebliche Kosten für anwaltliche Vertretung, Übersetzungen und sonstige Auslagen entstehen.
Bei direkten Klagen gelten besondere Vertretungsanforderungen.
In Vorabentscheidungsverfahren richtet sich die Kostentragung im Ausgangsrechtsstreit grundsätzlich nach den hierfür geltenden nationalen Regeln.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Brauche ich einen Rechtsanwalt für eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union?
Bei direkten Klagen vor den Unionsgerichten gelten besondere Vorschriften über die Vertretung der Parteien.
Privatpersonen und Unternehmen müssen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, der zur Vertretung vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens berechtigt ist.
Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Für ein nationales Verfahren, in dem eine Vorlage an den EuGH in Betracht kommt, gelten dagegen zunächst die jeweiligen nationalen Vorschriften über die anwaltliche Vertretung.
Welche EuGH-Urteile sollte man kennen?
Einige Entscheidungen haben das europäische Recht besonders nachhaltig geprägt.
Van Gend & Loos – unmittelbare Wirkung des Unionsrechts
Mit dem Urteil vom 5. Februar 1963 entwickelte der Gerichtshof grundlegende Maßstäbe dafür, unter welchen Voraussetzungen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Einzelpersonen unmittelbar Rechte verleihen können.
EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963 – Van Gend & Loos, Rs. 26/62
Costa/ENEL – Vorrang des Gemeinschaftsrechts
Das Urteil vom 15. Juli 1964 gehört zu den grundlegenden Entscheidungen zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht.
EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 – Costa/ENEL, Rs. 6/64
Simmenthal – Anwendungsvorrang durch nationale Gerichte
Im Urteil vom 9. März 1978 konkretisierte der Gerichtshof die Pflicht nationaler Gerichte, unmittelbar anwendbares Unionsrecht wirksam zur Geltung zu bringen.
EuGH, Urteil vom 9. März 1978 – Simmenthal, Rs. 106/77
Francovich – Staatshaftung wegen Verstößen gegen EU-Recht
Mit dem Urteil vom 19. November 1991 entwickelte der Gerichtshof grundlegende Maßstäbe für die Haftung von Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht.
EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – Francovich, verbundene Rs. C-6/90 und C-9/90
Köbler – Staatshaftung bei letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen
Das Urteil vom 30. September 2003 betrifft die unionsrechtliche Staatshaftung bei hinreichend qualifizierten Verstößen durch letztinstanzliche nationale Gerichte.
EuGH, Urteil vom 30. September 2003 – Köbler, C-224/01
Wo kann ich Urteile des EuGH nachlesen?
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist über die offiziellen europäischen Rechtsdatenbanken zugänglich.
Besonders hilfreich ist EUR-Lex, wo zahlreiche Urteile und Schlussanträge in deutscher Sprache veröffentlicht werden.
Die Entscheidungen lassen sich insbesondere nach Aktenzeichen, Entscheidungsdatum und Suchbegriffen recherchieren.
Für eine rechtliche Prüfung sollte möglichst auf den vollständigen Entscheidungstext und nicht ausschließlich auf Pressemitteilungen oder kurze Zusammenfassungen zurückgegriffen werden.
Wie kann ich meine unionsrechtlichen Rechte praktisch durchsetzen?
Wer einen möglichen Verstoß gegen EU-Recht vermutet, sollte zunächst klären, gegen wen sich der Anspruch richtet und welches Verfahren dafür vorgesehen ist.
Die wichtigsten Fallgruppen lassen sich wie folgt unterscheiden:
- Verstoß einer deutschen Behörde gegen EU-Recht: Rechtsschutz grundsätzlich vor den zuständigen deutschen Gerichten.
- Unionsrechtliche Auslegungsfrage in einem deutschen Gerichtsverfahren: Gegebenenfalls Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV.
- Rechtswidrige Handlung eines EU-Organs: Unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 263 AEUV eine direkte Nichtigkeitsklage.
- Rechtswidrige Untätigkeit eines EU-Organs: Unter den Voraussetzungen des Art. 265 AEUV eine Untätigkeitsklage.
- Schaden durch einen qualifizierten Verstoß Deutschlands gegen EU-Recht: Gegebenenfalls unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch vor nationalen Gerichten.
- Vermuteter allgemeiner Verstoß eines Mitgliedstaats gegen EU-Recht: Möglichkeit einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission, ohne Anspruch auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens.
Welche Möglichkeit im Einzelfall sinnvoll und zulässig ist, hängt von der betroffenen Rechtsnorm, dem Sachverhalt und den einschlägigen Verfahrensvorschriften ab.
Welche Rechtsgrundlagen und Entscheidungen sind besonders hilfreich?
Für die Beschäftigung mit dem Gerichtshof der Europäischen Union sind insbesondere folgende Quellen relevant:
- Art. 19 EUV – Gerichtshof der Europäischen Union.
- Art. 267 AEUV – Vorabentscheidungsverfahren.
- Art. 263 AEUV – Nichtigkeitsklage.
- Art. 265 AEUV – Untätigkeitsklage.
- EuGH, CILFIT – Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte.
- EuGH, Köbler – Staatshaftung bei Verstößen letztinstanzlicher Gerichte.
Zusammenfassend: Der Gerichtshof der Europäischen Union gewährleistet die einheitliche Auslegung und Anwendung des EU-Rechts. Für Bürger ist besonders wichtig, dass unionsrechtliche Ansprüche in der Regel zunächst vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden. Der EuGH wird dabei häufig über das Vorabentscheidungsverfahren eingeschaltet. Direkte Klagen von Privatpersonen vor den Unionsgerichten sind nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen juristischen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung. Insbesondere bei direkten Klagen vor den Unionsgerichten sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, Vertretungsvorschriften und Klagefristen zu beachten.